Grüne Roadmap zur Gleichstellung und rechtlichen Integration des Islam in Deutschland

Fraktionsbeschluss vom 26.6.2012

Vier Millionen Menschen muslimischer Herkunft leben in Deutschland, das sind fünf Prozent der Bevölkerung. Jahrzehntelang spielte sich das religiöse muslimische Leben in Deutschland abseits der Öffentlichkeit ab. Hinterhofmoscheen waren oftmals der einzige Treffpunkt für Angehörige dieser Weltreligion. Doch die Kinder und Enkel der ersten Einwanderungsgeneration wollen endlich zeigen, dass sie ein Teil dieses Landes sind. Muslimas und Muslime möchten gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben in Deutschland teilhaben und sich aktiv einbringen: im karitativen und seelsorgerischen Bereich, in den Medien und in den Schulen. Nach Jahrzehnten der Tatenlosigkeit hat die rot-grüne NRW-Landesregierung mit der Einführung des Islamunterrichts einen entscheidenden Durchbruch gebracht.

Für uns Grüne im Bundestag ist selbstverständlich: Alle Menschen in Deutschland können - unabhängig von ihrer Herkunft, Religion und Weltanschauung - ihre Grundrechte und Teilhabemöglichkeiten gleichberechtigt wahrnehmen. Dies ist Auftrag und Anspruch des Grundgesetzes. Daher unterstützen wir das Anliegen der Muslimas und Muslime, Religionsgemeinschaft(en) im Sinne und nach den Regeln des Grundgesetzes zu bilden. (1)

I. Religiöse Pluralität – eine Herausforderung für unser Religionsverfassungsrecht

Mit den Menschen wandern auch ihre Religionen ein. Der Islam ist seit Beginn der Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte Mitte des vergangenen Jahrhunderts nach dem Christentum zur größten Religion in Deutschland angewachsen. Viele Menschen mit und ohne Migrationshintergrund bekennen sich zum Islam. Auch ist daran zu erinnern, dass Muslimas und Muslime bereits in früheren Zeiten in Deutschland heimisch waren. Das deutsche Religionsverfassungsrecht ist zwar mit Blick auf die großen christlichen Kirchen entstanden und konzipiert. Es hat jedoch im Zuge des gesellschaftlichen Wandels einen Bedeutungswandel vom Staatskirchenrecht  hin zum grundrechtszentrierten Religionsverfassungsrecht vollzogen. Es gibt viele Freikirchen, die zum Teil Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Auch das jüdische religiöse Leben wurde in das Religionsverfassungsrecht integriert. Wir meinen: das deutsche Religionsverfassungsrecht stellt eine tragfähige Grundlage dar, um die religiöse Vielfalt auch in einer Einwanderungsgesellschaft zu gewährleisten. Unser Grundgesetz verpflichtet den Staat zu strikter religiöser und weltanschaulicher Neutralität. Klar ist: Keine Religion darf diskriminiert oder ungerechtfertigt bevorzugt werden. Allen Religionsgemeinschaften steht Gleichberechtigung und –behandlung durch den Staat zu. Das Grundgesetz schützt zum einen individualrechtlich die positive und negative Religionsfreiheit jedes Einzelnen. Kollektivrechtlich ermöglicht unsere Verfassung zudem aber nicht nur die Vereinigungsfreiheit zu Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften und die gemeinsame öffentliche Religionsausübung, sondern auch Kooperationen dieser Vereinigungen mit dem Staat.

Die rechtliche Gleichstellung der Muslimas und Muslime ist für uns logische Folge einer erfolgreichen Integration ihrer Religion in das deutsche Religionsverfassungsrecht. Für uns hat dieser Integrationsprozess – rechtlich und politisch – einen offenen Ausgang. Denn uns ist bewusst: ohne eine gewisse Flexibilität des Staates und organisatorische Anstrengungen der Muslimas und Muslime ist die rechtliche Gleichstellung nach unserem Religionsverfassungsrecht nicht zu erreichen.

