"Integration kann nicht verordnet werden“. Ohne gleiche Rechte und Selbstbestimmung keine Integration

altes Deutschbuch

von Kien Nghi Ha

Die staatlich organisierte Integrationsindustrie hat bereits zwei Jahre nach ihrer Einführung gewaltige Ausmaße angenommen: Bis Ende 2006 sind rund 250.000 Menschen durch 16.850 Kurse geleitet worden. Sie werden dabei von einem entsprechend großen Apparat aus etwa 12.000 Lehrenden und 1.800 zugelassenen Trägern betreut, die wiederum der Kontrolle des neugeschaffenen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unterstehen. Da das System der Integrationskurse einem sozio-technologischen Großexperiment mit bevölkerungspolitischen Dimensionen gleicht, ist es zwangsläufig auch ein kostspieliges Projekt.

Deprimierende Ergebnisse eines sozio-technologischen Großexperiments

Neben jährlichen Kosten für Neuzugewanderte in Höhe von 188 Millionen Euro werden für die „nachholende Integration“ von alteingesessenen Migrant/-innen, die im amtlichen Jargon zuweilen ganz kaufmännisch „Bestandsausländer“ genannt werden, nochmals 76 Millionen Euro veranschlagt. Außerdem müssen Teilnehmer/-innen, die kein Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe beziehen, einen Eigenbeitrags von bis zu 630 Euro leisten. Dadurch wollen die öffentlichen Haushalte 30 – 50 Millionen Euro jährlich einsparen. Trotz hoher Investitionen und immensen Aufwand sind die bisherigen Resultate der Integrationskurse für die politisch Verantwortlichen deprimierend. Wie eine im Dezember 2006 veröffentlichte Evaluation durch das beauftragte Rambøll Management ergibt, bestehen gerade mal 45 Prozent der zwangsverpflichteten Kursteilnehmer/-innen die Abschlussprüfung zum Sprachzertifikat Deutsch (B1). 2005 lag die Erfolgsquote gar nur bei 10,5 Prozent.

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Vor diesem ernüchternden Hintergrund ist es ein vordringliches Anliegen des nationalen Integrationsplans (NIP) die Ziele der 2005 unter rot-grün eingeführten „Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler“ (IntV) besser umzusetzen und die notwendigen Arbeitsabläufe in einem betriebswirtschaftlich-technokratischen Sinne fortlaufend zu optimieren.

So zielen eine Reihe von Maßnahmen darauf ab dem Kurssystem etwa durch Entbürokratisierung der aufgeblähten Verwaltung und angepasste ‚Angebote‘ für Jugendliche, Frauen und Eltern mehr Effizienz und Flexibilität zu verleihen. Der Kursumfang soll je nach diagnostizierten ‚Bedarf‘ um 300 auf dann insgesamt 930 Unterrichtsstunden aufgestockt werden.

Controlling und Erfolgskontrollen

Parallel dazu werden auch Controlling und Erfolgskontrollen auf allen Arbeitsebenen verstärkt. Ein wichtiges Element dieser Strategie stellt die wissenschaftliche Begleitforschung mittels repräsentativer Integrationspanels dar, um diese Sozialtechnik weiter zu entwickeln und zu verfeinern. Dahinter steht die Absicht des Gesetzgebers durch kontinuierliche Evaluierung der Versuchsapparaturen die Wirkungsmacht der Kurse auf die Testkandidat/-innen zu messen, zu überprüfen und zu intensivieren. Um die Outputrate und den Druck auf die Migrant/-innen zu erhöhen, sollen des weiteren die obligatorischen Erfolgskontrollen in allen Phasen der Integrationskurse ausgebaut werden. Darunter fällt die Einführung von Einstufungstests und die Erweiterung der Abschlussprüfung auch für den „Orientierungskurs“, der sich der Pflege der politischen und kulturellen Werte Deutschlands widmet. Inwieweit diese Prüfungen sich vom Prinzip her von den berüchtigten Einbürgerungstests in Hessen und Baden-Württemberg unterscheiden, ist nicht ersichtlich. Klar ist nur, dass die konsequente Anwendung dieser Tests auch auf deutsche Gesellschaftsmitglieder den unvermeidlichen Kollaps der BRD durch massenhafte Entrechtung und Abschiebung zur Folge hätte.

