Ethnic Monitoring: Datenschutzrechtliche Aspekte bei der Erfassung des Migrationshintergrundes

Ethnic Monitoring

 

von Peter Schaar

„Ethnic Monitoring“ gehört zu den Begriffen, die – wenngleich erst vor kurzem erfunden – weltweit eine erstaunliche Bedeutung erlangt haben. Letztlich werden unter diesem Begriff sehr verschiedene Sachverhalte und Verfahren zusammengefasst, von der bloß statistischen Erfassung der Herkunft bis hin zur individuellen Überwachung von Angehörigen einer bestimmten Bevölkerungsgruppe. Der Zusammenhang zwischen Ethnic Monitoring und Datenschutz liegt auf der Hand.

Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit den Fragestellungen und Rahmenbedingungen, die sich aus dem Datenschutz für das Ethnic Monitoring ergeben.

Ethnic Monitoring als Gegenstand des Datenschutzes

Der Begriff „Datenschutz“ wird – jedenfalls in Deutschland – synonym mit dem „Recht auf  informationelle Selbstbestimmung“ verwendet. Das Bundesverfassungsgericht definierte das informationelle Selbstbestimmungsrecht in seinem wegweisenden Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65, 1) als das Recht jedes Einzelnen, selbst über Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten bestimmen zu können. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist demnach eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes). Das vom Bundesverfassungsgericht formulierte Konzept des informationellen Selbstbestimmungsrechts ist inzwischen auch in die Rechtsordnungen anderer Staaten eingeflossen.

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist immer dann berührt, wenn personenbezogene Daten erhoben werden. Stets geht es um die Erfassung bestimmter persönlicher Daten und deren Auswertung. Die Zulässigkeit der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten hängt ganz entscheidend davon ab, ob die Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe einer staatlichen Stelle oder – bei nicht-öffentlichen Stellen – für einen anderen legitimen Zweck erforderlich sind und die schutzwürdigen Belange der Betroffenen nicht unangemessen beeinträchtigt werden.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es im Zeitalter der automatisierten Datenverarbeitung wegen der immer effektiveren Verknüpfungsmöglichkeiten keine per se unsensiblen Daten gibt. Allerdings sind nicht alle personenbezogenen Daten gleichermaßen sensibel und dementsprechend schutzbedürftig. Deshalb stellt die europäische Datenschutzrichtlinie an die Verarbeitung "besonderer Kategorien personenbezogener Daten" datenschutzrechtliche Anforderungen, die über die Verarbeitung sonstiger Daten hinausgehen (Art. 8 der RL 95/46/EG).

Vor diesem Hintergrund reicht es für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung keinesfalls aus, dass bestimmte Daten über den ethnischen Hintergrund in irgendeinem Sinne nützlich sein können („nice to have“). Vielmehr muss die Erforderlichkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten schlüssig begründet und belegt werden. Außerdem bedarf die Verarbeitung dieser besonderen Kategorien personenbezogener Daten einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung oder einer ausdrücklichen Einwilligung der Betroffenen. Hierauf werde ich weiter unten zurückkommen.

Begriff des Ethnic Monitoring

Unter Ethnic Monitoring wird grundsätzlich die statistische Erfassung der ethnischen Gruppenzugehörigkeit verstanden. Ethnic Monitoring soll vielfach Ungleichheiten aufdecken und dazu beitragen, deren Ursachen auf die Spur zu kommen. Auch kann das Ethnic Monitoring dazu genutzt werden, um zu evaluieren, ob Maßnahmen zur Beseitigung von Diskriminierungen erfolgreich sind oder ob spezifische Förderungen für bestimmte ethnische Gruppen notwendig und wirksam sind.

Neben diesen wohlmeinenden Motiven kann die Erfassung der ethnischen, rassischen oder religiösen Zugehörigkeit allerdings auch negative Folgen für die Betroffenen haben. Nicht nur in ausgesprochenen „Schurkenstaaten“, sondern in vielen Weltteilen werden Menschen aufgrund ihres ethnischen oder religiösen Hintergrundes diskriminiert. Selbst in Rechtsstaaten kann es zu Fällen kommen, in denen bestimmte Personengruppen einer besonderen Beobachtung unterzogen werden, etwa im Zusammenhang mit Bekämpfung des internationalen Terrorismus oder besonderer Formen der Kriminalität („Ethnic Profiling“).

