Rrom_nja in Deutschland - Visumsfreiheit oder frei von Rechten?

8.APRIL Internationaler Tag der Roma
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8.APRIL Internationaler Tag der Roma

Zum 19. Dezember 2009  trat die Liberalisierung der Visabestimmungen für Serbien und Mazedonien in Kraft. Danach nahm die Zahl der Asylanträge serbischer und mazedonischer Staatsangehöriger in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und in der Schweiz zu, wobei ein Großteil aus meiner Sicht Rrom_nja sind, die in Serbien und Mazedonien massiv diskriminiert werden. Diese Entwicklung führte dazu, dass die EU-Kommission und die einzelnen Mitgliedsstaaten die Visumspflicht für Serbien und Mazedonien wieder einzuführen drohten, falls die Zahl der Asylanträge weiter ansteigen würde. Am 12. Oktober 2012 trat der damalige Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich an die Öffentlichkeit und bewertete die gestiegene Anzahl von Asylanträgen aus Serbien und Mazedonien pauschal als Missbrauch. Fortan setzte das Bundesinnenministerium auf eine Abschreckungspolitik durch ein von vornherein auf Ablehnung ausgerichtetes Sonderverfahren. Da ich Rechtsanwältin, spezialisiert auf Ausländerrecht, und im Rahmen meiner anwaltlichen Tätigkeit mit Asylverfahren serbischer und mazedonischer Staatsangehöriger beschäftigt bin, werde ich dies im Folgenden nicht nur am Beispiel der deutschen und europäischen Gesetzgebung sowie Rechtsprechung, sondern auch in Hinblick auf die Rechtspraxis in Bezug auf die serbischen und mazedonischen Rroma-Flüchtlinge verdeutlichen. Dabei kann ich als Rromni und ehemaliges Flüchtlingskind aus dem Kosovo auch auf eigene Erfahrungen  bezüglich der Folgen und Auswirkungen des deutschen Ausländerrechts zurückblicken.

Visaliberalisierung

Die im Jahr 2009 in Kraft getretene Visaliberalisierung[1] bedeutet für serbische und mazedonische Staatsangehörige, die im Besitz von biometrischen Reisepässen sind, die Möglichkeit visumsfrei in die sogenannten Schengener Vertragsstaaten einzureisen und sich dort für eine Dauer von 90 Tagen innerhalb einer Sechsmonatsfrist aufzuhalten. Zu den Schengener Vertragsstaaten gehören die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (ausgenommen Großbritannien, Irland, Zypern, Rumänien, Bulgarien) sowie Island, Norwegen, Schweiz und Lichtenstein. Serbien und Mazedonien sind durch diese Verordnung auf die sogenannte "weiße" oder "positive Schengenliste" gesetzt worden, so dass serbische und mazedonische Staatsbürger_innen automatisch ein sogenanntes "C"-Visum für Kurzaufenthalte erhalten. Die Aufnahme einer Beschäftigung in den Schengenstaaten ist während der Dauer des Kurzaufenthaltes nicht erlaubt.

Der Weg zur Visaliberalisierung

Um die Visaliberalisierung zu erreichen, mussten Serbien und Mazedonien eine Reihe von administrativen Reformen durchführen. Dazu gehören die sogenannten bilateralen Rückübernahmeabkommen, die die Bundesregierung bereits im Jahr 2002 mit Serbien und Mazedonien abschloss, um unter anderem die Rückkehr der Kriegsflüchtlinge zu gewährleisten. Auch für die Europäische Union stand die Unterzeichnung von Rückübernahmeabkommen im Vordergrund. Diese dienen in erster Linie der Beschleunigung von Abschiebungen, indem zum Beispiel Fristen für die Bearbeitung von Rückübernahmegesuchen festgesetzt werden und die Kategorien für den Schutzbedarf jener Personen festgeschrieben werden, die die jeweiligen Staaten wieder aufnehmen müssen.

Die Umsetzung dieser Abkommen erfolgte allerdings nicht neutral, sie betraf vornehmlich Rrom_nja und Angehörige anderer ethnischer Minderheiten. Das Budapester European Roma Rights Center veröffentlichte im Jahr 1998 einen Rückblick auf zehn Jahre Abschiebungen mazedonischer Rrom_nja aus Deutschland. Darin konstatiert die Nichtregierungsorganisation, dass die Bundesregierung, Rrom_nja  gezielt abschiebt und stellt fest "German practice was not colour-blind during the dislodge-the-foreigners game, and Roma were deported because they were Roma." (ERRC 1998, S. 14)

Auch bei den Abschiebungen nach Serbien sind Rrom_nja ebenfalls merklich überrepräsentiert. Dies zeigt eine Erhebung des Belgrader Flughafens vom März 2006, an dem die Abgeschobenen in Empfang genommen werden. Demnach sind 87 Prozent  aller Abgeschobenen Angehörige ethnischer Minderheiten, davon sind allein 59 Prozent Rrom_nja (vgl. Waringo 2012, S. 7).