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Neben den geschätzten vier Millionen deutschen Analphabet/-innen und dem Bevölkerungsviertel, die laut der Studie „Vom Rand zur Mitte“ (2006) der Friedrich-Ebert-Stiftung einem latenten Rechtsextremismus anhängen, würden auch all jene ihre Staatsbürgerschaft und Aufenthaltserlaubnis aufs Spiel setzen, die z.B. Caspar David Friedrichs romantische Nationalikone „Kreidefelsen auf Rügen“ nicht kennen oder die Bedeutung des Begriffs „Bundesstaat“ nicht erklären können.

Nun ist nicht nur der Sinn von willkürlich erscheinenden Regelprozeduren und nationalkulturellen Verbohrtheiten höchst umstritten, sondern auch ihre Wirkungen. Wenn diese erzwungenen „Orientierungskurse“ schon nicht zu verhindern sind, dann sollten sie sich zumindest der Frage stellen, inwieweit es republikanischen Prinzipien entspricht, dass der Gesetzgeber ausschließlich gesellschaftlich marginalisierten Gesellschaftsgruppen Sprach- und Gesinnungsprüfungen auferlegt, die weiter zu ihrer Stigmatisierung und Entrechtung beitragen. Es mag dem Zeitgeist oder auch nur den gegenwärtigen Machtverhältnissen geschuldet sein, dass selektiv angewandte Gesetze die früher als institutionelle Diskriminierungen oder als verwandte Formen der Apartheid wahrgenommen wurden, heute als Integrationspolitik verkauft werden können. Schließlich hat die jetzige Bundesregierung es in diesem Sommer auch geschafft die erschwerten Einbürgerungsbedingungen als gesellschaftliche Integrationsleistung zu präsentieren. In Zukunft müssen einbürgerungswillige Migrant/-innen - statt wie bisher ab dem 23. -  nun bereits ab dem 18. Lebensjahr nachweisen, dass sie ihren Lebensunterhalt selbst verdienen. Angesichts der extremen Arbeitslosenquote von Migrant/-innen – in Berlin lag sie 2006 bei 42 Prozent; Tendenz weiter steigend – wird diese Verschärfung ihre anscheinend erwünschte Wirkung nicht verfehlen.

Es ist allerdings sehr unwahrscheinlich, dass in den Kursen der Frage nach dem bisher als unvereinbar angesehenen Verhältnis zwischen dem Grundrecht auf freie Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 GG) und dem Bildungszwang für Erwachsene, wie ihn die Integrationskursverordnung vorschreibt, nachgegangen wird. Vermutlich dürfte auch die problematische Rolle des deutschen Rechtsstaates in Falle des durch die CIA verschleppten Khaled al-Masri kaum zur Sprache kommen. Gleiches wird wohl für die Geschichte des nachweislich unschuldigen Häftlings Murat Kurnaz gelten, der begünstigt durch den Einspruchs des amtierenden Außenministers und damaligen Kanzleramtsministers vier zusätzliche Jahre im US-Folterzentrum auf Guantanamo ausharren musste. Denn durch die Standardisierung der Kursinhalte mittels Curricula und Zertifizierung der Lernenden, Lehrenden wie Träger durch das BAMF sind Maßnahmen verabredet, um die politischen Vorgaben möglichst lückenlos zu überwachen.

Generalverdacht, Stigmatisierung und Entrechtung

Zu diesem Zweck werden die Sanktionsmöglichkeiten des BAMF erweitert, die von Vorort-Kontrollen bis zum Widerruf der Zulassung für Kursleiter/-innen und Trägerorganisationen reichen. Außerdem soll die zentrale Verwaltung des gesamten Kurssystems verschlankt und gleichzeitig leistungsfähiger werden, „um noch schneller auf Ausländer mit Integrationsbedarf aufmerksam machen zu können“ (NIP, S. 41). Dazu wird nicht zuletzt auf elektronische Vernetzung und „Datenaustausch zwischen allen Akteuren“ (ebd.) gesetzt. Das Netzwerk der allgegenwärtigen Integrationskontrolle wird zukünftig noch enger gespannt, wenn wie in der Arbeitsgruppe bereits angeregt auch Kindertagesstätten, Schulen, Einrichtungen der Jugendhilfe und Wohnungsunternehmen „Integrationsbedürftige“ melden sollen. Zuvor müsste eigentlich geklärt werden, inwieweit diese Politik die unsäglichen Spitzel- und Blockwart-Tugenden des deutschen Kleinbürgers und autoritätshörigen Aufpassers animiert. Sollte diese weitreichende Datenerfassung tatsächlich umgesetzt werden und die Datenprofile wie geplant ungehindert zwischen allen administrativen Akteuren wie BAMF, Ausländerbehörden, Arbeitsagentur, Migrationsberatungsdiensten und kommunale Behörden sowie Kursträgern zirkulieren, dann müssten die ‚gläsernen Migrant/-innen‘ nicht nur eine nahezu totale staatliche Überwachung, sondern auch den Ge- und Missbrauch der damit verbundenen Macht befürchten.

