Das Berliner Neutralitätsgesetz verbietet es Lehrkräften und anderen Pädagog*innen (außer an Berufsschulen) sowie Beamt*innen bei der Polizei, in der Rechtspflege und dem Justizvollzug, im Dienst Zeichen (jeglicher) religiöser oder weltanschaulicher Prägung zu tragen.
Nach überwiegender Auffassung widerspricht dieses Gesetz einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das 2015 festgestellt hat, dass Pädagoginnen das Tragen des muslimischen Kopftuchs nur untersagt werden kann, wenn eine konkrete Gefährdung des Schulfriedens oder für die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates vorliegt (vgl. zur Neutralität das Interview mit Prof. Hahn zu Beginn dieses Dossiers).
Obwohl die Landesgesetzgeber an diese Rechtsprechung gebunden sind, wurde das Urteil sehr unterschiedlich – und teils sehr zögerlich oder, wie in Berlin, gar nicht – umgesetzt. Obwohl in vielen Bundesländern inzwischen Lehrerinnen mit Kopftuch arbeiten, ist die Rechtssicherheit kopftuchtragender angehender Lehrerinnen somit noch immer eingeschränkt, genauso wie ihre Berufswahl.
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