Dieser Weg ist gesellschaftspolitisch von grundlegender Bedeutung. Für sein Gelingen tragen beide Seiten – Staat sowie Muslimas und Muslime – eine große Verantwortung. Voraussetzung dabei ist auch, dass alle Beteiligten bereit sind, die positive und negative Religionsfreiheit umfassend anzuerkennen. Dazu gehört auch die Freiheit des Religionswechsels. Ebenso erwarten wir von allen, wie bei allen anderen Religionsgemeinschaften auch, dass sie die Gleichheit von Männern und Frauen ebenso achten, wie die Rechte von Minderheiten, dass sie die sexuelle Identität jeder/jedes Einzelnen respektieren und Antisemitismus und Rassismus nirgendwo dulden.
Die rot-grüne Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat auf diesem Weg einen bedeutenden Schritt gemacht: Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat mit den Stimmen von Bündnis 90/Die Grünen, SPD und CDU 2011 das „Gesetz zur Einführung von islamischem Religionsunterreicht als ordentliches Lehrfach“ verabschiedet. Rot-Grün hat damit der Debatte um die Gleichstellung des Islam in Deutschland einen Meilenstein gesetzt – hinter den es kein Zurück mehr gibt.

1. Die Deutsche Islamkonferenz  (DIK) wieder flott machen

Die Einberufung der DIK im Jahr 2006 und ihre Fortsetzung im Jahr 2010 haben wir im Grundsatz begrüßt. Inzwischen hat die Bundesregierung die anfängliche Dynamik dieser Konferenz völlig an die Wand gefahren. Die 1. DIK wurde vom damaligen Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble mit der Aussage eröffnet: „Der Islam ist Teil Deutschlands und Teil Europas, er ist Teil unserer Gegenwart und er ist Teil unserer Zukunft.“ Der jetzige Innenminister Friedrich hat viel Porzellan zerschlagen, als er diesen Grundkonsens wieder in Frage stellte.

Vorrangiger Sinn und Zweck der DIK sollte aus grüner Sicht sein, dem Anliegen der Muslimas und Muslime gerecht zu werden, von ihnen gegründete religiöse Gemeinschaften als Religionsgemeinschaft(en) im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen. Dieses kann nur gelingen, wenn alle großen islamischen Verbände teilnehmen sowie die Anliegen von verbände-unabhängigen Moscheegemeinden bzw. der liberalen Muslimas und Muslime mit eingebunden werden. Auch der Bundestag muss an den Beratungen der DIK beteiligt werden.

2. Menschenfeindlichen Einstellungen entgegentreten

Wir sind über Desintegrationsprozesse unserer Gesellschaft besorgt. Die weite Verbreitung islamfeindlicher Einstellungen macht es für Rechtspopulisten einfacher, mit islamfeindlichen Parolen signifikante Teile der Bevölkerung zu mobilisieren. Wir wollen das Christentum, Judentum und Islam in Deutschland gleichberechtigt sind. Wir meinen, dass auch die muslimischen Gemeinschaften zu wichtigen Dialogpartnerinnen bei der Erörterung gesellschaftlicher Fragen werden sollen – ähnlich wie die evangelische und katholische Kirche und der Zentralrat der Juden.

Thilo Sarrazin entfachte mit seinen populistischen Thesen zur angeblich genetischen Integrationsunfähigkeit muslimischer Migrantinnen und Migranten eine hitzige Debatte. Das blieb nicht ohne Wirkung. So zeigt beispielsweise die wissenschaftliche Langzeituntersuchungen der Universität Bielefeld (Deutsche Zustände – Folge 10, 2011), dass rund ein Viertel der Befragten Muslimen die Zuwanderung nach Deutschland verbieten will. Und knapp 20 Prozent wollen dieser Befragung zu Folge Ausländern notfalls „unter Anwendung von Gewalt zeigen, wer Herr im Hause ist."

Die überwältigende Mehrheit der in Deutschland lebenden Muslimas und Muslime fühlt sich dennoch in Deutschland wohl. Sie sind integriert, verhalten sich gesetzestreu und bekennen sich zu unserer verfassungsrechtlichen Grundordnung. (2) Weniger als ein Prozent der Muslimas und Muslime gilt hierzulande nach Einschätzung des Verfassungsschutzes als islamistisch. Der Verfassungsschutz geht von etwa 3.800 Salafisten in der Bundesrepublik aus, was ca. einem Promille entspricht.

