von Jürgen Gerdes
Welche Menschen- und Grundrechte haben MigrantInnen? Und in welchen Hinsichten beschränken diese die Möglichkeiten Nationalstaaten, Einwanderung zu kontrollieren und die Aufenthalts- und Integrationsbedingungen von ZuwandererInnen zu regulieren?
Dies ist bereits ein weites Feld, aber immer noch eine beschränkte Perspektive. Eine Theorie der Gerechtigkeit müsste nicht nur Menschenrechte, die per definitionem jedem Menschen in gleichem Umfang gewährt werden (sollten), sondern auch Aspekte der ungleichen Verteilung von Ressourcen und Positionen gemäß möglicher legitimer Kriterien, wie beispielsweise Leistung und Verdienst, berücksichtigen.
Deswegen sind Grund- und Menschenrechte nur ein Teil der Gerechtigkeit. Außerdem müsste die Gerechtigkeitsfrage, insbesondere im Zusammenhang von Migrationen und zunehmender ökonomischer Globalisierung, den nationalstaatlichen Kontext überschreiten. Denn die exklusive Zuordnung von Personen zu reichen und armen, zu demokratischen und autoritären Staaten ist offensichtlich ungerecht. Die übliche Verleihung einer Staatsangehörigkeit bei Geburt – egal ob durch das Abstammungsprinzip (ius sanguinis) oder das Territorialprinzip (ius soli) – können die Menschen nicht beeinflussen und sie kann sich auf keine legitimen Verteilungskriterien berufen (Shachar 2003).
Die folgenden Überlegungen aber gehen, wie gesagt, von der Realität sich wechselseitig abgrenzender Nationalstaaten und den Normen, die in diesem Kontext existieren, aus.
Demokratie und Menschenrechte
In der politischen Realität wird überwiegend davon ausgegangen, dass Nationalstaaten kraft ihres Selbstbestimmungsrechts auch ein privilegiertes Recht haben, die Grenzen ihres Territoriums zu kontrollieren und über die Kriterien des Zugangs zu ihrem Staatsgebiet, der Gewährung von Aufenthaltsrechten und des Staatsangehörigkeitserwerbs souverän zu entscheiden. Insofern sie sich aber als demokratische Rechtsstaaten verstehen, sollten ihre kollektiv verbindlichen Entscheidungen einerseits demokratisch legitimiert sein und andererseits existierende grund- und menschenrechtliche Standards berücksichtigen bzw. zumindest nicht verletzen.
Demgemäß wird in den meisten heutigen Definitionen der Demokratie diese nicht nur als ein Verfahren kollektiver Entscheidungen verstanden, sondern außerdem die Dimension der rechtsstaatlichen Verankerung von Grund- und Menschenrechten als eines ihrer Definitions- und Legitimationsmerkmale betrachtet. Diese beiden Legitimitätsprinzipien der Demokratie und Menschenrechte (Habermas 1992) stehen jedoch in einem strukturellen Spannungsverhältnis, weil ja in vielen Fällen fraglich ist, wie weit – wesentlich durch das Mehrheitsprinzip – demokratisch legitimierte staatliche Regulierungen in die durch Grund- und Menschenrechte gesicherten Freiheitsspielräume der Bürgerinnen und Bürger eingreifen dürfen, ohne dass diese Rechte in ihrem Grundgehalt beschädigt werden.
Obwohl dieses „Paradox demokratischer Legitimität“ (Benhabib 2004) sicher in vielen Politikfeldern eine Rolle spielt, ist es gerade im Bereich der Immigrationspolitik von besonderer Bedeutung, weil ImmigrantInnen in der nicht-idealen Welt der Koexistenz wechselseitig sich abschließender Nationalstaaten entweder gar nicht oder – wenn sie zwar einen Aufenthaltsstatus, aber nicht die Staatsbürgerschaft des Aufenthaltsstaats haben – ungenügend politisch inkludiert und repräsentiert sind. Dennoch sind ImmigrantInnen Grundrechtsträger hinsichtlich einer Reihe von Grund- und Menschenrechten, zu deren universaler Geltung sich demokratische Rechtsstaaten insbesondere in ihren Verfassungen, aber auch im Rahmen der Unterzeichnung internationaler Menschenrechtspakte, bekannt und verpflichtet haben.
Die Referenz auf Menschenrechte ist jedoch komplexer, als es auf den ersten Blick vielleicht den Anschein haben mag. Trotz der vielzitierten Referenz auf ihre „Unveräußerlichkeit“ und „Unteilbarkeit“ haben Grund- und Menschenrechte in der Regel keine absolute Geltung. Sie sind relativ abstrakt formuliert und werden in Form bestimmter Gesetze und Rechtsentscheidungen sowohl in den legitimierten politischen und rechtlichen Institutionen wie den Parlamenten und Gerichten erst konkretisiert als auch in öffentlichen Debatten vielfältig interpretiert.
Da es nicht selten zu Konflikten von verschiedenen Grundrechten kommt, ist eine Einschränkung von bestimmten individuellen Grundrechten im Namen der Gewährleistung anderer Grundrechte oder der Grundrechte Anderer notwendig. Außerdem kann eine Einschränkung von Grundrechten im Allgemeinen auch dann gerechtfertigt sein, wenn hochrangige nationalstaatliche Belange oder konkurrierende Verfassungswerte, wie z.B. die staatliche Sicherheit oder die Funktionsfähigkeit demokratischer und staatlicher Institutionen, gefährdet sind.
Im Rahmen solcher Abwägungen sollten die betroffenen Grundrechtspositionen zu einem fairen und schonenden Ausgleich gebracht werden, was gleichzeitig bedeutet, dass ein Grundrecht nicht zugunsten eines anderen in vollem Umfang negiert werden sollte. Insoweit Grundrechte nicht als ein Privileg von StaatsbürgerInnen eines Nationalstaats gelten sollen, müssten die Rechte von MigrantInnen gegenüber nationalstaatlichen Interessen wie den konkurrierenden Grundrechten anderer Personen abgewogen werden.
Menschenrechtsfragen sind außerdem immer Fragen der Legalität und Legitimität zugleich. Die Rede von Menschenrechten kann ihre moralische oder ihre juristische Dimension oder beides betreffen. Wenn Grundrechte interpretiert und konkretisiert werden, kommen immer auch moralische Rechtfertigungen ihrer Bedeutung und Begründung ins Spiel. In diesem Sinn sind Menschenrechte als die „lingua franca des weltweiten moralischen Denkens“ (Ignatieff 2002: 74) bezeichnet worden. Die unter modernen Bedingungen am meisten verwendete Methode der Begründung von Grund- und Menschenrechten versucht verallgemeinerungsfähige und fundamentale Interessen aller Menschen anzugeben, die dann durch ein institutionelles und rechtliches Instrumentarium geschützt werden sollen.
