von Axel Schulte
Schutz vor Diskriminierung als rechtliche Verpflichtung und politische Herausforderung
In der Bundesrepublik wird seit einigen Jahren kontrovers über die Frage diskutiert, ob, in welchem Umfang und in welcher Weise besondere und über die existierenden Bestimmungen hinausgehende Maßnahmen zum Schutz vor Diskriminierung erforderlich sind (Bielefeldt/Follmar-Otto 2005). Der Problembereich, auf den sich die Kontroverse bezieht, kann zwar auf den ersten Blick als eher speziell erscheinen, im Kern geht es dabei aber um Gesichtspunkte, die für das Zusammenleben in den europäischen Gesellschaften von zentraler Bedeutung sind. Dazu zählt unmittelbar die Frage nach der Lebenssituation und Integration der verschiedenen Personen(-gruppen), die von Diskriminierungen betroffen sind. Da hierzu vor allem Migrantinnen und Migranten gehören, wird im folgenden der Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Gleichzeitig betrifft die Kontroverse aber auch die weiter gehende Frage, welche Bedeutung das in den Menschenrechten und der Demokratie verankerte Ideal einer gerechten Gesellschaft von freien und gleichen Individuen hat, welche Diskrepanzen zwischen diesem Ideal und der gesellschaftlichen Wirklichkeit bestehen und wie dieses Ideal trotz vieler Schwierigkeiten angemessener als bisher in die Realität umgesetzt werden kann (Bobbio 1998).
Angestoßen wurde die Kontroverse vor allem durch verschiedene europäische Richtlinien, die in diesem Politikfeld auf der Basis des Art. 13 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) in der Fassung des Amsterdamer Vertrages verabschiedet wurden und die von den Mitgliedsstaaten innerhalb bestimmter Fristen umgesetzt werden müssen. Auch wenn diese Verpflichtung selbst in der bundesrepublikanischen Kontroverse kaum grundsätzlich in Frage gestellt wurde, sind doch gegen die in bisherigen Gesetzentwürfen vorgesehenen Maßnahmen erhebliche Bedenken vorgetragen worden. So wurden diese in verfassungsrechtlicher Hinsicht als eine Gefährdung des Grundsatzes der Privatautonomie sowie unter Verfahrens- und pragmatischen Aspekten als zu bürokratisch, zu kompliziert oder zu aufwendig beurteilt. Wird davon abgesehen, dass einige dieser Einwände in der politischen Kontroverse in erster Linie polemisch orientiert sind, wäre es sicherlich angebracht, sich mit dem potentiell sachlichen Gehalt der jeweiligen Vorbehalte näher auseinanderzusetzen. Dies kann hier nur partiell bzw. eher indirekt erfolgen. In den folgenden Überlegungen, die eher allgemein orientiert sind, wird analysiert, inwiefern ‚Diskriminierung’ ein soziales Problem darstellt, warum besondere Maßnahmen zum Schutz vor Diskriminierung erforderlich sind und welche Elemente diese Maßnahmen enthalten sollten.
Inwiefern ist Diskriminierung ein soziales Problem?
Formen und Mechanismen der Diskriminierung stellen ein gravierendes soziales Problem dar. Sie beinhalten nicht bloß neutrale Unterscheidungen oder sachlich begründete Differenzierungen, sondern Ungleichbehandlungen, die menschenrechtlich verankerten Gleichheits- und Gleichbehandlungsgrundsätzen widersprechen und eine Benachteiligung zum Ziel oder zur Folge haben. Vor allem verhindern oder beeinträchtigen sie „ein gleichberechtigtes Anerkennen, Genießen oder Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens" (Art.1 Abs.1 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7. März 1966; im Folgenden: Rassendiskriminierungs-Konvention) und stehen damit in Gegensatz zu dem in den Menschenrechten verankerten Prinzip der „gleichen Freiheit“ (Bobbio 1998).
In der Regel erfolgen Diskriminierungen anhand von Merkmalen, die mehreren Menschen gemeinsam und von sozialer Bedeutung sind; dazu gehören Sprache, Geschlecht, religiöse oder politische Überzeugung, ‚Rasse’ bzw. ethnische Herkunft und Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Behinderung und Alter (vgl. z.B. die in Art. 13 des Amsterdamer Vertrages sowie in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmale). Betroffen sind davon in erster Linie Angehörige schwächerer sozialer Gruppen; zu diesen gehören vor allem Frauen, Migrantinnen und Migranten, Sinti und Roma, ‚Schwarze’, Menschen jüdischen oder muslimischen Glaubens, Obdachlose, Menschen mit Behinderungen, Homosexuelle, Alte und politische ‚Abweichler’.