Da  sich die Lebensbedingungen, insbesondere von Rrom_nja in Serbien und Mazedonien, um ein Vielfaches verschlechtert haben, wird die Visaliberalisierung nunmehr von Rrom_nja aus Serbien und Mazedonien vorwiegend genutzt, um unter anderem nach Deutschland zurückzukehren. Für viele bedeutet das, zurückzukehren in das Land, in dem viele geboren und aufgewachsen sind, schon lange gelebt haben und in dem sie für sich eine bessere Zukunft sehen.

Asylantragstellung

In Deutschland angekommen, beantragen viele Rrom_nja innerhalb von 90 Tagen Asyl.[2] Diese Anträge werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Sonderverfahren geprüft. Damit ist allerdings nicht das Flughafenverfahren nach § 18 a AsylVerfahrensgesetz gemeint, weil Rrom_nja keinen Asylantrag am Flughafen stellen. Sie dürfen ja - wenn sie auf dem Luftwege einreisen - visumsfrei in das Bundesgebiet einreisen und darin verweilen.

Dieses Sonderverfahren ist auf die in einer Pressemitteilung des Bundesinnenministeriums und im Interview mit dem damaligen Bundesinnenminister Friedrich im Oktober 2012 angekündigten Sofortmaßnahmen zurückzuführen, um dem angeblichen "Asylmissbrauch" serbischer und mazedonischer Staatsangehöriger zu begegnen (vgl. Bundesinnenministerium 2012; Bild-Zeitung 2012).

Die vorgeschlagenen Maßnahmen des Innenministers lassen sich wie folgt systematisieren:

  • die Einordnung von Serbien und Mazedonien als „sichere Herkunftsländer“ (Anlage II zu § 29 a Asylverfahrensgesetz) und das Aussetzen der Visafreiheit für Serbien und Mazedonien durch die Europäische Union;
  • die Bundesländer sollen strikt Sachleistungen statt Bargeld auszahlen und Verringerung der Leistungen durch geplante Ergänzung des Asylbewerberleistungsgesetzes: "Wer aus sicheren Herkunftsstaaten kommt - dazu zähle ich Mazedonien und Serbien - soll künftig weniger Barleistungen erhalten" (Bild-Zeitung 2012);
  • das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) soll die Asylverfahren beschleunigen, dafür soll es eine kurzfristige Aufstockung des Personals im BAMF geben sowie die Aussetzung der Verfahren anderer Staatsangehöriger, die Personalaufstockung sollte noch im Oktober 2012 durch Angehörige der Bundespolizei erfolgen - auch Angehörige der Bundeswehrverwaltung sollten langfristig abgeordnet werden (vgl. PRO ASYL 2012, S. 7). 

Im Entscheiderbrief 9/2012 des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge argumentiert diese Institution analog zu Friedrich, indem die steigenden Asylanträge aus Serbien und Mazedonien unter anderem auf das Urteil des Bundeverfassungsgerichts vom 18.07.2012 zum Asylbewerberleistungsgesetz zurückgeführt werden (vgl. BAMF 2012).

In diesem vielbeachteten Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Regelungen zu den Grundleistungen in Form der Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar sind. Das Bundesverfassungsgericht gab dem Gesetzgeber auf, unverzüglich für den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes eine Neuregelung zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzmini-mums zu treffen. Bis zu deren Inkrafttreten hat das Bundesverfassungsgericht angesichts der existenzsichernden Bedeutung der Grundleistungen eine Übergangsre-gelung getroffen. Danach ist unter anderem in Zukunft die Höhe der Geldleistungen, auch im Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes, entsprechend den Grundlagen der Regelungen für den Bereich des Zweiten und Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches zu berechnen. Desweiteren rechnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufgrund der anstehenden Wintermonate mit einer höheren Anzahl von Asylantragstellungen aus Serbien und Mazedonien (vgl. BAMF 2012) und schreibt die Verfahrensweise für die Überprüfung dieser Asylanträge wie folgt fest:

"Bei einer Schutzquote[3] von weit unter einem Prozent ist zwar von einer grundsätzlich aussichtslosen Asylantragstellung auszugehen. Doch bindet dies erhebliche Kapazitäten bei der Verfahrensbearbeitung des Bundesamtes und verursacht hohe Kosten bei den Bundesländern bzw. Kommunen für die Unterbringung und Versorgung. Um diesem Trend entgegenzuwirken, wird das Bundesamt die Herkunftsländer Mazedonien und Serbien bevorzugt bearbeiten. Deshalb wurde bereits im August 2012 zur Reduzierung der Verfahren aus dem Balkanbereich erneut eine Support Unit zum Abbau der anhängigen Verfahren aus Serbien, Mazedonien, Kosovo und Bosnien eingerichtet. Von dieser Unterstützungseinheit werden die Verfahren entschieden, die wegen hoher Zugänge in der anhörenden Außenstelle nicht zeitnah entschieden werden können. Zusätzlich wurde jetzt das absolute Direktverfahren für die Länder Serbien und Mazedonien angeordnet und mit einer Priorisierung an erster Stelle verbunden." (BAMF 2012, S. 1f.)

Unter einem solchen "Direktverfahren" versteht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Hinblick auf den konkreten Ablauf eines Asylverfahrens:

"Anhörung möglichst am Tag der Antragstellung, spätestens am nächsten/übernächsten Tag. Zudem zeitnahe Entscheidung und Zustellung, d.h. möglichst binnen einer Woche." (BAMF 2012, S. 2 Fn:5)

Bei dieser Verfahrensweise ist jedoch überaus fraglich, ob eine faire Überprüfung der individuellen Situation der Antragsteller_innen durch Bedienstete des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gewährleistet ist. Das Recht auf Anerkennung als Asylberechtigte_r oder als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskommission erfordert jedoch eine faire Überprüfung der individuellen Situation. Dazu zählen eine unvoreingenommene persönliche Anhörung, die vollständige Aufklärung des Sachverhalts und eine zutreffende Würdigung des Vorbringens durch qualifizierte Entscheider_innen.

Dieses sog. Direktverfahren des BAMF kann diesen Anforderungen bereits aufgrund der zeitlichen Limitierung des Verfahrens keinesfalls gerecht werden. Dies bestätigt sich auch durch die Entscheidungspraxis des Amtes, die zumeist darin besteht,  Asylerstanträge durchweg mit vorgefertigten Textbausteinen als "offensichtlich unbegründet" abzulehnen.[4]  Eine solche Ablehnung hat eine Ausreisefrist von einer Woche zur Folge.[5] Gegen die Entscheidung des Bundesamtes sind hierzu Klage und Eilantrag statthaft.[6] Aus anwaltlicher Sicht sind die Erfolgsaussichten eines solchen Eilantrags jedoch äußerst gering. Es ist innerhalb einer Woche kaum möglich, den erforderlichen Eilantrag in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und sorgfältig zu begründen, um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das zuständige Verwaltungsgericht zu erreichen. Gemindert wird diese Frist noch durch den Umstand, dass bei einer postalischen Zustellung direkt an den/die Asylantragsteller_innen und bis zur Konsultierung eines Anwalts/einer Anwältin bereits mehrere Tage vergehen.

Auch bei Ablehnung des Folgeantrags entfaltet die Klage keine aufschiebende Wirkung[7], so dass ebenfalls ein Eilverfahren zu betreiben ist. Die Erfolgsaussichten eines solchen Eilverfahrens sind gleichwohl sehr gering.

Erfolgsaussichten der Asylantragstellung

Diese Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge lassen jedoch die Frage, ob " kumulative Verfolgungsgründe" aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe, wie zum Beispiel. der  Rrom_nja in Serbien und Mazedonien, vorliegen, völlig außen vor. Das Vorliegen "kumulativer Verfolgungsgründe" bedeutet, dass auch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen und Handlungen eine Verfolgung darstellen kann und zwar von solchen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie von einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte betroffen ist. Sowohl nach der Genfer Flüchtlingskonvention als auch nach Europäischem Recht[8] besteht eine solche Anerkennungsmöglichkeit. Diese kann aufgrund von Diskriminierungen vorliegen, die jeweils für sich genommen keine Anerkennung rechtfertigen würden, im Gesamtbild und in den Auswirkungen auf die Betroffenen aber dennoch den Charakter einer Verfolgung haben[9].