Betroffene Personengruppen

Ist der Zweck des Ethnic Monitoring, d. h. der Erfassung des Migrationshintergrundes und der Auswertung der Daten festgelegt, können die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen im Weiteren nur spezifiziert werden, wenn auch klar ist, welcher Personenkreis und welche Personengruppen von einer solchen Datenerfassung betroffen sein sollen. Hierbei sind – abhängig vom konkreten Erfassungsziel und -zweck – ganz unterschiedliche Konstellationen denkbar.

In jedem Falle muss mindestens ein bestimmtes Merkmal festgelegt werden, das allen Angehörigen dieser Gruppe gemeinsam ist und das mit dem Themenbereich Migration im weitesten Sinne im Zusammenhang steht. Beispielsweise könnten folgende Kriterien maßgeblich sein:

  • In Deutschland lebende AusländerInnen (d. h. mit einer anderen als der deutschen Staatsangehörigkeit
  • Eingebürgerte ehemalige AusländerInnen
  • Deutsche, deren Eltern/Großeltern/andere Vorfahren eine ausländische Staatsangehörigkeit haben/hatten bzw. im Ausland geboren wurden
  • Angehörige einer bestimmten Volksgruppe, die nicht notwendigerweise deckungsgleich mit der Staatsangehörigkeit sein muss (z. B. Kurden in der Türkei/im Irak)
  • Angehörige einer bestimmten Religion
  • Gleiche Muttersprache/sprachliche Minderheiten
  • Angehörige einer bestimmten Hautfarbe.

Die vorstehende Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie macht allerdings deutlich, dass auch der Begriff  "Migrationshintergrund" alles andere als eindeutig ist und – bezogen auf den jeweils betrachteten Anwendungsbereich – zusätzlicher Definition bedarf.

Welche Personengruppe betrachtet wird, hängt entscheidend davon ab, welche Zwecke und Ziele mit der Erfassung verfolgt werden. Datenschutzrechtlich können sich dabei durchaus unterschiedliche Folgen ergeben. Die grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sind jedoch weitgehend einheitlich.

Herkunft der Daten

Die konkreten datenschutzrechtlichen Anforderungen hängen zunächst davon ab, aus welcher Quelle die zu erfassenden Daten stammen. Dies kann angesichts der kaum zu überschauenden Vielzahl möglicher Datenquellen hier nur angerissen werden. Grundsätzlich zu unterscheiden ist dabei zunächst zwischen Erhebungen zu statistischen Zwecken durch die Statistikbehörden in Bund und Ländern und Erhebungen, die für bestimmte andere Zwecke (etwa die Planung und Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung) vorgenommen werden.

Statistische Erfassung

Statistische Erhebungen sind in gewisser Weise immer eine Datenerhebungen „auf Vorrat", denn die auf der Basis der Erhebungen erstellten Statistiken können regelmäßig für vielfältige Zwecke verwendet werden. Vor diesem Hintergrund ist es fast immer unmöglich, den Nachweis dafür zu führen, dass die jeweiligen Daten für einen bestimmten Zweck erforderlich sind. Vielmehr geht es eher um allgemeine Überlegungen im Hinblick auf den Sinngehalt einer entsprechenden Statistik. Umso wichtiger ist es, dass die statistischen Erhebungen, bei denen ja im Regelfall personenbezogene Daten erhoben werden, nur aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift erfolgen, wobei die jeweils zu erhebenden Daten festzulegen sind.

Es ist deshalb ein tragender Grundsatz des Statistikrechts, dass Statistiken grundsätzlich nur durch ein Gesetz angeordnet werden dürfen. Die bei Statistiken zu beachtenden allgemeinen Rahmenbedingungen ergeben sich aus dem Bundesstatistikgesetz. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die erhobenen Einzelangaben möglichst frühzeitig anonymisiert werden. Besondere Sorgfalt ist bei der Veröffentlichung statistischer Ergebnisse angebracht. Es ist sicherzustellen, dass aus den statistischen Angaben keine Rückschlüsse auf einzelne Personen gezogen werden können.