Diskriminierungen können unmittelbarer und mittelbarer Art, beabsichtigt und unbeabsichtigt und von unterschiedlicher Intensität sein. Formen und Mechanismen der Diskriminierung werden grundsätzlich dadurch ermöglicht, dass zwischen deren Urheber und Objekt ein Machtungleichgewicht besteht. Dabei kann es sich um eine staatliche oder gesellschaftliche Machtposition handeln. Von daher ist zu unterscheiden zwischen einer staatlichen Diskriminierung, der rechtliche Normen oder Praktiken staatlicher Einrichtungen zugrunde liegen, und einer gesellschaftlichen Diskriminierung, die von Individuen oder sozialen Gruppen getragen wird. Von einer institutionellen Diskriminierung wird dann gesprochen, wenn Ungleichheiten durch bestimmte Mechanismen und Prozesse in Organisationen und Institutionen weitgehend unabhängig von Eigenschaften, Einstellungen und Verhaltensweisen der beteiligten Personen produziert werden (Gomolla/Radtke 2002).
Diskriminierungen gehen meistens für die davon Betroffenen mit nachteiligen Folgen einher. Deren mögliches Spektrum reicht von Verunsicherungen, Herabwürdigungen und materiellen Einbußen über verschiedene Formen der sozialen Marginalisierung und Beeinträchtigung von Lebenschancen bis hin zu institutioneller Benachteiligung, politischer Verfolgung und physischer Vernichtung.
Als Ursachen spielen bei Diskriminierungen verschiedene Faktoren eine Rolle. Dazu gehören Mechanismen der sozialen Schließung ‚etablierter’ gegenüber schwächeren sozialen Gruppen, soziale Vorurteile, Verunsicherungen sowie Ohnmachts- und Bedrohungsgefühle, die durch Prozesse der gesellschaftlichen Desintegration begünstigt werden, institutionelle und organisatorische Mechanismen (z.B. im Schulsystem) sowie Organisationen, Medien, Politiken und Ideologien, die in der Tradition ‚rechter’ Orientierungen nicht die Gleichheit, sondern die Ungleichheit zwischen den Menschen betonen und zu stärken suchen (Bobbio 1994). Eine besondere Ausprägung stellt in dieser Hinsicht der Rassismus dar (Memmi 1987).
Warum sind zum Schutz vor Diskriminierung besondere Maßnahmen erforderlich?
Die Notwendigkeit, zum Schutz vor Diskriminierung und zur Förderung der Gleichbehandlung besondere Maßnahmen zu konzipieren und umzusetzen, ergibt sich zunächst daraus, dass eine Bewältigung der mit Diskriminierung verbundenen Probleme aller Erfahrung nach nicht von selbst erfolgt. Von daher bestehen auch besondere Verpflichtungen, insbesondere für staatliche Institutionen, aber auch für gesellschaftliche Akteure, zur Durchführung entsprechender Maßnahmen. Dazu gehören zum einen die folgenden rechtlichen Normen, die in einer Vielzahl von internationalen Abkommen und Verträgen sowie auf verfassungsrechtlicher Ebene verankert sind:
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Menschenwürde, Menschenrechte und Rechtsstaatsprinzip: Nach dem Grundsatz der Menschenwürde hat jeder Mensch eine angeborene und unverlierbare Würde; diese Eigenschaft macht seine Persönlichkeit aus und kommt in der Fähigkeit zur Selbstbestimmung und Selbstgestaltung in der Koexistenz mit anderen Menschen zum Ausdruck. Für staatliche Gewalten enthält das Prinzip der Menschenwürde die Verpflichtung zur Unterlassung jeder Beeinträchtigung dieser Würde sowie das Gebot zum Handeln in all den Fällen, in denen diese durch nicht-staatliche Akteure beeinträchtigt oder bedroht wird. Damit geht ein Bekenntnis zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten und die Bindung der staatlichen Gewalten an diese Rechte einher. Diese Unterwerfung der gesamten Staatsgewalt unter das Recht stellt den Kern des demokratischen Rechtsstaats dar.