Demokratie- und menschenfeindliche Einstellungen wie Homophobie oder Antisemitismus treten freilich auch über die kleinen Gruppen von Islamisten hinaus in Erscheinung und müssen, wie überall in der Gesellschaft, sehr ernst genommen werden. Sie können jedoch nicht einfach mit der Zugehörigkeit zum Islam erklärt werden, da es solche Einstellungen in ähnlichem Maß auch in der nicht-muslimischen Mehrheitsgesellschaft gibt. Maßgebend sind vielmehr oft die soziale Lage und das Bildungsniveau. Es ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, allen menschenfeindlichen Einstellungen entschieden entgegenzuwirken, sei es Rassismus, Antisemitismus, Islamfeindlichkeit oder Homophobie.

II. Die organisatorische Vielfalt muslimischen Lebens

In Deutschland gibt es derzeit vier große, in ihrer politischen und theologischen Ausrichtung eher als konservativ angesehene muslimische Verbände:

  • die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion (DITIB), ein Ableger des türkischen Ministeriums für religiöse Angelegenheiten,
  • der Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland,
  • der Verband der islamischen Kulturzentren (VIKZ) sowie,
  • der Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD).

Diese vier Verbände haben 2007 den „Koordinationsrat der Muslime“ (KRM) gegründet. Dies war zweifellos ein richtiger und bedeutsamer Schritt. Der KRM ist somit wichtiger aber auch nach eigenem Verständnis nicht alleiniger Ansprechpartner des Staates. Es sei aber auch gesagt, dass insbesondere bei einzelnen Teilorganisationen einiger Verbände laut Verfassungsschutzberichten gravierende Zweifel an deren Verfassungstreue bestanden oder bestehen.

Die Alevitische Gemeinde Deutschlands ist bereits in mehreren Bundesländern  als Religionsgemeinschaft zur Erteilung des Religionsunterrichts anerkannt. Das zeigt, dass das deutsche Religionsverfassungsrecht grundsätzlich für weitere Religionsgemeinschaften einschließlich derjenigen von Religionen vornehmlich eingewanderter Menschen offen ist. Es wird von rund 2.350 muslimischen und alevitischen Gemeinden mit Gebetsräumlichkeiten in Deutschland ausgegangen. Der Großteil der Gemeinden wird von Türkeistämmigen geprägt, beim gleichzeitigen Besuch durch weitere Herkunftsgruppen. Hinsichtlich der Glaubensrichtung ist die Gemeindelandschaft deutlich sunnitisch dominiert. (3) Auf Landesebene haben sich teilweise verbandsunabhängige Moscheegemeinden mit den Verbänden in sogenannten Schuren zusammengeschlossen.
Jüngst haben sich aus dem Spektrum der Muslimas und Muslime, die bislang nicht in Verbänden organisiert sind, zwei kleine neue Vereine gegründet. Der „Liberal-islamische Bund“ und der „Verband demokratisch-europäischer Muslime“. Wenn es diesen Vereinigungen bzw. den verbändeunabhängigen Moscheegemeinden gelingt, eine dem deutschen Religionsverfassungsrecht entsprechende Organisationsform zu finden oder sich in bestehende Strukturen zu integrieren, dann müssen die unabhängigen Muslimas und Muslime in den Prozess der Herausbildung islamischer Religionsgemeinschaft(en) einbezogen werden. Wir wünschen uns auch, dass muslimische Frauen und Jugendliche breit beteiligt werden und das große Spektrum intellektueller Stimmen aus dem Bereich der Muslimas und Muslime einbezogen ist.

