Versteckte Diskriminierung beweisen! TESTING als Instrument der Antidiskriminierungsarbeit

Versteckte Diskriminierung

 

 von Nuran Yiğit, Eva Maria Andrades Vazquez, Serdar Yazar

Die Bundesrepublik Deutschland zeichnet sich in ihrer Bevölkerungsstruktur inzwischen durch eine so große Vielfalt aus, dass eigentlich ein eigenes Diversity-Ministerium hierfür geschaffen werden müsste. Davon sind wir aber noch weit entfernt. Zwar hat die Bundesrepublik 2006 mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erstmalig ein umfassendes Gesetz gegen Diskriminierung verabschiedet, aber die Kluft zwischen dem Gesetz und der täglichen Arbeit in der Antidiskriminierungspraxis ist groß. Als Antidiskriminierungsnetzwerk leisten wir mit unserer Arbeit einen Beitrag zur Etablierung einer Antidiskriminierungskultur und stoßen dabei nicht nur an rechtliche, sondern aufgrund fehlender Sichtbarkeit von Diskriminierung auch an tatsächliche Grenzen.

Nach einem Einblick in das Projekt des ADNB des TBB wird der Fokus unseres Beitrages zunächst auf der Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt anhand von Praxisbeispielen gerichtet sein, um dann, als ein wichtiges Instrument der Antidiskriminierungsarbeit zur Sichtbarmachung von Diskriminierung, das „Testing“ vorzustellen und näher zu beleuchten.

Das Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin

Seit der Gründung des „Antidiskriminierungsnetzwerks Berlin des Türkischen Bundes in Berlin-Brandenburg“ (kurz: ADNB des TBB) am 16. Juli 2003 leistet das Projekt durch seine Arbeit einen wichtigen gesellschaftlichen Beitrag, indem es sowohl politisch als auch zivilgesellschaftlich tätig ist. Das ADNB des TBB  wird im Rahmen des Landesprogramms gegen Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus des Senats von Berlin gefördert. Die Verbindung und Verzahnung von drei Schwerpunktbereichen des ADNB des TBB unter Berücksichtigung der mehrdimensionalen Diskriminierung erweist sich als sinnvoll. Zu den drei Schwerpunktbereichen des ADNB des TBB gehören:

  • Vernetzung
  • Beratung, Intervention und Prävention
  • Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit.

Die Beratungsstelle für Gleichbehandlung – gegen Diskriminierung des ADNB des TBB berät und unterstützt Menschen nicht-deutscher Herkunft und People of Color (1), die aufgrund der (zugeschriebenen) ethnischen Herkunft, der Nationalität, der Hautfarbe, der Sprache, des Namens und weiteren Merkmalen wie des Geschlechts, der Religion, der sexuellen Identität, einer Behinderung oder des Alters Diskriminierung erleben oder erlebt haben.

Grundsätzlich setzt sich die Antidiskriminierungsberatung dafür ein, Betroffenen im Erkennen und Wahrnehmen ihrer Rechte zu fördern und zu stärken. Im Mittelpunkt der Beratung stehen die Betroffenen und ihre (subjektive) Sichtweise der erlebten Diskriminierung. Damit distanziert sich unsere Antidiskriminierungsberatung von der gängigen Täterfokussierung. Wirksame und erfolgreiche Antidiskriminierungsberatung erfordert eine multidimensionale Herangehensweise, deren Ausgangspunkt die Erfahrungen, Interessen und Wünsche der Betroffenen ist. Gemäß der vom Antidiskriminierungsverband Deutschland (advd) formulierten Standards für qualifizierte Antidiskriminierungsberatung liegen der Beratungstätigkeit des ADNB des TBB folgende Prinzipien zugrunde:

Parteilichkeit

Die Antidiskriminierungsberatung versteht ihre Arbeit als parteilich im Sinne der Betroffenen und macht dies auch nach außen transparent. Das ADNB des TBB ist keine neutrale oder unabhängige Mediationsstelle. Parteilichkeit ist notwendig und resultiert aus der Analyse bestehender Machtungleichheit. Als Instrument zur Überwindung von Machtdifferenzen stellt die parteiliche Arbeitsweise die Interessen und Bedürfnisse der Betroffenen bewusst in den Vordergrund und betrachtet individuelle Diskriminierungserlebnisse in einem strukturellen Kontext.

Empowerment

Ein besonders wichtiger Grundsatz unserer Beratungsstelle ist das Empowerment der Betroffenen. Darunter wird die Aktivierung und Stärkung des Selbsthilfe- und Handlungspotenzials der Betroffenen gegen deren erlebte Ungleichbehandlung verstanden. Die von Diskriminierung Betroffenen verfügen in der Regel bereits über eine eigene Biografie von erlebter Diskriminierung, die mit Gefühlen von Ohnmacht und Resignation einhergeht. Im Laufe der Beratung und Begleitung der Betroffenen gilt es, die Person zu stärken und Möglichkeiten aufzuzeigen, sich gegen die erlebte Ungleichbehandlung zur Wehr zu setzen. Dafür ist es von Bedeutung, die Betroffenen in ihren Gefühlen ernst zu nehmen, sie emotional zu unterstützen und sie ggf. auch zusätzlich an spezialisierte Krisentherapeut/innen weiterzuvermitteln, denn Diskriminierungserfahrungen gehen nicht selten mit (Re-)Traumatisierungen einher.