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Gleichheitsgrundsatz, Diskriminierungsverbote und Sozialstaatsprinzip: Der Gleichheitsgrundsatz bedeutet allgemein, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Darüber hinaus erfordert der Gleichheitsgrundsatz in bestimmten Bereichen eine formale (egalitäre) Gleichstellung. Dies gilt besonders für die Personenmerkmale, die einem Diskriminierungsverbot unterliegen. Dementsprechend heißt es in Ziffer 3 der Erwägungsgründe zur Antirassismus-Richtlinie dazu: „Die Gleichheit vor dem Gesetz und der Schutz aller Menschen vor Diskriminierung ist ein allgemeines Menschenrecht.“ Zudem besteht nach Art. 2 Abs. 1 der Rassendiskriminierungs-Konvention eine allgemeine Verpflichtung der Vertragsstaaten, "mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik der Beseitigung der Rassendiskriminierung in jeder Form und der Förderung des Verständnisses unter allen Rassen zu verfolgen." Der Sozialstaatsgrundsatz verpflichtet die staatlichen Organe darüber hinaus dazu, sich nicht mit einer formalen Gleichstellung der Betroffenen zu begnügen, sondern durch geeignete Maßnahmen zu mehr ‚Gleichheit der realen Freiheit’ beizutragen.
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Demokratie: In der Demokratie, die auf dem Grundsatz der Volksouveränität basiert, beinhaltet Freiheit vor allem ‚Autonomie’, d.h. die positive Möglichkeit, zusammen mit den anderen Bürgern sich selbst zu gehorchen und nicht einer äußeren Macht unterworfen zu sein. Darüber hinaus sollen Entscheidungen über kollektiv verbindliche Normen dem Grundsatz nach ‚von unten’ getroffen werden. Dieser status activus soll den Staatsbürgern in gleicher Weise zukommen; er ist insofern tendenziell inklusiv und universal orientiert.
Zum anderen geht es bei Maßnahmen zum Schutz vor Diskriminierung um die Verwirklichung der folgenden grundlegenden gesellschaftspolitischen Zielsetzungen:
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Integration: Der Grundsatz der Integration ist darauf gerichtet, eine Eingliederung der Angehörigen von benachteiligten Bevölkerungsgruppen in die jeweilige Gesellschaft zu ermöglichen. Im Falle von Immigrantinnen und Immigranten erfordert dies die Anerkennung von deren Zugehörigkeit sowie Maßnahmen, die deren sozialen Marginalisierung und Ausgrenzung entgegenwirken und deren gleichberechtigte Teilhabe fördern. Von daher stellen Antidiskriminierungsaktivitäten ein zentrales Erfordernis und Element eines „kohärenten Integrationsansatzes“ dar (Weltkommission für internationale Integration 2006, 45 f.; Unabhängige Kommission „Zuwanderung“ 2001, 200; Ziffer 12 der Erwägungsgründe der Antirassismus-Richtlinie).
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Nutzung menschlicher Ressourcen: Unter funktionalen Gesichtspunkten stellen Zuwanderer Ressourcen dar, die einen positiven Beitrag für die ökonomische, demographische, soziale und kulturelle Entwicklung der Aufnahmegesellschaften leisten (können). Die mit Diskriminierungen einhergehenden Ungleichbehandlungen verhindern oder erschweren, dass dieses ‚Humankapital’ angemessen genutzt wird.
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Zivilisation: ‚Zivilisation’ ist ein historischer Prozess, in dessen Verlauf die Individuen sich zunehmend von Fremdzwängen lösen und lernen, ihre Triebe und Affekte selbst zu regulieren, Gewalttätigkeit und Gewaltbereitschaft abzubauen, die Sitten und Umgangsformen zu verfeinern und Mitgefühl mit anderen Menschen in relativer Unabhängigkeit von deren Gruppenzugehörigkeit zu empfinden (Elias 1992). Mechanismen der Diskriminierung stellen unter diesem Gesichtspunkt Formen der ‚Entzivilisierung’, dagegen gerichtete Maßnahmen demgegenüber Beiträge zum historischen Zivilisationsprozess dar.