Die Anerkennungsmöglichkeit von Asyl aufgrund "kumulativer Verfolgungsgründe" durch das BAMF und später durch die Verwaltungsgerichte kann jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Unsere Gesetzgebung schreibt hierzu vor, unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben, einer/ einem Ausländer_in die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn ihre/ seine Furcht begründet ist, dass sie/er im Herkunftsland Bedrohungen ihres/ seines Lebens oder ihrer/ seiner Freiheit wegen der "Rasse", Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugungen ausgesetzt ist. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn der/ dem Ausländer_in die vorgenannten Gefahren aufgrund der im Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht der individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. [10]

So hat zum Beispiel das Bundesverwaltungsgericht im Asylfolgeverfahren eines Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft aus Pakistan betont, dass zunächst alle Eingriffshandlungen zu berücksichtigen sind, und zwar Menschenrechtsverletzungen sowie sonstige schwerwiegende Repressalien, Diskriminierungen, Nachteile und Beeinträchtigungen (vgl. BVerwG2013).

In dieser Prüfungsphase dürfen Maßnahmen und Handlungen, wie sie beispielsweise in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie, jetzt geregelt in § 3 b Abs. 3 Asylverfahrensgesetz, als Verfolgungsgründe genannt werden, nicht vorschnell deshalb ausgeschlossen werden, weil sie nur eine Diskriminierung, aber keine Menschenrechtsverletzung darstellen (vgl. AsylVerfG). Sodann ist zu prüfen, ob verschiedene Formen von Diskriminierungen, beim Zugang zu Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen, aber auch existenzielle berufliche oder wirtschaftliche Einschränkungen, die isoliert betrachtet noch keine Menschenrechtsverletzung darstellen, in ihrer Gesamtheit zu einer ähnlich schweren Rechtsverletzung bei den Betroffenen führen, wie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte. Es müsste eine fallbezogene Konkretisierung des Maßstabs für eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte (gem. Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie nunmehr § 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylVerfG) erfolgen. Nur so kann nach dem Bundesverwaltungsgericht eine bewertende Beurteilung gelingen, ob einzelne Asylbewerber_innen unterschiedlichen Benachteiligungen in einer so gravierenden Kumulation ausgesetzt ist, dass dies mit einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte vergleichbar ist. Stellt das Gericht hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der „Betroffenheit in ähnlicher Weise“ (gem Art 9 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie, nunmehr § 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylVerfG) keine Vergleichsbetrachtung mit den schwerwiegenden Verletzungen grundlegender Menschenrechte an , liegt darin ein Verstoß gegen Bundesrecht vor (Urteil vom 22.02.13, 10 C 23.12, Rn 37).

Diskriminierung von Rrom_nja in Serbien

Rrom_nja erfahren aufgrund ihrer Ethnie in Serbien (aber auch in Mazedonien) massive Diskriminierungen und Ausgrenzungen. Daneben sind sie rassistischen Diskriminierungen und gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt. Im Folgenden werde ich dazu im Einzelnen für Serbien einige Fakten benennen.

  • Zugang zu Wohnraum, sanitären Einrichtungen und sauberem Trinkwasser

In Serbien gibt es 593 Rroma-Siedlungen, von denen 72 Prozent nicht legalisiert wurden. Allein in Belgrad gibt es 137 solcher Siedlungen. Ca. ein Drittel dieser Siedlungen haben keine Wasserversorgung; 70 Prozent sind nicht an das Abwassersystem angeschlossen. Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (EZRI) zitiert Einschätzungen von NGOs, wonach zwei Drittel aller Rrom_nja in Siedlungen leben, die überbevölkert sind und fernab von Grundeinrichtungen und wesentlichen Dienstleistungen liegen (vgl. Waringo 2013, S. 32 ff.).

  • Zugang zur Gesundheitsvorsorge

Der ehemalige Menschenrechtskommissar des Europarates, Thomas Hammarberg, beschreibt die gesundheitliche Situation der Rrom_nja, insbesondere von Frauen, Kindern und alten Menschen als besorgniserregend, was er vor allem darauf zurückführt, dass viele Rrom_nja nicht die erforderlichen Papiere hätten, die ihnen den Zugang zu medizinischen Dienstleistungen ermöglichen würden. Er bezieht sich auf eine Studie des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen, UNICEF, wonach die Kindersterblichkeit bei Rrom_nja, trotz anders lautender offizieller Statistiken, nach wie vor mindestens vier Mal über dem Landesdurchschnitt liegt (vgl. Waringo 2013, S. 28 f.).

Eine Studie des Entwicklungsdienstes der Vereinten Nationen (UNPD) von 2006 zeigte, dass viele Rrom_nja nicht in der Lage sind, die Kosten für notwendige Medikamente zu zahlen. Während insgesamt 38,5 Prozent der Befragten nicht in der Lage waren, Medikamente, die ihnen vom Arzt verschrieben worden waren, zu bezahlen, betrug dieser Anteil bei Rrom_nja 67,4 Prozent (vgl. Waringo 2013, S. 30 f.).[11]

Zudem liegt die durchschnittliche Lebenserwartung für Rromafrauen in informellen Siedlungen bei 48 Jahren. Die durchschnittliche Lebenserwartung in Serbien beträgt 74 Jahre (vgl. Amnesty International Schweiz 2011).

