Varianten der Religionsfreiheit: Art. 4 GG garantiert die Freiheit, sich eine eigene religiöse (oder weltanschauliche) Überzeugung zu bilden sowie sie auszuleben – und zwar sowohl individuell als auch kollektiv, also auch die Freiheit, sich als Gruppe zusammenzuschließen und gemeinsam eine Religion zu praktizieren. Diese kollektive Freiheit setzt bereits sehr früh ein, etwa wenn sich eine Gruppe von Personen lose zum religiösen Austausch trifft. Die korporative Religionsfreiheit hingegen schützt nicht die natürlichen Personen, sondern die juristische Person, also die Religionsgemeinschaft. Sie stattet diese mit eigenen Grundrechten aus und ermöglicht ihr so eine weitreichende Handlungsfreiheit und Abwehrrechte gegenüber dem Staat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das Selbstbestimmungsrecht zu nennen, welches den Religionsgemeinschaften zuspricht, ihre eigenen Angelegenheiten selbstständig zu ordnen und zu verwalten – ohne Einmischung durch den Staat. Diese Regelung ist ein wichtiger Grundsatz des deutschen Religionsverfassungsrechts, führt aber gerade im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts teilweise zu Widerstand (siehe unten).
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