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Toleranz: Der Grundsatz der Toleranz meint in passiver Ausprägung das Gelten- und Gewährenlassen, in einem aktiven und kreativen Sinn die Achtung oder freie Anerkennung anderer Anschauungen und Handlungsweisen. In der pluralistischen Demokratie und multikulturellen Gesellschaft ist dieses Prinzip von zentraler Bedeutung: Zum einen wird so die Vielfalt rivalisierender Bekenntnisse, Weltanschauungen und politischer Programme als legitim respektiert; zum anderen schützt dieses Prinzip „die Minderheiten, Randgruppen, auch Einzelgänger vor Repressionen und Diskriminierungen eines unduldsamen Fanatismus, der, die eigenen Überzeugungen absolut setzend, sie anderen mit offener oder versteckter Gewalt aufzwingt.“ (Höffe 2002)
Welche Elemente sollten Maßnahmen zum Schutz vor Diskriminierung umfassen?
Auf die Frage, wie Diskriminierungen präventiv verhindert oder wirksam abgebaut werden können, gibt es keine einfache Antwort. Am aussichtsreichsten erscheint eine kombinierte Strategie, die vielfältige, konsequente und kontinuierliche Maßnahmen umfasst, auf mehrere gesellschaftliche Bereiche bezogen ist und von verschiedenen Akteuren auf unterschiedlichen Ebenen getragen wird. Dabei geht es vor allem darum,
- unterhalb des Völker-, Europa- und Verfassungsrechts rechtliche Normen zu verankern, die die vielfältigen Formen der Diskriminierung erfassen und untersagen und dabei im Rahmen einer „kohärenten und integrierten Vorgehensweise“ (Kommission der Europäischen Gemeinschaften 2004, 7) sowohl die Gemeinsamkeiten als auch die Besonderheiten der unterschiedlichen von Diskriminierung betroffenen Gruppen berücksichtigen;
- durch Verfahrens- und Beweislastregeln wirksame Ansprüche auf Schutz vor diskriminierenden Handlungen zu gewährleisten;
- institutionelle und organisatorische Strukturen zu schaffen oder weiterzuentwickeln, die über politische Unabhängigkeit und die erforderlichen Kompetenzen sowie sachlichen und personellen Voraussetzungen verfügen, um Personen, die von Diskriminierung (potentiell) betroffen sind, Beratung, Schutz und Hilfe zu leisten, Lösungen in konkreten Fällen auf rechtlichem Wege, aber auch durch Vermittlung oder Schlichtung zu ermöglichen und für die Umsetzung, Evaluation und Weiterentwicklung der Antidiskriminierungsmaßnahmen zu sorgen, vor allem indem die Entwicklungen in diesem Politikfeld systematisch beobachtet und Informationen gesammelt, ausgewertet und veröffentlicht werden (vgl. Art. 13 Antirassismus-Richtlinie sowie Art. 8a Revidierte Gleichbehandlungs-Richtlinie);
- ‚positive’ Maßnahmen durchzuführen, die über die rechtliche Gleichbehandlung hinaus darauf gerichtet sind, strukturelle soziale Ungleichheiten von benachteiligten Personen(-gruppen) zu vermindern und eine „Gewährleistung der vollen Gleichstellung in der Praxis“ durchzusetzen (Art. 5 Antirassismus-Richtlinie; vgl. auch Art. 2 Abs. 2 Rassendiskriminierungs-Konvention). Dies kann dadurch erfolgen, dass Angehörige benachteiligter Bevölkerungsgruppen besonders gefördert und bei Einstellungen und Beförderungen im öffentlichen Dienst, in Unternehmen, in den Medien, im Bildungssystem usw. besonders berücksichtigt werden;
- verschiedene Akteure in die Antidiskriminierungsarbeit einzubeziehen, zu denen neben den staatlichen Institutionen und politischen Parteien auch die Sozialpartner und zivilgesellschaftliche Organisationen gehören; und
- die Öffentlichkeit für Fragen der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zu sensibilisieren, hauptsächlich durch Aufklärung, Information und Dialoge sowie im Rahmen der Berichterstattung der Medien und von pädagogischen Prozessen im schulischen und außerschulischem Bereich, vor allem durch Politische Bildung, Menschenrechtsbildung und interkulturelles sowie antirassistisches Lernen (vgl. Art. 7 Rassendiskriminierungs-Konvention).
