Recht gegen rechts: Was muss sich in Rechtsprechung und Justiz ändern?

Hintergrund

Bei der Ahndung rechter Gewalttaten wird bestehendes Recht häufig nicht angewendet, rassistische Beweggründe werden nicht als strafverschärfend gewertet und Verfahren niedrig angehängt. Rechtsanwältin Kati Lang beschreibt die Ermöglichung rechter Strukturen durch die Justiz und was dagegen zu tun ist.

19.09.2020 – Gedenkkundgebung für Samuel Yeboah in Saarlouis

Minderheiten bemängeln schon lange den unzureichenden Schutz durch den Staat. Immer und immer wieder ist von „bedauerlichen Einzelfällen“ die Rede, wenn erneut rechte Netzwerke in den Sicherheitsbehörden auffliegen, stümperhafte Ermittlungen gegen Nazis kritisiert oder Anschläge durch den unzureichenden Schutz von Flüchtlingsunterkünften, Moscheen oder Synagogen begünstigt werden.

Sand in die Augen gestreut

Vorneweg – die gesetzlichen Grundlagen im Strafrecht sind im Großen und Ganzen ausreichend. Der Kreislauf von immer weiteren Verschärfungen unter dem Deckmantel der Bekämpfung von Rechtsextremismus führt nur zu einer Ausweitung des Strafrechts sowie zur Erweiterung von Zugriffsrechten für die Ermittlungsbehörden. Sie dienen insbesondere den Sicherheitsorganen, also gerade jenen Institutionen, die im Rahmen der Aufklärung von rechten Gewalttaten und Rechtsterrorismus immer wieder in der Kritik stehen. Immer weitere Verschärfungen des Strafrechts einhergehend mit ausgeweiteten Eingriffsrechten räumen ihnen noch mehr Befugnisse ein, statt sie selbst als Problemstelle zu benennen.

Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie diese immer wieder neu geschaffenen Straf(verfolgungs)kompetenzen mit der derzeitigen Ausstattung der Behörden überhaupt umgesetzt werden sollen. Dies ist schon aufgrund der Personalsituation als auch der mangelnden inhaltlichen Qualifikation de facto nicht möglich. Mit inhaltlicher Qualifikation ist dabei insbesondere gemeint, dass es nur in einigen Bundesländern überhaupt spezielle und spezialisierte Ansprechpartner:innen für betroffene Minderheiten gibt. Immerhin existieren in einigen Bundesländern bei den Polizeien und Staatsanwaltschaften inzwischen Antisemitismusbeauftragte oder Ansprechpersonen für LSBTI.

Fokussierte Änderungen 

Der Gesetzgeber hat bereits im Jahr 2015 die Strafzumessungsregelung verändert und so den Blickwinkel auf die Problematik geschärft. Die Strafverfolgungsbehörde und Gerichte sind nunmehr ausdrücklich aufgefordert, die „rassistischen, fremdenfeindlichen und sonstig menschenverachtenden Beweggründe“ aufzuklären und in die Strafhöhe erschwerend einzubeziehen. Im Jahr 2021 soll die Aufzählung um antisemitische Beweggründe ergänzt werden. Wie bereits an der Nachjustierung hinsichtlich der antisemitischen Tatmotivation erkennbar, ist die Formulierung der Strafzumessungsregelung lückenhaft.

Die Subsumption von Betroffenengruppen unter die auffangende Umschreibung der "sonstigen menschenverachtenden Beweggründe" ist handwerklich schlecht. Es wäre eine Formulierung angezeigt, die Straftaten aus sozialdarwinistischen (beispielsweise Angriffe auf Wohnungslose und Menschen mit Behinderung) und heteronormativen Beweggründen (Taten aufgrund der tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung und/oder geschlechtlichen Identität) ebenfalls explizit benennt.

Entsprechende Änderungen wurden auch in den Richtlinien für Straf- und Bußgeldvorschriften (RiStBV), welche für Polizei und Staatsanwaltschaft bindend sind, vorgenommen. Es ist spätestens seitdem ein besonderes Augenmerk auf die Aufklärung vorurteilsmotivierter Beweggründe zu legen. Auch ist es den Staatsanwaltschaften untersagt, das öffentliche Interesse zu verneinen und insofern die Strafverfolgung einzustellen. 