III. Anerkennung muslimischer Gemeinschaft(en)

Das deutsche Religionsverfassungsrecht kennt zwei spezifische rechtliche Erscheinungsformen für religiöse Gemeinschaften:

  1. Zum einen die Religionsgemeinschaft (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV und Art. 7 Abs. 3): Dabei muss es sich um einen durch ein gemeinsames Bekenntnis veranlassten Zusammenschluss natürlicher Personen im Geltungsbereich des Grundgesetzes handeln. Diese Vereinigung muss auf eine umfassende Erfüllung der sich aus dem Bekenntnis ergebenden Aufgaben und Forderungen gerichtet sein.
  2. Und zum anderen die Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV): Diese genießen ein sogenanntes Privilegienbündel u. a. das Recht, Steuern von ihren Mitgliedern zu erheben.

Keiner der vier großen muslimischen Verbände erfüllt derzeit die an eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes geforderten Voraussetzungen. Ein Haupthindernis ist die fehlende Bekenntnisförmigkeit. Bekenntnisbezogene Unterschiede, die etwa einen jeweils getrennten Religionsunterricht begründen könnten, sind zwischen ihnen nicht erkennbar. Dass es vier unterschiedliche muslimische Verbände gibt, ist nicht theologisch begründet, sondern ergibt sich aus weltlichen, also nationalen, sprachlichen und/oder politischen Kontexten der jeweiligen Herkunftsländer. Zwar können alle Religionsgemeinschaften selbst darüber entscheiden, welche Glaubensrichtungen ihnen angehören sollen oder nicht. Im Prozess der Herausbildung islamischer Religionsgemeinschaft(en) bleiben noch Fragen offen. Ein zentrales Problem ist, dass die bestehenden muslimischen Verbände bislang anders als die Kirchen nicht klar darlegen können, wer zu ihren Mitgliedern zählt: Islamische Moscheegemeinden bestehen häufig nur aus einer kleinen Gruppe von Mitgliedern, die die unmittelbar notwendigen organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten regeln. Die Mehrzahl der Muslimas und Muslime sind keine formellen Mitglieder. Zudem ist fraglich, ob die muslimischen Verbände die verfassungsrechtliche Vorgabe der „allseitigen Religionspflege“ erfüllen oder ob sie eher als religiöse Vereine (wie z.B. das Kolpingwerk) anzusehen sind, die nur die partielle Pflege des religiösen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel haben.

IV. Übergangslösungen sind notwendig

Der Prozess zur Herausbildung muslimischer Religionsgemeinschaft(en) wird vermutlich noch mehrere Jahre in Anspruch nehmen. So lange können aber weder die Muslimas und Muslime in Deutschland noch die Gesellschaft insgesamt warten. Auf dem Weg zu dauerhaften Regelungen brauchen wir Zwischenlösungen. Wir stehen vor einer Vielfalt von Aufgaben. So haben die in Deutschland lebenden Muslimas und Muslime das berechtigte Anliegen,

  • über angemessene Gotteshäuser zu verfügen,
  • dass muslimische Seelsorge (z. B. in Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten und der Bundeswehr) angeboten wird,
  • religiös begründete Ernährungsregeln einhalten zu können,
  • Bestattungen auf muslimischen Gräberfeldern kommunaler Friedhöfe vornehmen zu können,
  • gesellschaftliche Teilhabe, z. B. durch Vertretung in den Rundfunkräten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu realisieren,
  • dass islamischer Religionsunterricht angeboten wird.

Übergangsvereinbarungen in diesen Bereichen setzen auf Seiten des Staates (Länder und Kommunen) sowie der muslimischen Verbände die Bereitschaft und die Fähigkeit voraus, Vereinbarungen treffen zu wollen und zu können, die belastbar funktionieren und die offen sind für alle kooperationsbereiten Muslimas und Muslime. Rechtlich können sich Übergangsvereinbarungen der Kooperation mit dem Staat als fragil erweisen, insbesondere, wenn einzelne muslimische Verbände oder Einzelpersonen dagegen juristisch vorgehen würden.