Der Kerngedanke dessen ist eine angemessene Bestimmung all jener Interessen, die Menschen unabhängig von unterschiedlichen Lebenszielen und kulturellen Prägungen als besonders wichtig für ihr Leben, ihre Lebenschancen und ihre Persönlichkeitsentwicklung ansehen. Insbesondere die Erhaltung des Lebens selbst und der Schutz vor Gewalttätigkeit (Sicherheit, Subsistenz) sowie die Gewährleistung eines selbstbestimmten Lebens (Freiheit, Privatsphäre, Chancengleichheit) sind als relevante allgemeine menschliche Interessen identifiziert worden.
Ein anderer Begriff dafür ist die Menschenwürde, die vor allem darin gesehen wird, dass Menschen im Rahmen ihrer Autonomie die Fähigkeit, das Interesse oder sogar die Verantwortung haben, ihre unterschiedlichen individuellen Lebensziele zu entwickeln und zu verfolgen und im Rahmen dessen insbesondere die Freiheit haben sollten, z.B. ihren Glauben, Partner, Beruf und die Mitgliedschaft in Parteien und Vereinigungen selbstbestimmt zu wählen. Diese individuelle Freiheit beinhaltet auch immer das Recht, von einem Glauben zurückzutreten, seine Meinung zu revidieren, aus Vereinigungen auszutreten und unter bestimmten Bedingungen sich von kollektiven Regeln zu distanzieren, denen man nicht länger zustimmt.
Menschen- und Grundrechte existieren aber als wirksame juridische Rechte erst kraft ihrer Institutionalisierung, weshalb mit der Begründung von Rechten die Forderung nach ihrer Geltung und Verankerung verbunden ist. Deren institutionelle Existenz wiederum hat zur Voraussetzung sowohl eine Spezifizierung hinsichtlich des jeweiligen Grundrechtssubjekts, des Rechtsinhalts und der Rechtsadressaten, die korrespondierende Verpflichtungen zu beachten haben, als auch die Etablierung von Durchsetzungs- und Sanktionsinstanzen, insbesondere Polizei und Gerichte, an die man sich bei Rechtsverletzungen wenden kann.
Die Sache wird noch etwas komplexer, wenn man davon ausgeht, dass es nicht hinreicht, dass Rechte gesetzlich fixiert und institutionalisiert sind und notfalls sanktioniert werden. Es spricht viel dafür, dass dem Sinn von Grund- und Menschenrechten entsprechende „bürgerliche Tugenden“ (Offe 2001: 464) hinzutreten müssen. Das bedeutet, dass diese Rechte im Rahmen einer demokratischen Kultur, zumindest in einem gewissen Umfang, auch in den Lebenswelten von den BürgerInnen selbst unterstützt und gelebt werden müssen. Beispielsweise setzt die Ausübung von Freiheitsrechten Einstellungen der Toleranz auf der Seite betroffener Anderer voraus, wenn diese das entsprechende Verhalten aus verschiedenen Gründen missbilligen.
Die Wahrnehmung politischer Beteiligungs- und Repräsentationsrechte ist auf Vertrauensbeziehungen der BürgerInnen untereinander angewiesen, damit demokratische (Mehrheits-)Entscheidungen überhaupt akzeptiert werden. Und politische Maßnahmen im Bereich sozialer Sicherheit basieren auf solidarischen Einstellungen der BürgerInnen gegenüber denjenigen, die staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. Solche zivilen Tugenden, auf die vitale Demokratien offenbar angewiesen sind, können den BürgerInnen allenfalls anempfohlen, aber selbst nicht rechtlich verordnet werden. Damit die Anerkennung der Rechte Anderer und Gemeinwohlorientierungen sozusagen in Gesinnungen Fuß fassen, sind vor allem günstige Sozialisationsbedingungen vonnöten.
In jüngerer Zeit dominiert aber offenbar ein sozial- und migrationspolitischer Diskurs, der unter Referenz auf die inzwischen nahezu allgegenwärtige Formel des „Förderns und Forderns“ offenbar die Vorstellung beinhaltet, dass bestimmte republikanische Einstellungen des „guten Bürgers“ mit den Mitteln von Politik und Recht verordnet und anerzogen werden können. Damit offenbart sich ein gefährlicher ideologischer Gebrauch der Menschenrechte, wenn in ihrem Namen Sanktionsmaßnahmen gerechtfertigt werden sollen, die eine faktische Verkürzung oder gar Negation von Grundrechten für davon betroffene Personenkategorien beinhalten.
Ein Menschenrecht auf Migration?
ImmigrantInnen müssen immer zwei „Grenzen“ überwinden: die territoriale und die mitgliedschaftliche. Letztere kann im Erreichen eines relativ gesicherten Aufenthaltsrechts bestehen und/oder letztlich im Erwerb der Staatsbürgerschaft.
Zunächst zur ersten Grenze. Überwiegend wird davon ausgegangen, dass es vielleicht im moralischen, nicht aber im juristischen Sinn ein individuelles Menschenrecht der Migration über nationalstaatliche Grenzen hinweg gibt. Zwar enthalten die einschlägigen internationalen Menschenrechtskataloge und –konventionen sowie die nationalstaatlichen Verfassungen ein individuelles Recht auf Freizügigkeit innerhalb des jeweiligen Staatsgebietes. So heißt es gleichlautend im Art. 12 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) und im Art. 2 des vierten Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK):
„Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebietes eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.“
In internationaler Hinsicht deutet das existierende Menschenrecht auf Ausreise bzw. Auswanderung, nach dem es jedem freisteht, „jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen“ (Zivilpakt, Art. 12), auf ein im moralischen Sinn wünschenswertes Recht auf internationale Mobilität hin. Insbesondere weil dem verankerten Recht auf Auswanderung aber kein gleichzeitiges Recht auf Einwanderung in einen anderen Staat und eine andere Staaten entsprechende Verpflichtung entspricht, gibt es auf der legalen Ebene kein Menschenrecht auf Migration. Die einzige Verpflichtung zur Aufnahme besteht in einem Rückkehrrecht jedes einzelnen in das jeweils eigene Land, was interessanterweise im Kontext der Beratungen über die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) als eine zumindest partielle Effektivierung des Rechtes auf Auswanderung betrachtet wurde (Chetail 2003).