Eine zentrale Statistik über Personen mit Migrationshintergrund wird nicht durchgeführt. Allerdings liefern verschiedene Statistiken durchaus Informationen über bestimmte Aspekte des Migrationshintergrundes. Insbesondere die Bevölkerungsstatistiken beinhalten zahlreiche Grundaussagen zu Themen, die die Migration betreffen. Im Zusammenhang mit dem Mikrozensus werden inzwischen beispielsweise Daten über den Migrationshintergrund erhoben. Methodisch wird dabei unterschieden zwischen einem Migrationshintergrund im engeren Sinne und einem solchen im weiteren Sinne. Während bei ersterem nur Zugewanderte und in Deutschland geborene Ausländer/innen erfasst werden, können bei letzterem auch Deutsche dazugehören, sei es als Kinder von SpätaussiedlerInnen, als sog. ius-soli-Kinder oder als Kinder mit einseitigem Migrationshintergrund.

Datenschutzrechtlich sind statistische Erhebungen wie der Mikrozensus weitgehend unproblematisch, da das Statistikrecht strenge Anforderungen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten vorgibt. So sind die sog. Hilfsmerkmale (die eine Identifizierung Einzelner ermöglichen) so früh wie möglich von den für die Statistik eigentlich relevanten Daten, den Erhebungsmerkmalen, zu trennen und zu löschen. Darüber hinaus gilt das strenge Statistikgeheimnis, das es verbietet, statistische Einzelangaben, also auch personenbezogene Daten, für Zwecke außerhalb der Statistik zu verwenden.

Das Statistikgeheimnis ist sogar von Verfassungs wegen geboten. So hat das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil festgestellt, dass die zunächst vorgesehene Verwendung von personenbezogenen Statistikdaten für die Korrektur der Melderegister verfassungswidrig wäre. Damit hat das Bundesverfassungsgericht der Weiterverwendung der statistischen Angaben für Verwaltungszwecke einen Riegel vorgeschoben.

Andere Datenquellen

Neben der amtlichen Statistik verfügt vor allem die öffentliche Verwaltung über eine ganze Reihe weiterer Datensammlungen, aus denen sich Anhaltspunkte für den Migrationshintergrund von Personen ergeben. Zu denken ist hier in erster Linie an die Melderegister und das Ausländerzentralregister, in denen naturgemäß auch Angaben über die Herkunft und Staatsangehörigkeit von Personen gespeichert werden. Aber auch andere Behörden erfassen Angaben mit Bezug zum Migrationshintergrund, etwa Sozialversicherungsträger wie die Rentenversicherung, aber auch Sicherheitsbehörden, Schulbehörden und Jugendämter. Jede dieser Verwaltungen kann letztlich nur über einen Teilaspekt migrationsrelevanter Sachverhalte etwas aussagen.

Darüber hinaus verfügt natürlich auch die Privatwirtschaft über Informationen zum Migrationshintergrund. Dies dürfte etwa bei Banken, Versicherungen, aber auch Adresshändlern oder Auskunfteien der Fall sein. Dabei ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zum Migrationshintergrund in der Regel nicht unmittelbarer Geschäftszweck, sondern sie ergibt sich meist mittelbar.

Ein umfassendes Bild könnte demnach nur über eine Verknüpfung von Daten aus verschiedenen Quellen gewonnen werden. Dem sind allerdings datenschutzrechtliche Grenzen gesetzt.

Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen bei der Erfassung und Auswertung des Migrationshintergrundes

In vielen Politikbereichen könnten Informationen zum Migrationshintergrund dazu beitragen, Problemsituationen frühzeitig zu erkennen, staatliche Aufgaben effektiv zu erfüllen und gesellschaftliche Konflikte zu entschärfen beziehungsweise zu vermeiden, z. B. bei der Bildungsplanung.

Andererseits unterliegen personenbezogene Informationen über den Migrationshintergrund besonderen Risiken. So könnten diese Informationen dazu missbraucht werden, Menschen mit Migrationshintergrund zu diskriminieren oder – im Extremfall – zum Opfer von Straftaten werden zu lassen. Schon bei der Nutzung solcher Informationen in einer Bewerbungssituation oder bei der Wohnungssuche, also in zwei ganz elementaren Bereichen der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, könnten Menschen aufgrund ihrer ethnischen Zuordnung benachteiligt werden. Deshalb muss das Datenschutzrecht besondere Antworten auf diese besondere Gefährdungssituation finden.