Die Einführung eines Islamunterrichts an öffentlichen Schulen befürworten 76 Prozent aller Muslimas und Muslime in Deutschland. (4) Die Grüne Bundestagsfraktion unterstützt das Anliegen und fordert einen bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterricht. Gemäß  Art. 7 Abs. 3 GG wird an öffentlichen Schulen ein bekenntnisorientierter Religionsunterricht als ordentliches, d. h. verpflichtendes Lehrfach angeboten. Ausnahmen gibt es für Bremen, Brandenburg und Berlin. Dieser Religionsunterricht steht unter der Aufsicht des Staates. Die Lehrinhalte werden durch die jeweiligen Religionsgemeinschaften bestimmt. Die Lehrkräfte müssen an der Universität Theologie studiert haben oder ausgebildete „Katechetinnen oder Katecheten“ sein.

Im Unterschied dazu gibt es im Rahmen von Modellversuchen in einigen Bundesländern einen religionskundlichen Islam-Unterricht als Vorstufe zu einem Religionsunterricht im Sinne von Art. 7 Abs.3 GG. Hier brauchen die Lehrkräfte keine theologische Ausbildung. Er dient auch nicht der Vermittlung eines religiösen Bekenntnisses, sondern der bekenntnisunabhängigen Information und Reflexion über eine oder mehrere Religionen. Die Modellversuche erreichen nach einer Schätzung von Prof. Ceylan (Universität Osnabrück) bundesweit aber nur etwa drei Prozent der muslimischen Schülerinnen und Schüler. Gleichwohl sind die Modellprojekte bei Eltern und Schülern breit akzeptiert und werden stark nachgefragt. Darauf sollten der Staat und die muslimischen Verbände kurzfristig und flexibel reagieren.

Sowohl für einen bekenntnisorientierten Religionsunterricht als auch für die Einrichtung von theologischen Lehrstühlen zur Ausbildung der Lehrkräfte, ist zwar das Vorliegen einer Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzs erforderlich. Diese muss aber nicht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen. Da es aber bislang keine anerkannte islamische Religionsgemeinschaft gibt, sind für uns Grüne im Bundestag zumindest während einer Übergangsphase Beiratsmodelle denkbar.
Um einen bekenntnisorientierten Religionsunterricht anbieten zu können, muss eine Religionsgemeinschaft in der Lage sein, eine verbindliche Auskunft über ihre Glaubensinhalte zu geben. Zudem bedarf es einer eindeutigen Mitgliedschafts-Regelung. Denn nur so kann die Schule feststellen, für welche Schülerinnen und Schüler der Besuch dieses Pflichtfachs verbindlich ist. Zudem müssen die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsgüter, die Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religionsverfassungsrechts anerkannt werden. Entscheidend ist dabei: Es kommt nicht auf die Glaubensinhalte, sondern ausschließlich auf die Handlungen der Religionsgemeinschaft an.

Es wird vermutlich noch einige Jahre brauchen, bis die Voraussetzungen zur Anerkennung islamischer Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 7 Abs. 3 in Deutschland flächendeckend vorliegen werden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Bedeutung des rot-grünen Modells aus NRW für die Übergangszeit. Dem Beirat in NRW gehören neben vier Vertreterinnen und Vertreter der islamischen Organisationen in Nordrhein-Westfalen auch zwei muslimische Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und zwei muslimische Religionsgelehrte an. Ein bedeutsamer Schritt. Wir begrüßen ausdrücklich die Einbindung der verbandsunabhängigen Muslimas und Muslime. NRW unterscheidet sich positiv vom schwarz-gelben Modell in Niedersachsen, wo diese Einbindung nicht stattfindet.

V. Ausbildung von muslimischem Lehrpersonal und Imamen in Deutschland

Auch bei der Ausbildung muslimischen Lehrpersonals bzw. von Imamen brauchen wir Zwischenlösungen, um die Etablierung eines wissenschaftlich-theologisch reflektierten Islams in Deutschland zu ermöglichen. Die Grüne Bundestagsfraktion begrüßt es daher, dass sich das Bundesforschungsministerium auf Vorschlag des Wissenschaftsrats entschieden hat, die Einrichtung von Zentren für islamische Studien an mehreren Standorten für die Dauer von fünf Jahren finanziell zu fördern. Aus einer Ausschreibung sind in einer ersten Runde die Standorte Tübingen, Münster und Osnabrück hervorgegangen, wobei letztere miteinander kooperieren werden. In einer zweiten Phase sind die Standorte Frankfurt am Main und Gießen, ebenfalls als Kooperation, sowie Erlangen-Nürnberg ausgewählt worden.