  • Zugang zum Arbeitsmarkt

Der Menschenrechtskommissar stellt in seinem Abschlussbericht zu einer Reise nach Serbien aus dem Jahre 2012 fest, dass die meisten Rrom_nja in Serbien zumeist außerhalb des Beschäftigungssystems sind. Sie sind im rechtlichen Sinne nicht wirtschaftlich aktiv und zumeist als arbeitslos eingetragen (vgl. Waringo 2013, S. 28).

  • Zugang zur Bildung

Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz des Europarates, (EZRI) hat in ihrem Länderbericht zu Serbien festgestellt, dass Rrom_nja in Bezug auf Bildungschancen weit hinter der Mehrheitsbevölkerung zurückbleiben: Nur circa ein Viertel aller Rromakinder würde die Grundschule beenden; 9 Prozent würden eine weiterführende Schule besuchen und abschließen. Der Anteil an Hochschulabsolvent_innen sei unter Rrom_nja 20 Mal niedriger als unter den Mitgliedern der Mehrheitsbevölkerung. Das EZRI hat weiterhin festgestellt, dass die Lage der Rromakinder, die in so genannten informellen Siedlungen leben, besonders prekär sei. In den meisten dieser Siedlungen gebe es keine Vorschule und nur 3,9 Prozent der Kinder in diesen Siedlungen würden eine Vorschule besuchen. Schulen gebe es nur in 55 Prozent der Rromasiedlungen. In ein Fünftel aller Siedlungen sei die Grundschule unerreichbar. Eine der offensichtlichen Formen der Diskriminierung ist die ungerechtfertigte Einweisung von Rromakinder in so genannte Sonderschulen für Kinder mit Lernbehinderung und in Spezialklassen, in denen nur Rrom_nja sind. Das EZRI stellt fest, dass bis zu 80 Prozent der Kinder in diesen Schulen Rrom_nja sind (vgl. Waringo 2013, S. 28).

  • Zugang zu Sozialleistungen

Aus einem gemeinsamen Bericht an das Komitee gegen Rassismus der Vereinten Nationen (CERD) geht Kritik serbischer NGOs hervor, dass Rrom_nja aufgrund von komplizierten bürokratischen Verfahrensweisen oft die Schwierigkeit hätten, ihre Ansprüche auf Sozialleistungen geltend zu machen. Weiterhin stellen sie fest, dass der Zugang zu diesen Rechten das Sammeln und Einreichen einer Vielzahl von Unterlagen voraussetze, was die Frage aufwerfe, ob diese Prozeduren überhaupt funktional und die Bedingungen gerechtfertigt seien. Die NGOs berichten aber auch von willkürlichen Verwaltungspraktiken, die einer Diskriminierung von Rrom_nja Vorschub leisten können. Dazu gehört, dass Mitarbeiterinnen von Sozialzentren Anträge oft mündlich ablehnen bzw. Antragstellern empfehlen, ihre Anträge „später einzureichen“. Solche mündlichen Ablehnungen würden außerdem einen späteren Widerspruch erschweren oder sogar unmöglich machen (vgl. Waringo 2013, S. 31).

  • Gewalt gegen Rrom_nja

Rom_nja sind in besonderem Maße rassistischen Übergriffen ausgesetzt. Aus der Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Antrag Serbiens auf Mitgliedschaft in die Europäische Union geht hervor, dass Rrom_nja in den letzten Jahren mehrfach Opfer rassistischer Übergriffe und Einschüchterungsversuche wurden (vgl. Waringo 2013, S. 16 ff.). Daneben haben nach dem Bericht des Belgrader Zentrums für Minderheitenrechte zu den Einschränkungen der Menschenrechte von Rrom_nja, Angriffe auf Rrom_nja infolge des rassistischen Diskurses in den Medien zugenommen (vgl. Waringo 2013, S. 19).