Daten über die ethnische Zugehörigkeit als besonders schutzwürdige personenbezogene Daten

Um der besonderen Sensitivität von Daten über den ethnischen Hintergrund gerecht zu werden, betrachtet das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – in Umsetzung von Art. 8 der EG-Datenschutzrichtlinie – in seinem § 3 Abs. 9 Angaben über die rassische oder ethnische Herkunft als „besondere Arten personenbezogener Daten“. Ebenso gehören Daten über „religiöse Überzeugungen“ in diese Kategorie. Diese Daten unterliegen besonderen Beschränkungen im Hinblick auf ihre Erhebung, Verarbeitung und Nutzung.

Besonders sensibel im Zusammenhang mit dem Ethnic Monitoring sind dabei zweifellos die Angaben über die ethnische Zugehörigkeit einer Person. Der besondere Schutz dieser Angaben geht auf das Diskriminierungsverbot aus der Europäischen Menschenrechtskonvention zurück, das auch in Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes Eingang gefunden hat. Er rechtfertigt sich also daraus, dass niemand wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe benachteiligt werden darf. Sollen Diskriminierungen verhindert werden, ist es nur folgerichtig, schon die Erfassung und Verwendung der bloßen Information über die ethnische Zugehörigkeit so früh wie möglich zu unterbinden. Allein das Nichtkennen solcher Informationen trägt wirksam dazu bei, dass Diskriminierungen unterbleiben.

Angesichts der weiten Begriffsbestimmung „ethnische und rassische Zugehörigkeit“ sind kaum Fälle denkbar, in denen bei einer personenbezogenen Erfassung des Migrationshintergrundes nicht der besondere Schutz für diese Daten gilt. Gleichwohl muss im Einzelfall geprüft werden, ob es sich tatsächlich in jedem Fall um Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 BDSG handelt: Beispiel Ethno-Marketing. Eine Reihe von Unternehmen betreiben ein so genanntes Ethno-Marketing, indem sie Menschen einer bestimmten Herkunft mit speziell auf diese ausgerichtete Produkte bewerben. Um potentielle KundInnen zu ermitteln, nutzen die Unternehmen jedoch nicht Information über die ethnische Herkunft, sondern werten die Adressdatenbestände nach Vor- und Familiennamen aus, um Personen einer bestimmten Sprachfamilie zuordnen zu können. Sprachfamilien können, müssen aber nicht auf eine bestimmte ethnische Herkunft hindeuten.

Wenngleich auf dieser Grundlage nicht immer eine sichere Aussage zur ethnischen Herkunft getroffen werden kann, besteht doch erhebliches Missbrauchspotential. Im alltäglichen Massengeschäft (wie dem Internethandel) kommt es den handelnden Unternehmen häufig nicht auf die individuelle Richtigkeit einer Aussage an. Es genügt ein Schätzwert. Diese Zuordnung muss dann nicht nur vermeintlich harmlose Konsequenzen haben. Fallen Angehörige einer bestimmten Sprachfamilie etwa durch häufig Zahlungsausfälle auf, können alle Angehörigen dieser Sprachfamilie entsprechend negativ bewertet werden.

Welche Beschränkungen bestehen nun für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung solcher Daten?

Für die öffentliche Verwaltung (des Bundes) legt § 13 Abs. 2 BDSG fest, wann Daten erhoben werden dürfen, nämlich insbesondere wenn eine Rechtsvorschrift genau dies vorsieht oder wenn die/der Betroffene in die Erhebung der sensiblen Daten ausdrücklich eingewilligt hat. Daneben dürfen diese Daten nur erhoben oder verarbeitet werden, wenn sie von der/ von dem Betroffenen öffentlich gemacht worden sind, sie für die Abwehr bestimmter Gefährdungen erforderlich sind oder sie – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – für Forschungsvorhaben benötigt werden. Im Gegensatz zu anderen, weniger sensiblen Daten darf der Migrationshintergrund nicht allein deshalb verarbeitet werden, weil er für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erforderlich ist. Vielmehr muss eine der genannten strengen Bedingungen erfüllt sein. In den Ländern bestehen vergleichbare Vorschriften für die Landes- und Kommunalverwaltungen.