Im jetzigen Planungsstand wird die Einrichtung dieser Datenbank mit der Registrierung von Fehlzeiten und Kursabbrüchen begründet, die laut Gesetz eine Bestrafung und Benachteiligung der als „integrationsunwillig, -unfähig oder -feindlich“ Stigmatisierten zur Folge haben kann. Was jedoch als „integrationsfeindliches“ Verhalten gilt, ist im Detail nicht gesetzlich festgelegt, sondern liegt im Ermessensspielraum der Ausländerbehörden. Das lässt nichts gutes erahnen, verfügen diese doch über eine lange Skandalchronik mit diskriminatorischen Verhaltens- und Entscheidungsmustern. Um Sanktionen auszusprechen, müssen die Ausländerbehörden nach geltenden Recht nicht einmal den Gesetzgeber böswillig auslegen. Nach § 44a Abs. 3 AufenthG sind nicht nur „verweigerte“, sondern bereits „unzureichende Integrationsleistungen“ wie ein nicht bestandener Abschlusstest strafwürdig.

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Als Disziplinierungsinstrument wird der Zwang zur vermeintlichen Integration durch legale Drohungen und Bestrafungen institutionalisiert. Das kann Verweigerung der Staatsbürgerschaft (§ 11 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz) und der Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG), Kürzung der sozialen Grundsicherung bis zu einem Drittel (§ 31 SGB II) bis hin zu aufenthaltsrechtlichen Sanktionen (§ 8 Abs. 3 AufenthG) wie etwa der Ausweisung bedeuten. Am 14.06.2007 wurde im Zuge der weiteren Verschärfung des Ausländerrechts durch Bundestagsbeschluss das Repertoire der Bestrafungsmöglichkeiten abermals erweitert. Nun können auch Bußgelder in Höhe von 1000 Euro verhängt werden. Auf diese Weise wird die von deutscher Seite konstruierte und politisch definierte „Integrationsbedürftigkeit“ zu einer juristischen Kategorie des Strafrechts, während die Verpflichtung zum Besuch von Integrationskursen einer 930-stündigen Untersuchungs- und Besserungshaft gleichen kann.

Wie mit Zwang und Repression eine auf rechtlich-politische, sozio-ökonomische und kulturell-religiöse Gleichstellung basierende Integration gefördert werden kann, ist mit rationalen Mitteln nicht mehr nachvollziehbar. Diese Politik ist ebenso wenig mit dem zentralen Bekenntnis des NIP, die auch die Integrationsbeauftragte Maria Böhmer mehrmals betont hat, vereinbar: „Integration kann nicht verordnet werden“ (S. 13). Es ist ein Grundwiderspruch in sich, aber wie die internationalen Beziehungen zeigen, hat die wenig einleuchtende These, dass Freiheit und Demokratie mit Gewalt erzwungen werden können im Moment Hochkonjunktur. Als Pflichtkurse sind sie absurd, kontraproduktiv und überflüssig. Selbst die Zahlen des BAMF belegen, dass die Migrierten ein hohes Eigeninteresse am Spracherwerb und an der Teilhabe an der deutschen Gesellschaft haben. Das die Integrationskurse trotzdem nicht auf freiwillige Anreize basieren, liegt wohl in der politischen Definitionsmacht des deutschen Stammtisches und dem populistischen Profilierungskalkül ihrer Volksvertreter/-innen begründet. Als ausgrenzende Maßnahmen gegen eine gesellschaftliche Minderheit bedienen sie allenfalls das kolonialrassistisch Klischees des faulen und ungebildeten Ausländers (Schwarzen), dem ohne Zwang nicht beizukommen ist.

Anklänge an koloniale Zivilisierungs- und Erziehungsmissionen

Um so bedenklicher ist es, dass die Integrationskurse als nationalpädagogische Macht- und Selektionsinstrumente sich de facto vor allem gegen Migrant/-innen aus den postkolonialen Staaten in Asien, Lateinamerika und Afrika richten. Insbesondere muslimische Communities mit türkischen und arabischen Hintergründen sind von der kulturellen (Re-)Sozialisierung und politischen Erziehung betroffen. Entscheidend ist dabei, dass die Integrationskurse ausschließlich für Migrierte aus Nicht-EU-Ländern zwingend sind. In der BRD lebende EU-Bürger/-innen verfügen dagegen über ein auf Freiwilligkeit basierendes Wahlrecht.