Der diskriminierungsfreie Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Bildung, zum Wohnungsmarkt, zum Gesundheitswesen, zu sanitären Einrichtungen und sauberen Trinkwasser ist menschenrechtlich im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (WSK-PAKT) verbrieft. Dieser Pakt ist am 09.10.1968 von der Bundesrepublik unterzeichnet wurden und am 03.01.1976 in Kraft getreten (BGB 1973, Abs. 2, S. 1569). Die Bundesrepublik Deutschland ist damit völkerrechtlich an den Pakt gebunden. Im Jahre 1994 ratifizierte Mazedonien und im Jahre 2001 Serbien den WSK-Pakt. Im Einzelnen umfasst dieser: die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Arbeit sowie Berufsfreiheit, auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, auf angemessenen Lohn sowie das Recht auf gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit; das Recht auf angemessenen Lebensunterhalt durch Arbeit, auf soziale Sicherheit und Sozialversicherung, auf größtmöglichen Schutz und Beistand für die Familie, das Recht auf Gleichbehandlung und Diskriminierungsfreiheit (insbesondere aufgrund der Abstammung) bei Sondermaßnahmen zum Schutz und Beistand für alle Kinder und Jugendlichen, das Recht auf angemessenen Lebensstandard einschließlich des Rechtes auf Wohnen, das Recht vor Hunger geschützt zu sein, auf angemessene Ernährung, auf höchstmögliche körperliche und geistige Gesundheit, auf medizinische Versorgung für alle.

Die geschilderten Diskriminierungen sowie gewalttätigen Übergriffe, die Rrom_nja in Serbien, aber auch in Mazedonien und dem Kosovo erfahren, sind in ihrer Summe so gravierend, dass sie zu einer ähnlich schweren Rechtsverletzung bei den Betroffenen führen wie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte. Diese Tatsachen führen dazu, dass bei Rrom_nja  aus Serbien, Mazedonien und auch dem Kosovo "kumulative Gründe" für eine Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Asylverfahrensgesetz vorliegen. Diese Anerkennungsmöglichkeit muss zwingend durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beziehungsweise durch die Verwaltungsgerichte bei Rrom_nja Anwendung finden, um die bestehende Diskrepanz zwischen Gesetzgebung und Rechtspraxis aufzuheben.

Folgen

Die bisherige Anerkennungspraxis des BAMF und die fehlende Bereitschaft der Rechtsprechung, sich mit "kumulativen Verfolgungsgründen" auseinanderzusetzen, führen dazu, dass die Rrom_nja  in der Öffentlichkeit als "Wirtschaftsflüchtlinge" dargestellt und im Zusammenhang mit "Asylmissbrauch" genannt werden. In Essen, Nordrhein-Westfalen, wurde zum Beispiel aufgrund der gestiegenen Zahlen von Asylanträgen von Rrom_nja aus Serbien und Mazedonien ein "Rahmenkonzept" entwickelt, wonach Asylfolgeantragsteller_innen bis zu sechs Monaten Sachleistungen gewährt werden sollten, was, wie oben schon erwähnt, der geforderten "Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums" (Urteil Bundesverfassungsgericht vom 18. Juli 2012) eklatant widerspricht.

Daneben hat die Europäische Kommission insbesondere auf Drängen Deutschlands im EU-Ministerrat im Mai 2011 einen Verordnungsvorschlag vorgelegt, der unter anderem die Einführung einer Visumschutzklausel vorsieht. Diese Verordnung ist im Januar 2014 in Kraft getreten und sieht vor, dass der Mechanismus einer Visumschutzklausel in Gang gesetzt werden kann, wenn eine Mitteilung eines Mitgliedstaates an die Europäische Kommission darüber erfolgt, dass dieser über einen Zeitraum von sechs Monaten im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres oder zum letzen Sechsmonatezeitraum vor der Anwendung der Visumschutzklausel mit einer oder mehreren Gegebenheiten konfrontiert ist, die zu einer Notlage führt, die er nicht alleine beheben kann und zwar einem erheblichen und plötzlichen Anstieg unter anderem der Asylanträge mit geringer Anerkennungsquote, sofern dieser Anstieg zu einer besonderen Belastung des Asylsystems dieses Mitgliedsstaats führt.[12]

Es ist davon auszugehen, dass die Bundesrepublik Deutschland als eines der ersten Mitgliedsstaaten eine entsprechende Mitteilung an die Europäische Kommission übermitteln wird, um den Mechanismus der Visumschutzklausel - die in den entsprechenden Kreisen informell schon als "Romaschutzklausel" bezeichnet wird - für serbische und mazedonische Staatsangehörige in den Gang zu setzen.