Ahn(d)ungslos 

Eine Lücke besteht nach wie vor darin, dass vorurteilsmotivierte Taten als solche zu häufig nicht erkannt und verfolgt werden.

Rechte Gewalt wird zumeist noch recht zuverlässig durch Strafverfolgungsbehörden und Gerichte thematisiert, wenn die Täter:innen dem klassischen Vorstellungsbild von Neonazis entsprechen und/oder ihre Taten rassistische Parolen grölend begehen. Darüber hinaus und manchmal auch schon dort wird es dann häufig dünn. 

Am 17. April 2018 wurde in Aue, Sachsen, ein junger Mann zu Tode gefoltert.(1) Er war schwul, was seine Mörder wussten. Opfer und Täter kannten sich, sie verbrachten ihre Zeit miteinander, tranken Alkohol und konsumierten Drogen. Einer der Täter hasste Schwule und störte sich am „Tanzen“ des Opfers. Im Vorfeld des Gewaltakts putschte sich einer der Drei mit den Rechtsrockbands Sleipnir und Blitzkrieg auf. Auf seinen beiden Handrücken ist jeweils eine Triskele tätowiert, sein Zimmer im Wohnheim für Suchtkranke hatte er mit Nazidevotionalien dekoriert. Auch die anderen beiden Verurteilten waren in der Vergangenheit mehrfach durch rechte Taten in Erscheinung getreten. 

Es wäre Aufgabe des Gerichts gewesen, die Beweggründe dieser Tat aufzuklären: den Kontext, in dem die Tat geschah, das sogenannte Vor- und Nachtatverhalten einzubeziehen, ein Augenmerk auf die Ideologie der Angeklagten im Zusammenhang mit der Tat zur richten. Dass die Täter:innen den vermeintlich Schwächsten wählten, von dem sie wussten, dass er schwul war, um ihn bestialisch zu ermorden. Es wäre an Staatsanwaltschaft und Gericht gewesen, zu klären und zu benennen, welchen Anteil Sozialdarwinismus und Heteronormativität an dieser Tat hatten. All dies erfolgte nicht, obwohl noch die Polizei die Tat als homophoben Mord erfasst hatte.

Noch immer werden 78 von 187(2) ermordeten Personen von den Behörden nicht als Todesopfer rechter Gewalt anerkannt.(3) Die unerkannten rechten Tötungsdelikte sind sicher die Spitze des Eisbergs, wenn man über die Ignoranz von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten spricht.

In der Praxis trifft man auf Staatsanwält:innen und Richter:innen, die aus Nichtwissen oder Unwillen rechte Gewalt wegretuschieren. So werden Taten kleingeredet, Kontexte ausgeblendet, es wird Scheinbehauptungen Glauben geschenkt, rassistische Erklärungen werden unwidersprochen geduldet. 

Die Generalstaatsanwaltschaft Sachsen beispielsweise wollte im Agieren der später als Rechtsterrorist:innen verurteilten „Gruppe Freital“ keine terroristische Vereinigung sehen. Die höchste Strafverfolgungsbehörde des Freistaats Sachsen legte die Anklage beschränkt auf diverse Körperverletzungs- und Sachbeschädigungsdelikte lediglich beim Amtsgericht Dresden vor. Das dortige Jugendschöffengericht erkannte, dass dieser Komplex nicht an ein Amtsgericht gehörte und bat das Landgericht Dresden um Übernahme, was dieses ablehnte.

Eine Anklage beim Amtsgericht wäre ausreichend, so die Landrichter. Schlussendlich übernahm die Generalbundesanwaltschaft die Sache und erhob Anklage zum Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts unter anderem wegen Rechtsterrorismus. Die Mitglieder der Gruppe Freital wurden als terroristische Vereinigung wegen schwerwiegender Straftaten, darunter versuchter Mord und schwere Sprengstoffanschläge, verurteilt. 

Das sind die großen Fälle und schon diese haben kaum nachhaltige Veränderungen bewirkt. Der Umgang mit unzähligen „kleineren“ rassistischen, homo-/transphoben, antisemitischen Taten bleibt – bis auf einige Presseartikel – meist unerzählt.(4) Es gibt kaum aktuelle Forschung und wenig kritische Auseinandersetzung innerhalb der Justiz. 

Rechtes Recht

Und es bleibt ein weiterer Aspekt. Es finden sich eine Vielzahl von Entscheidungen und Urteilen, in denen Recht explizit nach rechts ausgelegt und angewandt wird. Dies ist bei weitem nicht auf das Strafrecht begrenzt. 

So urteilte das Verwaltungsgericht Gießen im August 2019, dass der NPD-Slogan „Migration tötet“ eine empirisch beweisbare Tatsache sei. Hakenkreuze in Chats von Polizeibeamt:innen, Hitlergrüße in Klassenzimmern wurden von Staatsanwaltschaften als nicht strafbar eingeordnet, weil das Kriterium der Öffentlichkeit nicht erfüllt sei. Rechte Hasskommentare, die überproportional häufig engagierte Frauen treffen – verwiesen sei nur beispielhaft auf die Attacken gegen Sawsan Chebli, Renate Künast und andere – treffen viel zu oft auf eine verständnisvolle Justiz. 

Es ist ein fatales Signal, wenn Staatsanwaltschaften und Gerichte mit dem Argument der Meinungsfreiheit ihre schützende Hand über Hetzer:innen legen. Schuld trifft hier nicht das Recht, sondern diejenigen, die dieses zu Gunsten von Rassist:innen, Sexist:innen und Antisemit:innen auslegen. 

Der Kampf ums Recht

Was bleibt, ist der Auftrag und die Verpflichtung, ums Recht zu kämpfen. Die Bühne des Gerichtssaals zu nutzen, um Rassismus, Antisemitismus, Sozialdarwinismus, Sexismus und Heteronormativität entgegenzutreten. Das Recht selbst unterliegt einer stetigen Fortentwicklung. Neue Gesetze und Normen werden beschlossen, das ist Aufgabe von Politik. Aufgabe von Jurist:innen ist es aber, die geltenden Gesetze auszulegen, wobei diese Rechtsfortentwicklung permanenter Veränderung unterliegt.

Hier gilt es, Rechtsprechung zu gestalten und reaktionären Tendenzen entgegenzutreten. Gefahr von rechts droht nicht nur auf der Straße, sie droht nicht nur in den Parlamenten, sie droht auch in den Gerichtssälen. Sie mag sich dort in wohlfeilen Urteilen, in lapidaren Verfügungen und in gepflegter Attitüde stilisieren. 

Es gilt, wirksame Instrumente für Betroffenengruppen zu installieren. Die vielfach geforderten unabhängigen Beschwerdestellen zur Gewalt durch Polizeibeamt:innen fehlen bis heute, ebenso wie flächendeckende Ansprechpartner:innen für betroffene Minderheiten bei den Strafverfolgungsbehörden und der Justiz. Die Zukunft von Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt muss bundesweit verstetigt und langfristig gesichert werden.

Diversität muss sich endlich auch in Behörden und Gerichten widerspiegeln. Solange Recht und Gesetz überwiegend durch Angehörige der Mehrheitsgesellschaft gesprochen wird, finden Minderheitenrechte viel zu wenig Beachtung. Rechte Netzwerke bei den Sicherheitsbehörden müssen aufgedeckt und zerschlagen werden. Und vor allem müssen strukturelle Probleme und institutioneller Rassismus endlich klar benannt und bekämpft werden.


Literaturnachweise:

(1) Vgl. Unsleber, S.: Von Homophobie kein Wort. In: Austermann, N.: Recht gegen Rechts. Report 2020

(2) Es gibt unterschiedliche Zählweisen und Erfassungskriterien für die Dokumentation von Todesopfern rechter Gewalt, so kommt etwa die Amadeu Antonio Stiftung auf 208 Todesopfer rechtsextremer Gewalt seit 1990 (Stand: Februar 2021).

(3) Vgl. Blick, P. et al.: 187 Schicksale. Todesopfer rechter Gewalt. Zeit Online, 2020. 

(4) Vgl. Cobbinah, B.: Zu wenig, zu selten. In: Austermann, Nele: Recht gegen Rechts. Report 2020.