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Außereuropäische People of Color werden im deutschen Dominanzdiskurs analog zum kolonialen Anderen per Definition als defizitär vorgeführt. Die Deutschen schanzen sich in dieser Farce dagegen die selbstherrliche Rolle des Verfechters von Aufklärung, Demokratie und Weltoffenheit zu. Bei dieser Verhandlung stehen die migrantischen Prüflinge unter dem kollektiven Generalverdacht des religiösen Fanatismus, der Frauenfeindlichkeit und Intoleranz.

Daher müssen sie die "Werte des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland und die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit" (§ 3 IntV) verinnerlichen und ihre unbedenkliche Gesinnung in Prüfungen offenbaren. Es ist bekannt, dass Gerichtsurteile nicht sonderlich fair ausfallen, wenn der Ankläger in Personalunion auch noch den Richter spielt.

Ein ähnliches Problem entsteht auch, wenn die deutsche Dominanzgesellschaft durch ihre politische Klasse migrantische Minderheiten als Problemgruppen definiert und die Spielregeln des „Fordern und Förderns“ vor allem in Form von Selbstverpflichtungen diktiert. Vor diesem Hintergrund muss die Frage gestellt werden, inwieweit die heutigen Integrationskurse an die kolonialen Bildungstraditionen der Missionierung und Zivilisierung außereuropäischer Menschen anknüpfen und welche analogen Machtverhältnisse sich dadurch fortschreiben. Das die fremdbestimmten Integrationskurse selbst Ausdruck eines rassistisch geprägten Machtverhältnis sind, lässt sich auch daran ablesen, dass soziale Realitäten wie struktureller Rassismus, verweigerte Rechte, institutionelle Diskriminierungen und sozio-kulturelle Ausgrenzungen kein Thema in der deutschen Integrationspolitik sind, obwohl hier die Ursachen der Integrationsdefizite liegen. Daher gibt es im Gegensatz zu anderen Einwanderungsländern weder ein obligatorisches noch flächendeckendes Anti-Rassismus-Training für öffentlich Bedienstete oder eine tiefgreifende Strukturdebatte zur interkulturellen Öffnung dieser Gesellschaft.

Wie groß die Probleme der deutschen Gesellschaft mit ihrem eigenen Ethnozentrismus sind, lässt sich erahnen, wenn wir uns den verschwindend geringen Anteil von Migrant/-innen im öffentlichen Dienst vor Augen halten. In Berlin beträgt diese Quote gerade einmal 0,25 Prozent, obwohl etwa 24 Prozent der Berliner/-innen einen Migrationshintergrund haben und 10 Prozent von ihnen als Deutsche rein theoretisch auch Zugang zum Beamtenlaufbahn hätten.

Hierzu eine persönliche Geschichte, an die ich mich bis heute lebhaft erinnere: Bevor ich anfing Politikwissenschaft zu studieren, machte ich den Fehler mich für den gehobenen Dienst beim Arbeitsamt zu bewerben. Nach der Testprozedur erhielt ich eine interessante Ablehnung. Mir wurde mitgeteilt, dass ich mich auf dem Entwicklungsstand eines Hauptschülers in der 9. Klasse befände. Dabei hatte ich gerade erfolgreich mein Abitur als viertbester meines Schuljahrgangs abgelegt. Nach dieser niederschmetternden Erfahrung fühlte ich mich monatelang tatsächlich wie ein Hauptschüler ohne Abschluss und berufliche Zukunftsperspektiven.

Es fällt angesichts solcher Geschichten und Zahlen schwer nicht von einer strukturellen Ausgrenzung der öffentlichen Arbeitgeber zu sprechen. Solange dieses eklatante Problem jedoch besteht, müssen wir den deutschen Staat und seine Organe aber mit der Frage belästigen, wie sie glaubwürdig für eine gerechte und anti-rassistische Integrationspolitik eintreten können.

November 2007

Links und weiterführende Literatur

November 2007

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Kien Nghi Ha ist Politik- und Kulturwissenschaftler. Seine Schwerpunkte sind Postkoloniale Kritik, Migration, Rassismus, Cultural Studies. Er publizierte Bücher und Artikel zu den Themen kulturelle Entgrenzung, Identitätspolitik und koloniale Präsenzen.