Nicht-öffentliche Stellen – etwa Unternehmen, Vereine, Parteien, Gewerkschaften oder FreiberuflerInnen – unterliegen ähnlich strengen Anforderungen wie öffentliche Stellen. Dies ergibt sich aus § 28 Absätze 6 und 7 BDSG: Abgesehen von der Einwilligung der/ des Betroffenen ist schon die Erhebung nur möglich, wenn lebenswichtige oder andere wichtige Interessen dies erfordern oder die/ der Betroffene die Daten selbst öffentlich gemacht hat.

Wichtig ist, dass stets zunächst bereichsspezifische Datenschutzvorschriften daraufhin zu prüfen sind, ob sie die Erhebung sensitiver Daten zulassen. Solche bereichsspezifischen Bestimmungen finden sich in verschiedenen Rechtsgebieten. So können auch Vorschriften des Sozialgesetzbuches, der Meldegesetze der Länder oder der Polizei- und Sicherheitsgesetze Bestimmungen enthalten, die eine Erhebung von Daten erlauben, die Rückschlüsse auf den ethnischen Hintergrund einer Person erlauben.

Ähnliche weitreichende Beschränkungen bestehen nicht nur für das Erheben der Daten, sondern auch für ihre Verarbeitung (d.h. Speicherung, Übermittlung) und Nutzung, was für eine Auswertung einmal erfasster Informationen besonders wichtig ist.

Nicht immer aber geht eine diskriminierende Maßnahme mit einer unzulässigen Verwendung von Daten zur ethnischen Herkunft einher: Beispiel Ethnic Profiling. Ethnic Profiling ist eine Strategie der Kriminalitätsbekämpfung, die ihren Ursprung offenbar in Großbritannien hat. Dabei wird eine Vielzahl von Menschen allein aufgrund ihrer Herkunft einer besonderen Beobachtung und Begutachtung unterzogen, also nicht nur Verdächtige einer Straftat oder Personen, bei denen konkrete Anhaltspunkte für ihre „Gefährlichkeit“ vorliegen.

Auch in Deutschland gibt es Fälle, in denen nach einem derartigen Muster verfahren wurde. So ist bekannt geworden, dass die Polizei im Rahmen einer präventiven Rasterfahndung die Meldedaten aller Einwohnerinnen und Einwohner erfahren wollte, auf die das Kriterium "früherer Wohnsitz Sowjetunion" zutrifft. Auch die Rasterfahndungen nach dem 11. September 2001 bezogen als Auswahlkriterium die Herkunft von Personen ein. Auch wenn die mit Rasterfahndungen verbundene Eingriffstiefe für die einzelnen Betroffenen  überwiegend gering war, wurde doch deutlich, dass allein die Verwendung entsprechender Kriterien die Gefahr der Abstempelung ganzer Personengruppen nach ethnischen Kriterien mit sich bringt.

Die Erheblichkeit des mit Rasterfahndungen verbundenen Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bemisst sich deshalb – wie das Bundesverfassungsgericht zutreffend festgestellt hat – nicht allein an der Intensität und Tiefe der individuellen Beeinträchtigung, sondern auch an dem Umfang der einbezogenen Personen. Deshalb stellt es einen erheblichen Eingriff dar, wenn die Polizei verschiedenste, umfangreiche Datenbestände öffentlicher und nicht-öffentlicher Stellen zusammenführt und auswertet. Dies ist nur dann zulässig, wenn eine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter besteht. Eine derartige konkrete Gefahr hatte jedoch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nach dem 11. September 2001 nicht bestanden.

Lösungen

Die notwendigen und wichtigen datenschutzrechtlichen Beschränkungen bei der Verarbeitung von Informationen über die ethnische Zugehörigkeit stehen also in einem gewissen Spannungsverhältnis zur notwendigen Erfassung und Auswertung dieser Informationen für bestimmte Zwecke.

Beispiele aus Deutschland und anderen Ländern belegen, dass eine gezielte Migrations- und Integrationspolitik erheblich behindert wird, wenn keine belastbaren differenzierten Informationen über den betroffenen Personenkreis zur Verfügung stehen. Bisweilen reicht auch die bloße Anknüpfung an der Staatsangehörigkeit nicht aus, da eben auch eine große Zahl von Deutschen einen Migrationshintergrund hat, etwa weil es sich um Personen handelt, welche die Staatsangehörigkeit erst später angenommen haben oder weil sie von Eltern abstammen, die aus dem Ausland zugewandert sind.