Für den Erfolg sind aber Lösungen in folgenden Problembereichen notwendig:

  1. Bestellung des universitären Lehrpersonals, Festlegung der Curricula und Erteilung der Lehrerlaubnis: NRW hat einen Beirat gebildet, der an der Erstellung von Unterrichtsmaterialien mitwirkt und bei der Auswahl der Lehrpläne und Lehrbücher sowie der Berufung der Lehrkräfte beteiligt ist. 
  2. Lehrerlaubnis für Lehrkräfte im Übergang: Ohne eine konkrete Berufsperspektive wird sich kaum jemand zur Lehrkraft für islamische Religion ausbilden lassen. Die angehenden Studierenden müssen sicher sein können, dass sie nach erfolgreichem Studienabschluss auch eine Lehrbefugnis erhalten. Studierende brauchen Klarheit, dass ihre islamkundliche Lehrbefugnis auch nach der Etablierung einer/mehrerer islamischer Religionsgemeinschaft(en) Bestand haben wird.
  3. Imamausbildung im Übergang: Inwiefern die Imamausbildung in Deutschland eine realistische Perspektive hat, hängt von vier Grundfragen ab, die geklärt werden müssen:
  1. Selbstverständnis von Imamen: In der Türkei, aus der die Mehrzahl der in Deutschland lebenden Muslimas und Muslime stammt, ist ein Imam lediglich ein Rechtsgelehrter, der einer Moscheegemeinde beim Ritualgebet vorsteht und zu religiösen Rechtsfragen Auskunft gibt. Diese enge - spezifisch türkische – Rollenzuschreibung trifft aber für andere islamisch geprägte Länder nicht zu. Auch wird sie der Situation in Deutschland nicht gerecht, in der Imame faktisch auch die Rolle von Seelsorgern einnehmen. Dieses breite Rollenverständnis muss in der Imam-Ausbildung berücksichtigt werden. In einem exemplarischen Weiterbildungs-Studiengang an der Universität Osnabrück geschieht dies bereits.
  2. Erteilung der Lehrbefähigung: Studienanwärterinnen und Studienanwärter für eine Imamausbildung benötigen – wie ihre Lehramts-Kommilitonen – eine klare Perspektive. Zudem brauchen sie die Gewissheit, dass ihre Lehrerlaubnis auch nach der Etablierung einer/mehrerer islamischer Religionsgemeinschaft(en) Bestand hat.
  3. Haltung einzelner Verbände: Der VIKZ bildet heute schon eigenständig seine Imame in Deutschland aus und zeigt Kooperationsbereitschaft für eine staatliche Ausbildung. Hingegen sind die Imame für die über 750 DITIB-Moscheen in Deutschland Beamte des Präsidiums für religiöse Angelegenheiten der Republik Türkei. Halten diese beiden Verbände ihre strukturellen Vorbehalte gegenüber an deutschen Hochschulen ausgebildeten Imamen aufrecht, kann dies das gesamte Projekt gefährden.
  4. Finanzierung der Imame: Die meisten Moscheegemeinden werden nicht in der Lage sein, Imame – insbesondere solche mit Hochschulabschluss – bezahlen zu können. Ohne die Möglichkeit staatlicher Unterstützung (z.B. das Recht zur Steuer-Erhebung analog den christlichen Kirchen, was jedoch den Körperschafts-Status voraussetzt) würden sie, wie beispielsweise bei der DITIB, durch den türkischen Staat finanziert. Es sollte eine Aufgabe der DIK sein, hier nach Lösungen zu suchen.

Wir unterstützen das Anliegen der Aleviten, dass an deutschen Hochschulen die Voraussetzungen geschaffen werden, um dort nicht nur wissenschaftliche Forschung über religiöse und kulturelle Fragen des Alevitentums zu ermöglichen. Vielmehr soll dort auch das Lehrpersonal für einen alevitischen Religionsunterricht ausgebildet werden.