Während das Recht auf Auswanderung ein Menschenrecht in dem Sinn ist, dass es in keiner Weise an den Aufenthaltsstatus oder die Staatsangehörigkeit anknüpft, ist dies im Fall des Rechtes auf Rückkehr unklar. Die EMRK – im 4. Protokoll, Art. 3 – als auch die Amerikanische Konvention über Menschenrechte begrenzen das Rückkehrrecht explizit auf Staatsangehörige. In der AEMR sowie im Zivilpakt (Art. 12) ist dagegen die Rede von der Rückkehr in das „eigene Land“, was nach einem Kommentar des UN-Menschenrechtsausschusses Nicht-StaatsbürgInnen einschließt, die aufgrund längerer Aufenthaltszeiten Bindungen zu einem bestimmten Land haben (Chetail 2003: 58).
Während das Auswanderungsrecht unter Bezug auf den „Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (…), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer“ (Art. 12) gesetzlich eingeschränkt werden kann, sind für das Rückkehrrecht keine expliziten Einschränkungsmöglichkeiten vorgesehen.
Allerdings gibt es zwei Formen der Immigration, die stärkere Rechtsansprüche von ImmigrantInnen auf Einwanderung beinhalten: Immigration im Rahmen des Familiennachzugs und Flüchtlingsmigration bzw. Asylansprüche. In Bezug auf erstere ist die herrschende Auffassung die, dass sich aus dem Recht auf Familieneinheit und Eheschließung bzw. der besonderen staatlichen Schutzpflicht der Familien – wie dies z.B. im Art. 16 AEMR, den Artikeln 17 und 23 im Zivilpakt und im Art. 8 EMRK vorgesehen ist – kein generelles Recht auf Familiennachzug ergibt. Dennoch akzeptieren demokratische Staaten in unterschiedlichem Umfang gewisse moralische Verpflichtungen, die sich aus dem Sinn des Rechtes auf Schutz der Familie ergeben und die sich in der Zulassung von Zuwanderung unmittelbarer Familienmitglieder (Kinder und EhepartnerInnen) von StaatsbürgerInnen oder ImmigrantInnen mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus ergeben.
Ob man deswegen allerdings von einem, wenn auch nur bedingten Recht auf Einwanderung sprechen kann, ist schon deshalb fraglich, weil hier auch die Rechte von Staatsangehörigen bzw. ImmigrantInnen mit einem bereits gesicherten Aufenthaltsstatus ins Spiel kommen, denen i.d.R. auch stärkere gesetzliche Ansprüche auf Familieneinheit eingeräumt werden. Es sind also nicht unbedingt die Ansprüche der noch außerhalb des nationalstaatlichen Territoriums befindlichen nachzugswilligen Familienangehörigen gemeint.
In vielen Fällen haben die staatlichen Behörden jedenfalls eine eher restriktive Politik des Familiennachzugs verfolgt, u.a. weil sie generell befürchten, dass sich vermittels Scheinehen in großem Umfang Einwanderungsansprüche erschlichen werden könnten. Demgegenüber haben aber nationale und internationale Gerichte – z.B. das Bundesverfassungsgericht, der Europäische Gerichtshof sowie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte – den Grundrechtsbezug in verschiedenen Entscheidungen gestärkt, indem sie hervorgehoben haben, dass die staatlichen und öffentlichen Interessen gegenüber den grundrechtlich geschützten individuellen Interessen der Betroffenen im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden müssten (Weinzierl 2007: 7ff.).
Hinsichtlich der besonderen Ansprüche von Flüchtlingen wird überwiegend davon ausgegangen, dass sich ein subjektives Menschenrecht auf Asyl weder aus dem betreffenden Artikel in der AEMR noch aus anderen Menschenrechtskonventionen ableiten lässt. Schon der Wortlaut des Art. 14 AEMR suggeriert nicht dieselbe Unbedingtheit anderer verbürgter Menschenrechte:
„Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen“
Demnach handelt es sich also um nicht mehr als das Recht, den Herkunftsstaat zu verlassen und in einem anderen Land Schutz vor Verfolgung zu suchen, dem wiederum keine korrespondierende Aufnahmeverpflichtung bestimmter Staaten entspricht. Auch die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) begründet kein Recht auf Asyl im eigentlichen Sinn, sondern gewährt in ihrem zentralen Art. 33 für denjenigen Flüchtling, der bereits das Territorium bzw. die Landesgrenze eines Staates erreicht hat, das Recht auf Nicht-Zurückweisung (non-refoulement) in Gebiete,
„in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.“
Ansonsten betreffen die Normen in der GFK vor allem die Rechtsstellung von Flüchtlingen, die in Teilen Staatsangehörigen gleichgestellt und in anderen dem jeweils günstigsten Aufenthaltsrecht Nicht-Staatsangehöriger entsprechen sollte. Die rechtliche Anerkennung als Flüchtling aber hängt von den im einzelnen Staat geltenden Kriterien und Verfahren ab. Die Entwicklung des Asylrechts in Deutschland zeigt, wie einerseits durch enge Kriterien der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und andererseits durch die Bestimmung „sicherer Herkunftsstaaten“ und „sicherer Drittstaaten“ selbst ein auf der nationalen Ebene seltenes formal subjektives Recht auf Asyl (Artikel 16a GG) in seiner Reichweite stark beschränkt werden kann.
Im Rahmen der Europäisierung der Migrationspolitik sind zwar Mindestnormen und Kriterien entwickelt worden, welcher Staat der EU jeweils für die Prüfung eines Asylanspruchs zuständig ist. Andererseits sind im europäischen Kontext aber auch koordinierte Anstrengungen der Kontrolle der EU-Außengrenzen und der Rückführung nicht anerkannter Flüchtlinge möglich geworden.
Der moralischen Intuition nach müsste der Asylanspruch das stärkste Recht auf Einwanderung generieren. Wenn die Rechte von Menschen insbesondere über die Zugehörigkeit zu einem Staat und den dort institutionalisierten Grundrechten vermittelt werden, ist das Schicksal von Menschen, deren Staat ihnen keinen Schutz mehr bietet oder gar selbst ihre Grundrechte verletzt, eines der wohl am schlimmsten vorstellbaren. Das würde dafür sprechen, dass Nationalstaaten, sofern sie Einwanderung zulassen, vorrangig Flüchtlinge aufnehmen.
Die Immigrationspolitik in den europäischen Staaten aber ist zunehmend von gegenteiligen Entwicklungen geprägt. Die Debatten um das seit 2005 geltende neue deutsche Zuwanderungsgesetz zeigen in besonderer Deutlichkeit, in welchem Maß Immigrationspolitik mit der Priorität des nationalen Interesses gerechtfertigt wird. Die Aufnahme von aus ökonomischen und partiell demographischen Gründen nützlich erachteten, insbesondere hochqualifizierten ImmigrantInnen im Namen eines nationalstaatlichen „Wettbewerbs um die besten Köpfe“ wird zunehmend favorisiert, während als belastend betrachtete Formen der Immigration, wie Familiennachzug und Flüchtlinge, begrenzt, wenn nicht gar reduziert werden sollen.