Doch das Missbrauchspotential darf nicht unterschätzt werden. Zwar ist eine unzulässige Nutzung von personenbezogenen Daten über die ethnische Herkunft mit einem hohen Bußgeld belegt, doch Missbrauch ausschließen kann eine solche Strafandrohung letztlich nicht, zumal der Datenmissbrauch jeweils konkret nachgewiesen werden muss. Datenvermeidung ist deshalb auch hier der beste Datenschutz. Bei jeder Erhebung personenbezogener Angaben zur ethnischen Herkunft ist daher zunächst zu fragen, ob diese Informationen überhaupt für die Erfüllung der Aufgabe erforderlich sind. Gerade das Beispiel des Ethnic Profiling zeigt anschaulich, wo hier die Gefahren liegen.

Für öffentliche Stellen dürfte es häufig für soziologische, soziogeographische und soziodemographische Auswertungen zu Planungszwecken ausreichen, lediglich auf anonymisierte oder pseudonymisierte Informationen zuzugreifen. Dies gilt beispielsweise für die Stadt- und Bildungsplanung. Anonymisierung bedeutet, dass die Daten so verändert werden, dass sie ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht auf die betroffene Person zurückgeführt werden können (das Bundesverfassungsgericht und das Bundesdatenschutzgesetz sprechen hier von "faktischer Anonymisierung"). Pseudonymisierung bedeutet, dass der Name und andere der Person direkt zurechenbare Merkmale durch eine Nummer oder ein sonstiges neutrales  Zuordnungsmerkmal ersetzt werden.

Wenn die Polizei z. B. weiß, dass in einem bestimmten Stadtviertel eine hohe Zahl von MigrantInnen lebt, kann sie verstärkt PolizeibeamtInnen einsetzen, die den gleichen ethnischen Hintergrund haben. In diesen Fällen ist es aber in der Regel ausreichend zu wissen, wie sich die konkrete Bevölkerungsstruktur in einem bestimmten abgegrenzten geographischen Gebiet zusammensetzt (Lagebild). Die Daten können häufig statistischen Auswertungen entnommen werden.

Erforderlich ist ein Personenbezug allerdings in jenen Fällen, in denen Informationen über die ethnische Zugehörigkeit für gezielte Maßnahmen bei einzelnen Personen benötigt werden. Dies gilt z. B. für eine effektive Arbeitsförderung – soweit dabei etwa sprachliche Defizite behoben werden sollen –, die Bildungsförderung auf allen Stufen oder für die Durchführung von gezielten auf bestimmte Gruppen bezogene Integrationsmaßnahmen.

Es kann aber auch notwendig sein, solche Daten personenbezogen zu verarbeiten, um z. B. Konflikte zwischen unterschiedlichen ethnischen oder religiösen Gruppen zu vermeiden oder zu kanalisieren. So ist es nicht nur legitim, sondern dringend erforderlich, den ethnischen Hintergrund von Strafgefangenen bei der Belegung von Haftanstalten zu berücksichtigen. In diesen Fällen muss dann besonderer Wert darauf gelegt werden, dass die engen Erhebungs- und Verwendungsbeschränkungen für diese Daten strikt beachtet werden, um jede Diskriminierung oder zweckwidrige Nutzung zu vermeiden.

Fazit

Ethnic Monitoring ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn dabei die rechtlichen Rahmenbedingungen beachtet und die Daten angemessen vor unzulässigem Zugriff geschützt werden. Neben der Festlegung des konkreten Verwendungszwecks und der Vermeidung des Missbrauchs ist aber auch immer das Risiko einer ethnischen Abstempelung zu berücksichtigen, die mit der Erfassung ethnischer Merkmale einhergehen kann. Diese Betrachtungen können dazu führen, dass auch bei – im engeren Sinne – datenschutzrechtlicher Zulässigkeit auf die Erhebung ethnischer Daten verzichtet werden muss.

Angesichts der hohen Sensitivität von Daten über die ethnische Zugehörigkeit sowie über religiöse Überzeugungen sind Maßnahmen zur Datenvermeidung und -sparsamkeit, insbesondere die Anonymisierung und Pseudonymisierung ursprünglich personenbezogener Daten, von besonderer Bedeutung.

 

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Peter Schaar ist seit 2003 der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Für sein Buch "Das Ende der Privatsphäre" erhielt er 2008 den Preis der Friedrich-Ebert-Stiftung „Das politische Buch“.