VI. Die Grüne Roadmap zur rechtlichen Integration des Islam

Ein Neustart der Deutschen Islamkonferenz (DIK) ist notwendig. Dessen Aufgabe muss eine Wegbeschreibung zur rechtlichen Integration der religiös organsierten Muslimas und Muslime durch die Anerkennung islamischer Religionsgemeinschaft(en) sein. Bund und Länder müssen endlich transparent und verbindlich darlegen, unter welchen Voraussetzungen dies geschehen kann. Wir schlagen hierfür eine konkrete Roadmap vor.

A. Die Aufgaben des Staates im Einzelnen

Die Grüne Roadmap umfasst im Wesentlichen fünf Aufgaben:

1. Erleichterung und Unterstützung der Etablierung von Religionsgemeinschaft(en)

Das geltende Religionsverfassungsrecht bietet den zuständigen Landesverwaltungen hinreichend Flexibilität und Handlungsspielräume, die Etablierung einer oder mehrerer islamischer Religionsgemeinschaften erleichtern. Das ist z. B. auch bei den Gemeinden der „Union Progressiver Juden“ geschehen. Bei ihrer Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechtes wurde auf die ansonsten in der Verwaltungspraxis geforderte 30-jährige Bestandszeit verzichtet.
Der Staat kann und sollte unter Wahrung des Neutralitätsgebotes den Herausbildungs- und Gründungsprozesses von Religionsgemeinschaften im Rahmen des Religionsverfassungsrechts unter anderem auch durch die Bereitstellung von Beratungs- und Informationsangeboten organisatorisch unterstützen.

2. Einbindung verbändeunabhängiger Moscheegemeinden und liberaler Muslimas und Muslime

Für eine gelungene Integration des Islam braucht es auch die verbände-unabhängigen Moscheegemeinden und die liberalen Muslimas und Muslime. Es reicht nicht, diese lediglich einzuladen. Bund und Länder brauchen ein klares Konzept, wie diese strukturell in den Weg zur rechtlichen Integration des Islam eingebunden werden können.

3. Zügige und breite Einführung von Islamunterricht

Wir wollen eine zügige und breite Einführung des Islamunterrichts in allen Bundesländern, in denen ein bekenntnisförmiger Religionsunterricht als Pflichtfach vorgesehen ist. Bis zur rechtlichen Anerkennung islamischer Religionsgemeinschaft(en) sind hier kreative Übergangslösungen notwendig. Bund und Länder müssen ein abgestimmtes und verlässliches Vorgehen für ein bedarfsgerechtes Angebot für Islamunterricht verabreden. Das rot-grün regierte NRW hat mit der Einrichtung eines Landes-Beirats vorgemacht, wie es zunächst gehen kann. Es wäre aber integrations-, schul- und wissenschaftspolitisch fatal, wenn die Länder beim islamischen Religionsunterricht zu widersprüchlichen Lösungen kämen.

4. Verfassungsfeste Übergangslösungen

Auch Übergangslösungen müssen die grundlegenden Prinzipien des Religionsverfassungsrechts wahren, etwa die staatliche Neutralität und Parität gegenüber allen Religionen und Weltanschauungen. Dies kann nur gelingen, wenn die Übergangslösungen dazu dienen, die Zeit bis zur Etablierung einer/mehrerer islamischer Religionsgemeinschaft(en) zu überbrücken.

5. Maßnahmenkonzept gegen Islamfeindlichkeit

Die DIK muss ein umfassendes Maßnahmenkonzept zur Bekämpfung von Ausgrenzung, Stigmatisierung und Gewalt gegenüber Muslimas und Muslimen vereinbaren.