Über diese begrenzten staatlichen Verpflichtungen hinaus, die freilich von verschiedenen Akteuren unterschiedlich ausgelegt werden, sind Nationalstaaten im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts berechtigt, die Kriterien „erwünschter“ Zuwanderung nach nationalen Interessen festzulegen. Eine weitere menschenrechtliche Beschränkung dieses Entscheidungsspielraums besteht aber darin, dass die Ausschluss- und Selektionskriterien gemäß der einschlägigen Antidiskriminierungsnormen – z.B. Artikel 2 AEMR, Artikel 2 Zivilpakt, Artikel 14 EMRK – nicht unmittelbar nach der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft oder ähnlichen Merkmalen differenzieren sollten.
Der Einfluss dieser Norm lässt sich immerhin z.B. darin erkennen, dass die Immigrationsregeln klassischer Einwanderungsländer wie der USA und Kanada, die noch in den 1960er Jahren Zuwanderung aus bestimmten außereuropäischen Ländern ausgeschlossen haben, keine Kriterien mehr beinhalten, die explizit nach askriptiven und kollektiven Merkmalen wie nationaler Herkunft unterscheiden (Joppke 2005). Das schließt freilich nicht aus, dass sich durch als legitim betrachtete Ausschlusskriterien wie nationale Sicherheit und Selektionskriterien wie Alter, Bildung, Einkommen und Gesundheit de facto Diskriminierungseffekte ergeben.
Die Rechte von MigrantInnen im Aufenthaltsstaat
Die Frage, welche Rechte ImmigrantInnen im Aufnahmestaat haben bzw. haben sollten, hat zwei verschiedene Dimensionen. Einerseits geht es um die Grundrechte von Nicht-StaatsbürgerInnen im Vergleich mit StaatsbürgerInnen, andererseits um die Bedingungen des Aufenthalts und die rechtlichen Möglichkeiten, diesen bis hin zur Einbürgerung zu verbessern.
Aufgrund der Verpflichtung von Nationalstaaten auf die Achtung von universalen Menschenrechten im Rahmen nationaler Verfassungen und internationalen Konventionen gelten Grundrechte zum großen Teil auch für Nicht-StaatsbürgerInnen. Dies gilt vor allem für sogenannte „notstandsfeste“ Grund- und Menschenrechte. Der Zivilpakt im Artikel 4 hebt eine Reihe von Menschenrechten hervor, die selbst im Fall eines staatlichen Notstands nicht außer Kraft gesetzt werden dürfen: beispielsweise das Recht auf Leben, das Folterverbot, das Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit, das Verbot der Bestrafung ohne gesetzliche Grundlage, das Recht auf Gedanken, Gewissens- und Religionsfreiheit.
Andere Grundrechte – insbesondere solche, für die eine explizite Einschränkungsklausel vorgesehen ist – wie z.B. Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit (Art. 19, 21, 22 Zivilpakt; Art. 10, 11 EMRK) –, können aber unter Referenz auf Belange der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit und der Grundrechte anderer gesetzlich eingeschränkt werden. Dies kann insbesondere Nicht-StaatsbürgerInnen betreffen, weil die Kontrolle der nationalstaatlichen Grenzen in vielen Fällen mit Belangen äußerer und innerer Sicherheit in Verbindung stehen oder gebracht werden kann.
Die Gewährleistung von Menschenrechten auch für Nicht-StaatsbürgerInnen wird im Artikel 2 des Zivilpakts, der das Diskriminierungsverbot enthält, durch die Formulierung bekräftigt, dass jeder Vertragsstaat sich dazu verpflichtet, die im Zivilpakt kodifizierten Rechte
„allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen (…) zu gewährleisten.“
Andererseits sind Ungleichheiten im Rechtsstatus zwischen StaatsbürgerInnen und Nicht-StaatsbürgerInnen erlaubt. In den Aufzählungen der Merkmale, auf Basis derer nach den relevanten Artikeln der Diskriminierungsverbote Ungleichbehandlungen unzulässig sind, wird in der Regel die Staatsangehörigkeit nicht genannt.
Das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, wie im Artikel 1 explizit betont wird, „findet keine Anwendung auf Unterscheidungen, Ausschließungen, Beschränkungen oder Bevorzugungen, die ein Vertragsstaat zwischen eigenen und fremden Staatsangehörigen vornimmt.“ Die politischen aktiven und passiven Wahlrechte sind ohnehin Staatsangehörigen vorbehalten (Art. 25, Zivilpakt). Andere Unterschiede in der rechtlichen Behandlung von StaatsbürgerInnen und legalen ImmigrantInnen gelten nicht als diskriminierend, solange sie auf akzeptablen und objektiven Gründen beruhen.
In Europa galt lange Zeit der Ausländerstatus als solcher als ein hinreichender Grund für viele dieser Differenzierungen. Inzwischen aber wird auf Basis von Gerichtsurteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte davon ausgegangen, dass, wenn bestimmte Regeln die Ausübung von Grundrechten der EMRK betreffen, eine unterschiedliche Behandlung von StaatsbürgerInnen und Nicht-StaatsbürgerInnen mit „sehr gewichtigen Gründen“ gerechtfertigt werden muss (Kälin 2003).
Weitergehende Festlegungen und Spezifikationen der Menschenrechte von ImmigrantInnen im internationalen Kontext haben nur eine schwache Geltung. Die Internationale Konvention zum Schutze aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien z.B., die von der UN-Vollversammlung 1990 verabschiedet wurde, ist bislang von keinem Staat der EU ratifiziert worden. Die Nationalstaaten befürchten im Allgemeinen eine zu weitgehende Beschränkung ihrer Souveränität in ihrer Migrations- und Arbeitsmarktpolitik.
Es gibt keine menschenrechtlichen Vorgaben, die einem Staat vorschreiben, auf welche Weise die Integration von ImmigrantInnen erfolgen soll (Kälin 2003). Staaten können also sowohl eine Politik der Assimilation im Sinn einer weitgehenden Anpassung der ImmigrantInnen an die Kultur des Immigrationslandes als auch ein Modell multikultureller Integration, das ein stärkeres Gewicht auf die Anerkennung der Kultur, Sprache und Religion von ImmigrantInnen legen würde, bevorzugen. Allerdings wird die Reichweite beider Integrationsmodelle durch Grund- und Menschenrechte begrenzt (Bielefeldt 2007).