Diesen Gesichtspunkten, die in den europäischen Richtlinien weitgehend berücksichtigt sind, ist in den einzelnen europäischen Ländern bisher in unterschiedlicher Weise Rechnung getragen worden. Vergleichsweise weit reichend sind z.B. die in Großbritannien und in den Niederlanden entwickelten Maßnahmen und Strukturen. In der Bundesrepublik existieren zwar Ansätze, die dazu beitragen (können), einen gewissen Schutz vor staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung zu bieten. Gleichwohl bestehen in dieser Hinsicht noch erhebliche Defizite, so dass angesichts der in den europäischen Richtlinien enthaltenen Fristsetzungen seit längerem ein dringender, teilweise sogar „überfälliger“ Handlungsbedarf besteht (Unabhängige Kommission „Zuwanderung“ 2001; ECRI 2005; Nickel 1999).
Bei den gesetzlichen Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, einen wirksamen Schutz vor Diskriminierung gegenüber und in der Gesellschaft durchzusetzen, ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese in der Regel mit Eingriffen in Bereiche einhergehen, in denen die Individuen bzw. Gruppen im Rahmen der Grundrechte über weite Spielräume der freien Entscheidung und Entfaltung verfügen. Grundsätzlich müssen derartige Maßnahmen rechtsstaatlichen Prinzipien entsprechen, also erforderlich, geeignet und verhältnismäßig sein. Daraus resultiert allerdings kein abstrakter Gegensatz von Privatautonomie und Antidiskriminierungsmaßnahmen, vielmehr geht es darum, „eine Konkordanz zwischen einem effektiven Schutz der Minderheiten und der Achtung der individuellen Freiheiten herbeizuführen“ und dabei der Erkenntnis Rechnung zu tragen und zum Durchbruch zu verhelfen, „dass die Wahrnehmung individueller Freiheiten nicht die Diskriminierung von Minderheiten einschließt“ (Wolfrum 1990, 524 f.).
Erforderlich und möglich erscheinen Eingriffe vor allem in den gesellschaftlichen Bereichen bzw. bei den Rechtsgeschäften, die öffentlichen Charakter haben, mit einer gesellschaftlichen Machtentfaltung des Anbieters einhergehen und relevante Leistungen für die Betroffenen beinhalten. Dazu werden im Allgemeinen die Bereiche Arbeit und Beruf, Erziehung und Ausbildung, Verkauf und gewerbliche Vermietung von Wohnungen, öffentliche Dienstleistungen aller Art (Ladengeschäfte, Gastwirtschaften, Diskotheken, Hotels, Banken, Versicherungen) und der Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, gezählt.
Unter diesem Gesichtspunkt können Maßnahmen zum Schutz vor Diskriminierung als „Freiheitssicherung vor ungleicher gesellschaftlicher Machtentfaltung“ und als Mittel verstanden werden, die formal allen in gleicher Weise zustehenden Freiheiten auch für diejenigen Personengruppen wirksamer werden zu lassen, die über keine oder erheblich geringere gesellschaftliche Machtpositionen verfügen (Böckenförde 1991).
Maßnahmen zum Schutz vor Diskriminierung sollten umfassend angelegt sein. Von daher sollten ergänzend die folgenden Elemente berücksichtigt werden:
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Die Bemühungen, rechtsextremistisch und rassistisch orientierten Denkweisen, Aktivitäten und Straftaten in wirksamer Weise präventiv oder repressiv entgegenzutreten, sollten verstärkt und intensiviert werden.