Die neue Verordnung setzt jedoch unter anderem voraus, dass der mitteilende Mitgliedstaat ausführlich erläutert, welche vorläufigen Maßnahmen dieser ergriffen hat, um Abhilfe zu schaffen.[13] Die Bundesregierung bestehend aus CDU, CSU und SPD hatte deshalb ein großes Interesse daran, ihr im Koalitionsvertrag verankertes Vorhaben Serbien, Mazedonien und auch Bosnien und Herzegowina als "sichere Herkunftsstaaten" im § 29 a Asylverfahrensgesetz aufnehmen zu lassen, schnell durchzuführen. (vgl. Koalitionsvertrag 2013, S. 76)

Der entsprechende Referentenentwurf der Bundesregierung wurde in der dritten Beratung am 03.07.2014 mit der Zustimmung von CDU/CSU und SPD bei Ablehnung durch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und Linksfraktion und einer Enthaltung einer SPD-Abgeordneten angenommen. [14]

Dabei haben 35 SPD-Abgeordnete in namentlichen Erklärungen nach §31 der Geschäftsordnung des Bundestages zu Protokoll gegeben, dass sie dem Gesetzentwurf zur Einstufung der drei Westbalkanländer nur aus Gründen der Koalitionsräson zugestimmt haben und/oder wegen der ebenfalls im Gesetz enthaltenen Verbesserungen beim Arbeitsmarktzugang.[15]

Der Bundesrat hat am 13.06.2014 zu dem Gesetz keine Stellungnahme beschlossen. [16] Am 03.07.2014 erhielt das Gesetz im Bundesrat die erforderliche Zustimmung.

Die UNHCR bemängelt bereits in seiner Stellungnahme vom 28.02.2014 zu diesem deutschen Gesetzentwurf, dass die nationale Gesetzgebung in Art 16 a Abs. 3 Grundgesetz und § 29 a Asylverfahrensgesetz nicht den europarechtlichen Vorgaben entspricht und äußert hinsichtlich der Einordnung von Serbien, Mazedonien und Bosnien als sicherere Herkunftsstaaten unter Auswertung von Quellen zur Menschenrechtssituation "grundsätzliche Bedenken" (UNHCR 2014, S. 1). Auch PRO ASYL  spricht sich aufgrund von Fakten zur Menschenrechtssituation gegen die Einordung dieser Länder als sichere Herkunftsstaaten aus (vgl. PRO ASYL 2014). In der öffentlichen Anhörung im Innenausschuss am 23.06.2014 sind diese Bedenken geäußert worden.[17]

Fazit

Meine Ausführungen machen deutlich, dass wir es in Deutschland in Bezug auf geflüchtete Rrom_nja mit einer Diskrepanz von Gesetzgebung und Rechtspraxis zu tun haben, die gerade aufgrund der historischen Verantwortung Deutschlands in Hinblick auf den an den Rrom_nja und Sinti begangenen Völkermord nicht akzeptabel ist. Die andauernden rassistischen Stigmatisierungen und die strukturelle Diskriminierung von Rrom_nja und Marginalisierung in ihren Herkunftsländern sind gut dokumentiert und bekannt. In Deutschland sollte deshalb dafür Sorge getragen werden, dass hier lebende Rrom_nja nicht mehr abgeschoben werden, sondern ein Bleiberecht erhalten, dass freiwillig ausgereiste und abgeschobene Rrom_nja ein Rückkehrrecht bekommen und dass Rrom_nja die Flüchtlingseigenschaft bei Geltendmachung von Diskriminierung im Herkunftsland zuerkannt wird. Darüber hinaus kann eine Rechtspraxis nicht mehr länger akzeptiert werden, die Gesetzgebungen permanent, wenn auch oftmals informell und subtil, unterläuft und so eine Politik der Abschreckung, Abschottung und  Feindseligkeit gegenüber Rrom_nja stützt und geradezu willfährig populistische Forderungen "erfüllt".

 

Literatur

European Roma Rights Center: A Pleasant Fiction The Human Rights Situation of Roma in Macedonia, Country Report Series, No. 7, Juli 1998, S. 14 - ?.

Waringo, Karin: "Vom vaterlandlosen Gesellen zum Scheinasylanten- Über den Umgang mit Romaflüchtlingen aus dem Balkan", in: Chachipe 2012 (http://www.ggua.de/fileadmin/downloads/Rueckkehrer_Reisefreiheit/Waringo030512.pdf)

Waringo, Karin:"Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland? Eine Auswertung von Quellen zur Menschenrechtssituation.", Pro Asyl, April 2013. (http://www.proasyl.de/fileadmin/proasyl/Serbien_kein_sicherer_Herkunftsstaat.pdf)

Bundesministerium des Inneren (BMI): 6.691 Asy­lan­trä­ge im Sep­tem­ber 2012, Pressemitteilung vom 12.10.2012 (http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2012/10/asylzahlen_oktober.html)

Bild-Zeitung: "Was tun Sie gegen Asyl-Missbrauch?", Interview mit Innenminister Friedrich (CSU), 13.10.2012 (http://www.bild.de/politik/inland/hans-peter-friedrich/innenminister-klagt-ueber-fluechtlings-ansturm-auf-deutschland-26683892.bild.html)