B. Die Rolle der Muslimas und Muslime

Die erfolgreiche rechtliche Integration des Islam in Deutschland wird maßgeblich vom Engagement der Muslimas und Muslime abhängen. Grundsätzlich sind Gründung, Struktur und theologische Ausrichtung einer Religionsgemeinschaft alleinige Angelegenheit der Gläubigen. Der zur Neutralität verpflichtete Staat darf sich hier nicht einmischen. Dennoch wollen wir hier drei Optionen beschreiben:

  1. Die Neugründung einer gemeinsamen und alle Strömungen umfassenden muslimischen Gemeinde: Das setzt voraus, dass die Muslimas und Muslime klären, aus welchen Organisationen bzw. Glaubensrichtungen sich diese zusammensetzen würde, ob sich z.B. auch das Spektrum der verbändeunabhängigen Moscheegemeinden und liberalen Muslimas und Muslime beteiligen will. Sie sollte eine klare mitgliedschaftliche Struktur nach innen und theologische Vertretung nach außen benennen können, um über Fragen der Lehre der Gemeinschaft verbindlich Auskunft zu geben.
  2. Etablierung mehrerer, sich nach Glaubensvorstellungen differenzierender islamischer Religionsgemeinschaften (Sunniten, Schiiten, Ismaeliten bzw. die verschiedenen Ahmadiyya-Gemeinschaften uvm.).
  3. Daneben oder parallel hierzu könnten Neugründungen eines reformierten Islam erfolgen, z. B. aus dem Spektrum der verbändeunabhängigen Moscheegemeinden und liberalen Muslimas und Muslime heraus. Oder, diese könnten – zumindest theoretisch - auch mit anderen Strömungen zu einer neuen Gemeinschaft verschmelzen.
    Wir wünschen uns eine breite Diskussion und Meinungsbildung der Muslimas und Muslime, welche Wege sie beschreiten wollen. Entscheiden müssen das aber die Muslimas und Muslime alleinverantwortlich und ohne jegliche Einwirkung des Staates.

Die Voraussetzung für die Etablierung islamischer Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes in Deutschland sind: 

  • Bekenntnisförmigkeit der Gemeinschaft,
  • umfassende Erfüllung religiöser Aufgaben,
  • Nachweis theologischen Sachverstands,
  • mitgliedschaftliche Organisation,
  • und Verfassungstreue.

Verfassungsrelevante Vorbehalte gegen einzelne Verbände oder deren  Teilorganisationen, müssen von ihnen selbst zweifelsfrei ausgeräumt werden.
Bei der Akzeptanz von Grund- und Menschenrechten und der Freiheit Anderer kann es keinen Rabatt geben. Sie ist Teil der Verwirklichung der Religionsfreiheit, die ihre Schranken dort findet, wo andere Grundrechte berührt oder eingeschränkt werden. Dieses Prinzip muss anerkennen, wer selbst Anerkennung verlangt. Das heißt für uns konkret:

  • Akzeptanz der Religionsfreiheit, einschließlich der Freiheit des Religionsaustritts oder -wechsels,
  • Förderung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Männern und Frauen,
  • Keine Toleranz von Antisemitismus, Rassismus und Homophobie 
  • Achtung der demokratischen Willensbildungsprozesse und Entscheidungen und Beachtung der Rechtsordnung.

Dies fordern wir von allen Religionsgemeinschaften, die mit dem Staat ein Kooperationsverhältnis eingingen oder eingehen wollen.

(1) Uns ist bewusst, dass es „die Muslime“ auch in Deutschland nicht gibt. Viele von ihnen z. B. sehen sich selbst lediglich als „kulturelle“ bzw. „säkulare“ Muslime. Wenn im Folgenden dennoch von „den Muslimen“ die Rede ist, sind damit lediglich die religiösen Muslime gemeint, unabhängig davon, ob sie organisiert sind oder nicht. Denn nur auf sie treffen die religionsverfassungsrechtlichen Erörterungen dieses Positionspapiers zu.

(2) Frindtke, W. et. al.: „Lebenswelten junger Muslime in Deutschland“ (2012), S. 603.

(3) Islamisches Gemeindeleben in Deutschland, Studie im Auftrag der Deutschen Islam Konferenz, 2012, S. 116.

(4) BAMF: „Muslimisches Leben in Deutschland“ (2009), S. 187.

 

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