Da Menschen- und Grundrechte ja im Kern die freie Entfaltung und Selbstbestimmung der Persönlichkeit schützen, ermöglichen sie damit auch darauf beruhende kulturelle Äußerungsformen und Praktiken im Kontext von z.B. Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Damit sind Zwangsmaßnahmen der Assimilation ausgeschlossen, was im Artikel 18 des Zivilpakts auch gesondert betont wird:
„Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.“
Der vierte Absatz des gleichen Artikels schützt darüber hinaus das Recht der Eltern, ihre Kinder nach ihren eigenen moralischen und religiösen Überzeugungen zu erziehen.
Die Auslegung und der Anwendungsbereich des Artikels 27 des Zivilpakts, der noch weitgehender die kulturelle Selbstbestimmung von Angehörigen ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten schützt, sind allerdings stark umstritten. Obwohl der UN-Menschenrechtsausschuss erklärt hat, dass der Begriff der Minderheit auch ImmigrantInnengruppen umfassen kann, sind die Staaten überwiegend der Auffassung, dass hier nur autochthone Minderheiten gemeint sind, die im Rahmen von Staatsbildungsprozessen und Grenzverschiebungen entstanden sind und die normalerweise die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates haben. In jedem Fall aber können Integrationspolitiken allenfalls Anreize enthalten, um ImmigrantInnen zur Assimilation sozusagen zu aktivieren, nicht aber Maßnahmen der Zwangsassimilation verfolgen. Freilich ist in einem gewissen Spektrum von Fällen stark umstritten, ob und inwieweit es sich um Zwangsmaßnahme handelt.
Auf der anderen Seite setzen selbstverständlich die individuellen Grund- und Menschenrechte den kulturellen Praktiken von Minderheiten dort Grenzen, wo sie in internen Gruppenverhältnissen die körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung von Personen verletzen. Insofern die Geltung von Grund- und Menschenrechten nicht nur negative Pflichten des Staates umfasst, Eingriffe in die Selbstbestimmung von Menschen zu unterlassen, sondern auch positive staatliche Schutzpflichten begründet, solche Übergriffe in gesellschaftlichen und privaten Verhältnissen zu verhindern, können kulturelle Praktiken wie z.B. Zwangsverheiratungen und Genitalverstümmelungen selbstverständlich nicht toleriert werden.
Das Prinzip der menschen- und grundrechtlichen Grenze kultureller Praktiken kann kaum strittig sein. Es ist aber sicher schwierig zu bestimmen, welche konkreten staatlichen Maßnahmen zur Verhinderung menschenrechtswidriger kultureller Praktiken im Einzelnen angemessen sind, weil dies in vielen Fällen Eingriffe in ansonsten geschützte Bereiche, wie die Privatsphäre und das Elternrecht erforderlich macht.
Vor dem Hintergrund, dass die Geltung und Ausübung der Menschenrechte einen kulturellen Pluralismus legitimiert und legalisiert, der auch die kulturellen Interessen von ImmigrantInnen nicht ausschließen kann, erscheint es einigermaßen erstaunlich, in welchem Maß in öffentlichen, politischen und teilweise selbst in wissenschaftlichen Debatten in Europa das angebliche „Ende des Multikulturalismus“ und die „Rückkehr zur Assimilation“ verkündet wird. In politischer Hinsicht ist ein verzerrter Diskurs über bloß die problematischen Aspekte kultureller Praktiken, wie z.B. Ehrenmorde, Zwangsehen und muslimische Reaktionen auf Mohammed-Karikaturen offenbar von einem hohen symbolischen und wahltaktischen Gebrauchswert.
Eine angemessene Interpretation von Grundrechten kann sogar implizieren, dass eine Politik staatlicher Neutralität gegenüber unterschiedlichen Lebensformen und Weltbildern nicht auf eine „differenzblinde“ Haltung beschränkt bleibt. Auf Basis eines extensiven Verständnisses der Religionsfreiheit – die in Deutschland zugeich als Freiheit von Glaubens-, Bekenntnis und Ausübung von Religion garantiert wird, die nur im Namen anderer Grundrechte und Verfassungswerte eingeschränkt werden darf – sind beispielsweise Gerichtsurteile ergangen, die auch Ausnahmegenehmigungen für religiöse Minderheiten gewähren (Davy 2005).
Die Frage, inwieweit Ausnahmen – wie z.B. das Tragen religiöser Symbole im öffentlichen Dienst, die Befreiung von Mädchen streng religiöser Gemeinschaften vom koedukativen schulischen Sport- oder Schwimmunterricht, Urlaubsansprüche an religiösen Feiertagen oder Ausnahmen vom Schächtungsverbot für jüdische oder muslimische Metzger – erlaubt werden können, erfordert Abwägungen zwischen verschiedenen betroffenen Grundrechten und anderen wesentlichen Staatszielen. Solche Abwägungen sollten differenziert und fallbezogen vorgenommen werden und kommen deswegen zu unterschiedlichen Urteilen (Grimm 2002).
Es gibt keine verbindlichen Bestimmungen im internationalen Recht, die Nationalstaaten prinzipiell vorschreiben, wie das Aufenthaltsrecht von ImmigrantInnen auszugestalten ist. Im Großen und Ganzen kann man aber sagen, dass es in den europäischen Immigrationsstaaten eine rechtliche Entwicklung gegeben hat, die einem Prinzip der Verfestigung des Aufenthaltsstatus mit zunehmender Aufenthaltsdauer entspricht.
Ein solches Prinzip entspricht starken moralischen Intuitionen: Je länger eine Person in einem Land lebt, desto stärker sind ihre moralischen Ansprüche auf ein Bleiberecht und einen sicheren Rechts- und Aufenthaltsstatus, der vor allem auch Abschiebungen nach einer bestimmten Frist prinzipiell ausschließen sollte. Weil Menschen mit einem zunehmenden Aufenthalt durch soziale Beziehungen und Partizipation in den verschiedensten Einrichtungen unausweichlich eine wachsende Bindung zum Immigrationsstaat entwickeln, sollte diese „gesellschaftliche Mitgliedschaft“ (Carens 2002) auch politisch anerkannt und rechtlich legitimiert werden.
ImmigrantInnen haben ein vitales und legitimes individuelles Interesse auf Verbleib, dem ein Recht auf Aufenthalt korrespondieren sollte. In der Tat wurden ArbeitsmigrantInnen, die in einigen europäischen Ländern in der Nachkriegszeit als sogenannte „Gastarbeiter“ zunächst vor allem als ökonomische Ressource behandelt wurden, zunehmend insbesondere soziale Rechte, die i.d.R. an Arbeitsverhältnisse und nicht an die Staatsangehörigkeit gekoppelt sind, aber auch andere weitergehende Rechte im Rahmen eines dauerhaften Aufenthaltsstatus eingeräumt. Diese Entwicklungen sind u.a. mit den Legitimationsbedingungen erklärt worden, denen demokratische Rechtsstaaten ausgesetzt sind.
Sowohl von vor allem durch Menschenrechtsorganisationen beförderte transnationale Diskurse im sozusagen moralischen Kontext menschenrechtlicher Normen (Soysal 1994) als auch grundrechtlich inspirierte Interpretationen durch nationale Gerichte (Guiraudon 1998) haben demnach dazu beigetragen, den nationalstaatlichen Dispositionsspielraum in Fragen des „Ausländerrechts“ einzugrenzen.
Im deutschen Fall haben z.B. die Verwaltungsgerichte schon in den 1960er Jahren und das Bundesverfassungsgericht in einem zentralen Urteil im Jahr 1978 darauf hingewiesen, dass der Ermessensspielraum der Behörden über die Verlängerung des Aufenthalts enger werde, je länger sich eine Person in Deutschland aufhält (Davy/ Cinar 2001). Darauf reagierend wurde ImmigrantInnen im Ausländergesetz von 1990 nach einem fünfjährigen Aufenthalt unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf unbefristete Verlängerung des Aufenthaltstitels eingeräumt. Ebenso wurde der Ausweisungsschutz durch die Gerichte dadurch gestärkt, dass eine Entscheidung nur nach öffentlichen Interessen mit zunehmender Dauer des Aufenthalts eines Nicht-Staatsangehörigen unzulässig sei. Vielmehr müsse nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip eine Abwägung von öffentlichen Interessen einerseits und den Interessen der ImmigrantInnen andererseits im Einzelfall erfolgen.
Im Ausländergesetz von 1990 ist dem dadurch Rechnung getragen worden, dass ImmigrantInnen, denen eine besondere Bindung zum Aufenthaltsstaat zugestanden werden muss – weil sie einen unbefristeten Aufenthaltstitel haben, weil sie auf dem Territorium geboren sind oder als Minderjährige eingewandert sind, oder weil sie in familiären Lebensgemeinschaften leben –, ein besonderer Ausweisungsschutz eingeräumt wurde, der eine Abschiebung nur zulässt, wenn die Interessen der betroffenen ImmigrantInnen von schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung übertrumpft werden.
In ähnlicher Weise hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einigen Fällen die Ausweisung von ImmigrantInnen der zweiten Generation für unrechtmäßig erklärt, weil die gewichtigen individuellen Interessen der Betroffenen auf Schutz der Familieneinheit (Art. 8 EMRK) bei den staatlichen Entscheidungen unberücksichtigt geblieben seien (Davy 2005).
Aber auch wenn damit die rechtlichen Unterschiede zwischen StaatsbürgerInnen und ImmigrantInnen mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus mehr oder weniger reduziert worden sind, bleibt aber die rechtliche Realität hinter den moralischen Intuitionen zurück. Zum einen bleiben immer zumindest einige Differenzen zwischen StaatsbürgerInnen und nicht eingebürgerten ImmigrantInnen bestehen, wovon die gravierendsten darin bestehen, dass Nicht-StaatsbürgerInnen keine Wahlrechte auf nationaler Ebene und keinen absoluten Schutz vor Ausweisung und Abschiebung haben. Im Art. 13 des Zivilpakts wird beispielsweise nur festgelegt, dass ImmigrantInnen mit einem legalen Aufenthaltsstatus im Fall der Ausweisung Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren haben.
Zum anderen sind Nationalstaaten sehr darauf bedacht, sich ihre Souveränität gerade im Bereich der Immigrations- und Staatsangehörigkeitspolitik zu erhalten. Das kann immer dazu führen, dass bestimmte liberale Entwicklungen im einfachen Recht revidiert werden und dass bestimmte Kategorien von MigrantInnen aufenthaltsrechtlich stark benachteiligt werden. Weil z.B. auch gesetzliche Rechtsansprüche auf Aufenthaltsverfestigung i.d.R. an Voraussetzungen – wie die Verfügung über einen Arbeitsplatz oder ausreichenden Wohnraum, die Nichtinanspruchnahme von staatlichen Leistungen zum Lebensunterhalt, Kompetenzen in der Landessprache oder Nichtverurteilung infolge scherwiegender Straftaten – gebunden sind, werden damit immer bestimmte ImmigrantInnen exkludiert. Andere langjährig im Land befindliche MigrantInnen erreichen vielleicht gar nicht die für eine Aufenthaltsverfestigung vorgesehenen Rechtskanäle.
Ein Beispiel dafür bietet die langjährige Praxis der Kettenduldungen in Deutschland, durch die insbesondere Bürgerkriegsflüchtlinge trotz langjähriger Anwesenheit im Land keinerlei Statusverbesserung erzielten. Wenn man starken moralischen Intuitionen entsprechend davon ausgeht, dass es nach einer bestimmten Zeitspanne des Aufenthalts ein unbedingtes Bleiberecht für ImmigrantInnen geben sollte, das an keinerlei zusätzliche Voraussetzungen mehr gebunden ist (Carens 2002), ist die Lösung der jüngsten Reform des Aufenthaltsrechts, die eine Legalisierung in diesen Fällen von einem gesicherten Lebensunterhalt bzw. dem Finden eines Arbeitsplatzes abhängig macht, eindeutig unzureichend.
Aus einer an den Sinn von Menschenrechten anknüpfenden moralischen Perspektive müsste man die Fragen der Zuwanderung und der Regulierung des Aufenthalts von EinwandererInnen klar trennen. Die legitimen Interessen der ImmigrantInnen, die sich bereits im Land befinden, sind offensichtlich wesentlich stärker als die Ansprüche neuer potenzieller ImmigrantInnen. Weil sich aber in der Realität liberale Aufenthaltsbedingungen auch auf den Umfang der Zuwanderung auswirken können, neigen PolitikerInnen dazu, beides zu vermischen.
In den Debatten um das Zuwanderungsgesetz war z.B. besonders häufig die Rede von „Zuzugsanreizen“, die durch ein Bleiberecht für geduldete Flüchtlinge oder durch eine Statusverbesserung für AsylbewerberInnen entstehen würden. Wenn aber individuelle Personen im Namen ihrer Menschenwürde Grundrechte haben sollen, um nicht ausschließlich als Mittel für andere Zwecke gebraucht zu werden, kann der Umfang ihrer Rechte nicht von Überlegungen abhängig gemacht werden, ob und inwieweit dies zu unerwünschten gesamtgesellschaftlichen Entwicklungen führt oder nicht.