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF): Entscheiderbrief 9/2012, 19. Jahrgang, 17.09.2012 (http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Entscheiderbrief/2012/entscheiderbrief-09-2012.pdf?__blob=publicationFile)

Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 18. Legislaturperiode (http://www.bundesregierung.de/Content/DE/StatischeSeiten/Breg/koalitionsvertrag-inhaltsverzeichnis.html)

UNHCR: Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldeten Ausländer", 4. April 2014 (http://www.unhcr.de/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/3_deutschland/3_2_unhcr_stellungnahmen/FR_GER-HCR_sichere_Herkunftslaender_042014.pdf)

PRO ASYL: Presseerklärung "Gesetz zu sicheren Herkunftsstaaten: PRO ASYL widerspricht Minister de Maizière" vom  06.06.2014 (http://www.proasyl.de/de/presse/detail/news/gesetz_zu_sicheren_herkunftsstaaten_pro_asyl_widerspricht_minister_de_maiziere/)

PRO ASYL: Einordnung von Serbien, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina als „sichere Herkunftsländer“? Stellungnahme zum Referentenentwurf „eines Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes“, Februar 2014 (http://www.proasyl.de/fileadmin/fmdam/o_Rechtspolitik/PRO_ASYL_Stellungnahmen_Gesetzentwurf_Sichere_Herkunftslaender.pdf)

PRO ASYL: Populismus aus dem Bundesinnenministerium, Zu den Vorschlägen des Bundesinnenministers zum Umgang mit Asylsuchenden aus Serbien und Mazedonien, November 2012, http://www.proasyl.de/fileadmin/proasyl/fm_redakteure/stellungnahmen/PRO_ASYL_Populismus_aus_dem_Bundesinnenministerium_Nov_2012_endg.pdf)

AMNESTY – Magazin der Menschenrechte, September 2011
Herausgegeben von Amnesty International, Schweizer Sektion, (http://www.amnesty.ch/de/aktuell/magazin/2011-3/serbien-wir-haben-rechte)

BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12, http://www.bverwg.de/200213U10C23.12.0

Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) http://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/BJNR111260992.html

Amnesty International Schweiz: Serbien, "Wir haben auch Rechte", In: Amnesty International Schweiz, Magazin Nr. 67, 2011 (http://www.amnesty.ch/de/aktuell/magazin/2011-3)

Amtsblatt der Europäischen Union: VERORDNUNG (EG) Nr. 1244/2009 DES RATES vom 30. November 2009 (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L:2009:336:FULL&from=DE#L_2009336DE.01000101.doc)


[1] vgl. Amtsblatt der Europäischen Union Verordnung 2009

[2] Bei denjenigen, die bereits in Deutschland ein Asylverfahren betrieben haben und bei denen das Bundesamt das frühere Asylverfahren noch einem Aktenzeichen zuordnen kann, wird ein Asylfolgeverfahren nach § 71 Asylverfahrensgesetz betrieben. Wenn noch kein Asylantrag gestellt wurde - was auch dann angenommen wird, wenn das frühere Asylverfahren Ende der 1980er und Anfang der 1990er geführt wurde - werden Asylerstanträge nach §§ 13, 14 Asylverfahrensgesetz gestellt.

[3] So bezeichnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Anteil positiv beschiedener Asylanträge.

[4] nach § 30 Asylverfahrensgesetz: "Offensichtlich unbegründete Asylanträge"

[5] § 36 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz

[6] § 36 Abs. 3 und § 71 Abs. 1 AsylVerfG

[7] vgl. § 75 Asylverfahrensgesetz

[8] vgl. die sogenannte Qualifikationsrichtlinie, Richtlinie 2011/95/EU, Art. 9 und 10

[9] Am 01.12.2013 ist die Umsetzung der entsprechenden Vorschriften der Qualifikationsrichtlinie in nationales Recht in § 3 a und § 3 b Asylverfahrensgesetz erfolgt.

[10] vgl. in  § 3 Abs. 1 und 4 Asylverfahrensgesetz i. V. m. § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz

[11] Dies ist unter anderem auf die Omnipräsenz von Korruption zurückzuführen, die von der Europäischen Kommission beschrieben und kritisiert wird. Wie am Beispiel des Gesundheitssektors deutlich wird, führt sie dazu, dass ein Teil der Bevölkerung, insbesondere diejenigen, die arm sind oder keine Beziehungen haben, ihre Grundrechte nur begrenzt oder gar nicht wahrnehmen können.

[12]  Vgl. Artikel 1a Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1289/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

[13] Vgl. Art 1 a Abs. 2 VO 1289/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates