von Katharina Spieß Die UN-Wanderarbeitnehmerkonvention Die UN-Wanderarbeitnehmerkonvention ist die siebte der UN-Kernmenschenrechtsverträge1 und trat 2003 nach einer internationalen Ratifizierungskampagne in Kraft2. Sie will die Menschenrechte all derjenigen Menschen und ihrer Familienangehörigen schützen, die in einem anderen Land in Zukunft arbeiten werden, bereits arbeiten oder gearbeitet haben. Die Konvention wiederholt im wesentlichen Menschenrechte, die bereits in anderen Menschenrechtsverträgen enthalten sind und dort auch Geltung für Migranten und Migrantinnen haben4. Diese Rechte werden für die besondere Situation von Migranten und Migrantinnen konkretisiert. Dabei wird für die Bestimmung des Schutzumfanges der einzelnen Rechte zwischen verschiedenen Gruppen von Migranten und Migrantinnen, insbesondere zwischen regulären und irregulären Migranten und Migrantinnen unterschieden. Soweit es um die Rechte aller Migranten und Migrantinnen und damit auch um die Rechte irregulärer Migranten und Migrantinnen geht, ist die Wanderarbeitnehmerkonvention zurückhaltend und definiert lediglich ein menschenrechtliches Minimum. Dies gilt insbesondere für die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte. So enthält die Wanderarbeiterkonvention anders als der UN-Sozialpakt kein Recht auf Arbeit. Auch das Recht auf Gesundheit ist eng definiert und auf Maßnahmen beschränkt, die dringend erforderlich sind zum Erhalt des Lebens oder zur Vermeidung einer nicht wiedergutzumachenden Schädigung der Gesundheit5. Hervorzuheben ist, dass die Konvention Migranten und Migrantinnen umfassende Informationsrechte gegenüber den Vertragsstaaten normiert: sie haben Anspruch auf Auskunft über ihre Rechte aus der Konvention, über die Voraussetzungen der Einreise und des Aufenthalts. Dagegen kennt die Wanderarbeitnehmerkonvention kein Recht auf Einreise oder Legalisierung des illegalen Aufenthaltes ebenso wenig wie ein Recht auf Familienzusammenführung oder ein Recht auf Arbeit. Obwohl die UN-Wanderarbeitnehmerkonvention sehr zurückhaltend ist in der Definition der Rechte von Arbeitsmigranten und –migrantinnen, wurde sie nur sehr zögerlich ratifiziert.6 Ähnlich wie alle anderen EU-Staaten hat die Bundesregierung immer wieder unterstrichen, dass es diese Konvention nicht ratifizieren werde.7 Gleichzeitig betont sie aber, dass sie die grundlegenden Rechte aller Migranten und Migrantinnen, wie sie insbesondere im UN-Sozialpakt und im UN-Zivilpakt enthalten sind, schütze. Durch eine Ratifizierung der Wanderarbeitnehmerkonvention werde aber ein Anreiz zur illegalen Migration gesetzt. Diese Sorge ist unbegründet, da die UN-Wanderarbeitnehmerkonvention insbesondere für illegal in einem Land lebende Menschen nur ein menschenrechtliches Minimum definiert, das gerade bei den sozialen Rechten hinter den UN-Sozialpakt zurückgeht. Lücken im Menschenrechtsschutz in Deutschland Auch wenn Deutschland schon heute nach internationalem Recht verpflichtet ist, die Menschenrechte von allen in Deutschland lebenden Personen zu schützen, gibt es dennoch Lücken im Menschenrechtsschutz, insbesondere für illegal hier lebende Personen. Häufig werden deren Rechte in der Arbeit verletzt, weil sie zum Teil mit ausbeuterischen Arbeitsbedingungen konfrontiert sind und sich dagegen nicht mit staatlicher Hilfe wehren. Dies ist insbesondere in Arbeitsverhältnissen auf dem Bau, in der Sexindustrie und in Privathaushalten, in denen vorwiegend Frauen als Haushaltshilfen, Tagesmütter oder Altenpflegerinnen arbeiten, der Fall. In diesen Arbeitsverhältnissen werden illegale Migranten und Migrantinnen zum Teil um ihren Lohn geprellt oder erhalten nur einen Bruchteil des Lohnes, der ihnen zusteht, oder aber müssen zu unakzeptablen Arbeitsbedingungen arbeiten. Auch beim Recht auf Gesundheit gibt es in Deutschland Lücken. Illegale Migranten und Migrantinnen sind insbesondere dann gefährdet, wenn sie krank, verletzt oder schwanger sind und in dieser Situation keine ärztliche Hilfe bezahlen können. Der Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem besteht für sie nur um den Preis des Bekanntwerdens ihrer Identität. Staatliche Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge sind in diesen Fällen verpflichtet, den Aufenthalt an die Ausländerbehörden zu melden, die darauf hin in der Regel aufenthaltsbeendende Maßnahmen einleiten. Heute wird die Gesundheitsversorgung von illegalen Migranten und Migrantinnen überwiegend durch das Engagement nichtstaatlicher Einrichtungen aufrechterhalten. Diese Einrichtungen unterstreichen aber selbst, dass sie wegen fehlender finanzieller Mittel nur unvollkommen in der Lage sind, die Gesundheitsversorgung zu gewährleisten. Zudem sind solche Einrichtungen meistens nur in Großstädten vorhanden. Deutschland hat aber die menschenrechtliche Verpflichtung, das Recht auf Gesundheit aller Menschen zu gewährleisten. Wenn illegale Migranten und Migrantinnen aus Furcht vor Abschiebung das staatliche Gesundheitssystem nicht in Anspruch nehmen, dann hat Deutschland die menschenrechtliche Pflicht, sicherzustellen, dass die Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitssystems nicht zur Abschiebung führt. Das dies möglich ist, zeigt die Praxis bei der Behandlung bestimmter ansteckender Krankheiten. Hier sind die Gesundheitsämter verpflichtet, eine erkrankte Person anonym zu behandeln und dementsprechend keine Meldung an die Ausländerbehörde zu machen.8 Auch das Recht auf Bildung in Deutschland von illegal in Deutschland lebenden Kindern ist nicht ausreichend geschützt. So ist in einigen Bundesländern das Recht auf Schulbesuch beschränkt auf Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesland haben. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts umfasst nicht eindeutig Kinder ohne Aufenthaltsstatus. Es besteht also eine Rechtsunsicherheit. Darüber hinaus ist ungeklärt, ob Lehrer oder Schulleiter an die Ausländerbehörden melden müssen, wenn sie ein statusloses Kind unterrichten. Auch hier müssen illegale Migranten und Migrantinnen mit der Angst leben, dass durch den Schulbesuch ihres Kindes der Ausländerbehörde ihr Aufenthalt bekannt wird und sie deswegen abgeschoben werden. Zum Teil gelingt es ihnen dennoch, ihre Kinder in die Grundschule zu schicken, indem sie falsche Angaben machen oder aber unterstützt werden von den Lehrern und Lehrerinnen der Schule. Der Besuch einer weiterführenden Schule scheint dagegen unmöglich zu sein. Nach internationalem Recht ist Deutschland aber verpflichtet, sicherzustellen, dass alle in Deutschland lebenden Kinder die Schule besuchen können. Deutschland muss sicherstellen, dass illegal in Deutschland lebende Kinder ohne Angst vor Abschiebung die Schule besuchen können. Deswegen ist in allen Bundesländern die gesetzliche Klarstellung erforderlich, dass alle Kinder ein Recht auf Schulbesuch haben und dass keine Meldepflicht der Schulen an die Ausländerbehörde besteht.9 Diese Beispiele zeigen, dass in Deutschland problematische Lücken im Menschenrechtsschutz von Migranten und Migrantinnen bestehen, obwohl Deutschland bereits heute verpflichtet ist, ihre Rechte umfassend zu schützen. Gründe für eine Ratifizierung und Nutzen der Wanderarbeitnehmerkonvention Zur Verbesserung der Situation von Migranten und Migrantinnen ist es erforderlich, dass sie besser über ihre bestehenden Rechte informiert werden. Sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Stellen sollten deswegen Migranten und Migrantinnen über ihre Rechte informieren. So sollten deutsche Auslandsvertretungen schon vor der Einreise über die bestehenden Rechte, insbesondere über die Rechte in der Arbeit informieren. Polizei-und Ordnungsbehörden sollten Migranten und Migrantinnen, die sie im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit antreffen, über ihre Rechte und Ansprüche gegen ihre Arbeitgeber aufklären. Insbesondere zur Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung von illegal in Deutschland lebenden Menschen sollte stärker zwischen sozialrechtlichen und ordnungsrechtlichen Aufgaben des Staates getrennt werden. So sollten öffentliche Gesundheitseinrichtungen und Schulen von der Meldepflicht an die Ausländerbehörde befreit werden. Zur Stärkung der Rechte von Migranten und Migrantinnen in Deutschland sollte die UN-Wanderarbeitnehmerkonvention ratifiziert werden. Als spezielles Schutzinstrument ausschließlich für Migranten und Migrantinnen mit einem Staatenberichtsverfahren dient die UN-Wanderarbeitnehmerkonvention dazu, dass sowohl die Rechte dieser Gruppe als auch bestehende Probleme sichtbarer werden als bisher. Momentan wird die Situation von Migranten und Migrantinnen nicht ausreichend wahrgenommen. Insbesondere in der Berichterstattung von Deutschland an internationale Menschenrechtsgremien fällt auf, dass ein blinder Fleck bezüglich der Situation von Migranten und Migrantinnen besteht. Zudem würde die Ratifizierung unterstreichen, dass Deutschland in der Migrationpolitik die menschenrechtliche Perspektive berücksichtigt. Dies wäre gerade in der jetzt in Europa geführten Migrationsdebatte ein wichtiges internationales Signal. Endnoten 1 Der Text der Konvention ist auf Deutsch abrufbar auf der Homepage des Deutschen Instituts für Menschenrechte hier
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Dr. jur. Katharina Spieß ist Referentin für Wirtschaft und Menschenrechte der deutschen Sektion von amnesty international. Für das deutsche Institut für Menschenrechte hat sie eine Studie zur UN-Wanderarbeitnehmerkonvention geschrieben.