Was für das Prinzip auf rechtliche Verfestigung des Aufenthaltsstatus von ImmigrantInnen spricht, gilt in analoger Weise auch für Ansprüche auf den Erwerb der Staatsbürgerschaft. Immerhin gibt es Ansätze eines Menschenrechts auf Staatsangehörigkeit, das in der AEMR (Art. 15) und inzwischen auch in dem Europäischen Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit (Art. 4) erwähnt wird, nicht aber z.B. im Zivilpakt und der EMRK. Das Recht auf Staatsangehörigkeit bezieht sich jedoch nicht notwendig auf diejenige des Aufenthaltsstaats von Personen. Die staatlichen Verpflichtungen betreffen vorrangig das Verbot willkürlicher Entziehung der Staatsangehörigkeit und die Ermöglichung der Entlassung.
Allerdings enthält das Europäische Übereinkommen auch einige Bestimmungen zum Staatsangehörigkeitserwerb (Art. 6), die bestimmten Personenkategorien, bei denen starke Bindungen zum Immigrationsstaat vorausgesetzt werden können (z.B. EhepartnerInnen von Staatsangehörigen, im Land geborene ImmigrantInnen der zweiten Generation), einen privilegierten Einbürgerungsanspruch einräumen. Außerdem wird festgelegt, dass kein Staat eine längere Aufenthaltsfrist als zehn Jahre als Bedingung der Einbürgerung vorsehen sollte.
Es liegt auf der Hand, dass aus menschenrechtlicher Perspektive ein Recht auf Staatsbürgerschaft im Grunde nur dann Sinn macht, wenn es um die daran gekoppelten Grundrechte geht und wenn die Staatsbürgerschaft des Staates gemeint ist, in dem die betroffene Person lebt. Die Notwendigkeit eines erleichterten Staatsangehörigkeitserwerbs für ImmigrantInnen ergibt sich in demokratischen Rechtsstaaten aber nicht allein aus der Tatsache, dass offensichtlich nur die Staatsbürgerschaft eine völlige rechtliche Gleichstellung von ImmigrantInnen ermöglicht. Auch aus Gründen der demokratischen Legitimität gibt es dazu keine Alternative, weil demnach diejenigen, die einer staatlichen Gewalt unterworfen sind, durch politische Beteiligungs- und Wahlrechte auch die Möglichkeit haben sollten, auf die Bedingungen der politischer Herrschaft einzuwirken oder zumindest in ihren Interessen von den politischen Parteien repräsentiert zu werden.
Die Prinzipien der echten und tatsächlichen Bindung zum Staat („genuine, effective link“) einerseits und der demokratischen Legitimität andererseits bildeten im Übrigen auch die Grundlage der Kritik von Minderheiten exkludierenden Staatsangehörigkeitsgesetzen neu gegründeter Staaten nach dem Zusammenbruch des Sowjetimperiums seitens internationaler Organisationen – wie dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) und dem Hohen Flüchtlingskommissar der UN (Orentlicher 1998). Ein Recht auf Einbürgerung kann in diesem Sinn zumindest als ein „mittelbares Menschenrecht“ aus einem Recht auf Staatsangehörigkeit abgeleitet werden (Bielefeldt 2007).
Vor diesem Hintergrund stellt sich die dringende Frage nach der Legitimität von Einbürgerungsvoraussetzungen, die es unwahrscheinlich machen oder es gar ausschließen, dass bestimmte Personen die Staatsangehörigkeit und die Wahlrechte erlangen. In vielen europäischen Ländern gibt es inzwischen einen deutlichen Trend der Verschärfung der Einbürgerungsbedingungen und der Einführung von Einbürgerungstests, die offensichtlich eine bestimmte Vorstellung des „guten Bürgers“ beinhalten.
In Deutschland haben die Unionsparteien bereits in den Debatten um die Staatsangehörigkeitsrechtsreform 1999 bürgerschaftliche Tugenden und staatsbürgerliche Pflichten, Kompetenzen der Eigenverantwortung und die Bereitschaft zu zivilgesellschaftlichem Engagement als Elemente einer erfolgreich abgeschlossenen Integration beschworen, die als Voraussetzung des Staatsbürgerschaftserwerbs betrachtet werden müssten (Gerdes/Faist 2006). Inzwischen sind die Anforderungen im Bereich der Sprachkenntnisse sukzessive auf Lese- und Schreibkompetenzen ausgedehnt worden, was bereits dazu geführt hat, dass Analphabeten ein Einbürgerungsanspruch verweigert wird (Davy 2008).
Menschenrechtliche Rechtfertigungen restriktiver Immigrationspolitik und repressiver Integrationspolitik
Inzwischen ist die Parole des "Förderns und Forderns" in aller Munde, mit der zunächst im Rahmen aktivierender sozial- und arbeitsmarktpolitischer Reformen und nunmehr mit ähnlicher Vehemenz in der Migrationspolitik Grundrechte oder zumindest daraus abgeleitete Ansprüche für bestimmte Personenkategorien in der Weise relativiert werden, dass deren Geltung und Ausübung von individuellen Vorleistungen abhängig gemacht wird. Im Migrationskontext wird dies nun nicht allein mit der Notwendigkeit begründet, bestimmte Beiträge im Namen des Gemeinwohls zu leisten, sondern auch mit der nachhaltigen Durchsetzung von Menschenrechten.
Die ideologische Grundlage dessen ist auf Seiten der Unionsparteien sicher das Konzept der „Leitkultur“. Es wäre aber wohl ein Missverständnis, wenn man die Rede von der Leitkultur als eine neue Verkleidung für Präferenzen eines ethnokulturellen Nationalismus, eines Denkens in homogenen Kulturcontainern oder von Forderungen nach Assimilation betrachten würde. Die Äußerungen von UnionspolitikerInnen bieten dafür keinerlei Anhaltspunkte (vgl. die entsprechenden Beiträge in Lammert 2006). Inzwischen haben auch weite Teile der CSU sogar den Teil des kulturellen Pluralismus akzeptiert, der aus Einwanderung resultiert. Es geht eher um die „kommunitaristische“ Frage, auf Basis welcher gemeinsamen Werte eine kulturell zunehmend heterogene „Nationalgesellschaft“, die einerseits mit wachsender sozialer Ungleichheit konfrontiert ist und deren Grenzen andererseits zunehmend durchlässig geworden sind, zusammengehalten werden kann.