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Der Schutz von Migranten vor staatlicher Diskriminierung sollte verbessert werden. In dieser Hinsicht sind zunächst rechtliche Normen, hier vor allem der Ausländerstatus, relevant. Gekennzeichnet ist dieser durch ein Nebeneinander von gleicher und ungleicher Freiheit sowie von gleichen und ungleichen Rechten. Die rechtlich grundsätzlich zulässige Unterscheidung von Staatsangehörigen und Staatsfremden tritt mit zunehmend dauerhafter Niederlassung „in offenem Widerspruch zur gesellschaftlichen Situation der Inländer ohne deutsche Staatsangehörigkeit“: „Für diese Inländer bedeutet der Ausländerstatus Ausgrenzung und Diskriminierung, so dass die rechtsstaatliche Grundfrage der Gleichbehandlung aufgeworfen ist.“ (Rittstieg 2003, XI f.) Eine Verbesserung kann in dieser Hinsicht vor allem durch eine konsequente und vorbehaltlose Erleichterung des Erwerbs der Staatsbürgerschaft erfolgen. Auch außerhalb des Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts ist eine Normbereinigung, d.h. eine Überprüfung und Änderung all derjenigen rechtlichen Normen erforderlich, in denen sachlich nicht (mehr) gerechtfertigte Ungleichbehandlungen von ‚Ausländern’ festgeschrieben sind. Die beiden genannten Gesichtspunkte erscheinen auch im Zusammenhang mit dem Schutz vor Diskriminierung im gesellschaftlichen Bereich geboten: „(...) will man für das Verhältnis der Bürger untereinander ausdrückliche Diskriminierungsverbote schaffen, so muss sich der Staat auch selbst an diesen Maßstäben messen lassen (...).“ (Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen 2000, 72) Zu den vom Staat ausgehenden Diskriminierungen von Migrantinnen und Migranten gehören zudem Benachteiligungen und Übergriffe durch Verwaltungshandeln (z.B. in Form von Herabwürdigungen beim Kontakt mit Behörden, Misshandlungen an ‚Ausländern’ durch Polizeibeamte sowie Missachtungen ihrer Rechte als Häftlinge im Polizeigewahrsam). Verbesserungen könnten hier dadurch erreicht werden, dass die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz stärker durchgesetzt wird, Übergriffe konsequenter unterbunden und systematischer Aus- und Fortbildungs- sowie Schulungs- und Trainingsmaßnahmen des Personals durchgeführt werden.
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Zum Abbau von institutionalisierter Diskriminierung, von denen im Bildungsbereich hauptsächlich Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund betroffen sind, sollten Maßnahmen ergriffen werden, die an der Institution Schule selbst ansetzen, z.B. in Form von Strukturanpassungen des Bildungsangebots an eine auf Dauer durch Migration veränderte Schülerpopulation und durch eine systematische Überprüfung und Bewertung der Wirkungsweisen der schulischen Lehr- und Lernprozesse (Gomolla/Radtke 2002).
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Um die Wirksamkeit von Maßnahmen zum Schutz vor Diskriminierung zu erhöhen, sollten diese in Politiken der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der Integration des politischen Gemeinwesens eingebettet werden; unter Input-Gesichtpunkten gehören dazu Politiken der ‚Demokratisierung der Demokratie’, die die Möglichkeiten der Partizipation und der Mit- und Selbstbestimmung für die Bevölkerung erweitern, und unter Output-Gesichtspunkten ‚Politiken sozialer Probleme’, also Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, gesellschaftliche Risiken zu vermindern, soziale Ungleichheiten abzubauen und Lebensperspektiven zu verbessern.
Abschließende Bemerkungen
Der Schutz vor Diskriminierung stellt in den europäischen Gesellschaften eine rechtliche Verpflichtung und eine zentrale politische Herausforderung dar. Dies gilt zumindest dann, wenn die Angehörigen schwächerer sozialer Gruppen, die in der Regel am ehesten von Diskriminierung betroffen sind, menschenwürdig leben und über gleiche formale und reale Möglichkeiten der sozialen, politischen und kulturellen Entfaltung verfügen sollen. Da Phänomene und Mechanismen der Diskriminierung komplexer Natur sind, sollten die entsprechenden Gegenmaßnahmen umfassender, kontinuierlicher und vielfältiger Art sein, von verschiedenen Akteuren getragen und in allgemeine Politiken der gesellschaftlichen Integration eingebettet werden. Auch wenn diese Perspektive aller Erfahrung und Voraussicht nach nicht ohne Schwierigkeiten, Widerstände und Konflikte konkretisiert und umgesetzt werden kann, sind gleichwohl weitere und besondere Bemühungen erforderlich, die dazu beitragen, Integrations-, Demokratisierungs- und Zivilisationsprozesse zu fördern und auf dem langen Weg in Richtung auf „das ferne Ziel einer gerechten Gesellschaft von freien und gleichen Individuen“ (Bobbio 1998, 55) Fortschritte zu erzielen.
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Dr. phil. habil. Axel Schulte ist Außerplanmäßiger Professor am Institut für Politische Wissenschaft der Universität Hannover. Seine Schwerpunkte in Forschung und Lehre sind Politische Theorie und (vergleichende) Policy-Analyse.