Die gemeinsamen Werte, die für diese Integrationsleistung angesichts eines Pluralismus der Lebensformen in Frage kommen, sehen die Befürworter der Leitkultur in durchaus legitimer Weise im Grundgesetz und den dort verbürgten Menschen- und Grundrechten. Der Unterschied zum Verfassungspatriotismus liegt aber darin, dass diese Werte als in Gesinnungen, lebensweltlichen Orientierungen und selbst affektiven Einstellungen Fuß fassen sollen (vgl. Stein 2008). Diese Vorstellung scheint die Grundlage dafür zu sein, noch einen entscheidenden und problematischen Schritt weiterzugehen. Die staatsbürgerlichen Gesinnungen sollen nämlich offenbar durch die Politik selbst hergestellt werden.
Durch das der Politik zur Verfügung stehende Mittel des Rechts und den korrespondierenden Sanktionsmaßnahmen sollen Sozialisations- und Erziehungsaufgaben wahrgenommen werden. Eine solche Vorstellung rüttelt offensichtlich an den Grundfesten des Rechtsstaats, weil dieser sich normalerweise auf die „Regelung und Bewertung äußerlich sichtbaren Verhaltens“ (Bielefeldt 2007: 190) beschränkt und Aspekte der inneren Einstellung mit dem Grundrecht der Gewissenfreiheit schützt.
Ein eklatantes Beispiel dafür, wie die Einschränkung von Grundrechten durch die Referenz auf Menschenrechte gerechtfertigt wird, ist die Neuregelung der Bedingungen des Familiennachzugs durch die jüngste Reform des Zuwanderungsgesetzes im Kontext der Umsetzung einer Reihe von EU-Richtlinien. Die Einführung eines Mindestalters für den Nachzug von EhepartnerInnen bestimmter Herkunft und die Konditionierung dieses Rechts in der Form, dass nachzugswillige EhepartnerInnen einen Deutschkurs bereits im Herkunftsland absolvieren müssen, wurde mit dem Zweck der Vermeidung von Zwangsehen gerechtfertigt.
In der offiziellen Begründung des Gesetzes ist die Rede demgemäß von dem "Schutz elementarer Rechte wie der Eheschließungsfreiheit, Menschenwürde, sexuellen Selbstbestimmung, persönlichen Freiheit und körperlichen Unversehrtheit." Nach der Werteordnung des Grundgesetzes ist der Staat zum Schutz dieser Rechtsgüter verpflichtet. Die Abwägung wird dann zwischen einem präventiven Grundrechtsschutz, der vielleicht möglich, faktisch aber ja durchaus unsicher ist, und einem unmittelbar betroffenen Grundrecht vorgenommen:
„Vor dem Hintergrund der geschützten Güter – Eheschließungs- und Lebensgestaltungsfreiheit, mittelbar sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit – ist der Eingriff in das Recht auf Führung der Ehe weniger gravierend.“ (BT-Drs. 16/5065: 172ff.)
Diese Regelungen sind zu Recht von JuristInnen, Immigrantenverbänden und im Parlament insbesondere von Bündnis 90/Grüne vehement kritisiert worden.
- Erstens erscheint es höchst problematisch, Grundrechte, die im deutschen Verfassungsverständnis die Menschenwürde schützen, von bestimmten Vorleistungen und Pflichterfüllungen der betreffenden Personen abhängig zu machen. Jeder Mensch besitzt in gleichem Maße Menschenwürde, und zwar, wie das Bundesverfassungsgericht formuliert hat, „ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status. […] Selbst durch ‚unwürdiges‘ Verhalten geht sie nicht verloren. Sie kann keinem Menschen genommen werden.“ (zitiert in: Stern 2004: 586).
- Zweitens handelt es sich um einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und den Diskriminierungsschutz, weil einerseits die Möglichkeiten zum Erwerb deutscher Sprachkenntnisse nach Herkunftsregion, Einkommen, Bildungsgrad der betroffenen ImmigrantInnen sehr unterschiedlich sind und weil andererseits für den Familiennachzug aus westlichen Ländern, auf Basis bestehender Visumfreiheit, keine Sprachkenntnisse gefordert werden.
- Drittens werden von der Regelung mit großer Wahrscheinlichkeit eine ungleich größere Anzahl freiwilliger Eheschließungen betroffen, was die Frage nach der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit dieser Regeln aufwirft.
Ein weiteres instruktives Beispiel für die ideologische Instrumentalisierung von Menschenrechten zum Zweck ihrer selektiven faktischen Einschränkung bietet der politische Diskurs um das Kopftuch muslimischer Lehrerinnen. Schon in den öffentlichen und politischen Debatten ist ein Verbot vorwiegend damit gerechtfertigt worden, dass das muslimische Kopftuch Ausdruck einer fundamentalistischen Ablehnung des westlichen Bekenntnisses zu Menschenrechten überhaupt und der geschlechtlichen Gleichheit im Besonderen sei. In dem zum Zweck der Implementierung eines Kopftuchverbotes geänderten baden-württembergischen Schulgesetz ist diese Linie der Argumentation direkt übernommen worden. So heißt es im neugefassten § 38:
„Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülern oder Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass die Lehrkraft gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung der Menschen nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt.“
Auch hier ist der präventive und unspezifische Charakter der Regelung unmittelbar zu erkennen. Ein Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen mag dennoch durchaus legitimierbar sein. Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2003 ist darauf hingewiesen worden, dass in diesem Fall eine komplexe Abwägung von Grundrechtspositionen erforderlich sei: der positiven Religionsfreiheit von Lehrerinnen, der negativen Religionsfreiheit der SchülerInnen (Art. 4 GG), dem Erziehungsrecht der Eltern und deren negativer Religionsfreiheit (Art. 4, 6, 7 GG) und schließlich dem staatlichen Bildungsauftrag (Art. 7 GG), dem ein individuelles Recht auf Bildung korrespondiert.
Das Verfassungsgericht hat außerdem mehrfach darauf hingewiesen, dass, wie die politische Entscheidung auch ausfallen mag, in jedem Fall die verschiedenen Religionen gleich zu behandeln seien. Stattdessen sind viele entsprechende Landesgesetze nach diesem Urteil dennoch darauf ausgerichtet, das muslimische Kopftuch zu verbieten, aber christliche Symbole gleichzeitig zuzulassen. Das erklärt vermutlich die Referenz auf eine sozusagen bloß symbolische Verletzung von Menschenrechten.
Vor diesem Hintergrund stellt sich aber die dringende Frage, wo man eigentlich hinkommt, wenn die Bedeutung, Legitimität und Legalität kultureller Ausdrucksformen von Minderheiten ausschließlich von Mehrheiten, oder gar nur von möglichen Bewertungen einiger Angehöriger der Mehrheitsgesellschaft, beurteilt werden.
Literatur
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Jürgen Gerdes ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Center on Migration, Citizenship and Development (COMCAD) an der soziologischen Fakultät der Universität Bielefeld.