Transkulturalität

Das Team des ADNB des TBB ist transkulturell und fachlich interdisziplinär zusammengesetzt. Die Stellenbesetzung mit Mitarbeiter/innen of Color, die potentiell selbst rassistische Diskriminierung erleben, bedeutet eine verstärkte Sichtbarkeit und Hörbarkeit als Hauptamtliche nach innen und außen. Für Ratsuchende kann die Transkulturalität ein Vertrauensvorschuss bedeuten, da Diskriminierungserfahrungen potentiell geteilt bzw. auch persönlich nachvollzogen werden können.

Unabhängigkeit

Das ADNB des TBB ist in seiner Beratungstätigkeit unabhängig von Institutionen, Ämtern oder politischen Zuordnungen. Um effektiv gegen jede Form von Diskriminierung vorzugehen, ist es wichtig, die Arbeit nicht einzuengen und bei der Entwicklung von Interventionsstrategien nicht eingeschränkt zu handeln.

Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt
In unserer Beratungspraxis begegnen uns immer wieder Fälle, in denen Menschen of Color bei der Wohnungssuche und/oder Wohnungsanmietung diskriminiert werden. Anhand der Ergebnisse von Testing-Verfahren (z.B. Testing durch Planladen e.V.) wird deutlich, dass sich der Großteil der Fälle von Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt verdeckt abspielt. Oft vermuten die Betroffenen eine Diskriminierung, aber diese ist nur schwer oder gar nicht nachzuweisen, da die WohnungsanbieterInnen entweder auf die Nachfrage nicht antworten oder höflich und „lächelnd“ mitteilen, die Wohnung sei bereits vergeben („discrimination with a smile“).

Die rechtliche Situation

Nach dem AGG sind Benachteiligungen aufgrund der ethnischen Herkunft, einer rassistischen Diskriminierung, des Geschlechts, des Alter, einer Behinderung, der Religion oder Weltanschauung und der sexuellen Identität beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum, in unterschiedlicher Weise unzulässig. Benachteiligungen wegen anderer Merkmale wie sozialer Status, Familienstand und Kinderreichtum werden hiervon nicht umfasst.

Allerdings bestehen beim Benachteiligungsverbot in Bezug auf den Wohnraum einige Einschränkungen. So ist nach § 19 Abs. 3 AGG eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Wohnstrukturen, ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig. Diese Regelung, die im Gesetzgebungsverfahren durch die Wohnungswirtschaft durchgesetzt wurde, bietet durch ihre Unbestimmtheit Möglichkeiten zum Missbrauch, denn sie überlässt den VermieterInnen einen zu großen Entscheidungsspielraum. Diese können letztlich entscheiden, auch wenn es gerichtlich nachprüfbar sein kann, was eine „ausgewogene Siedlungsstruktur“ ist und was unter Schaffung und Erhaltung einer ausgeglichenen kulturellen Mischung zu verstehen ist.

In der Gesetzesbegründung heißt es zwar, dass diese Bestimmung die Integration der Angehörigen verschiedener Ethnien fördern soll, tatsächlich aber gestattet § 19 Abs. 3 schlichtweg die unterschiedliche Behandlung von Menschen bei der Wohnungssuche aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und auch anderer Merkmale.

In Bezug auf das Merkmal ethnische Herkunft (im Gesetz auch „Rasse“ genannt (2) dürfte diese Regelung nicht vereinbar sein mit den Vorgaben der Antirassismusrichtlinie der EU, die keine entsprechenden Einschränkungen des Diskriminierungsverbotes vorsieht. Daher fordern in einer Stellungnahme der ADNB des TBB sowie der Antidiskriminierungsverband Deutschland (advd) und weitere zivilgesellschaftliche AkteurInnen die Abschaffung dieser eine Diskriminierung unterstützenden Vorschrift. Auch internationale Akteure wie etwa die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) empfiehlt in ihrem Bericht von 2008 über Deutschland „besonders die praktische Anwendung der Bestimmungen im Wohnungswesen, (…) sorgfältig zu prüfen und notfalls Abhilfe zu schaffen.“

Zudem soll nach § 19 Abs. 5 AGG eine Ungleichbehandlung auch dann zulässig sein, wenn VermieterIn und MieterIn auf demselben Grundstück wohnen. Auch diese Einschränkungen dürften mit europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar sein. Letztlich werden diese Vorschriften durch den EuGH geklärt werden müssen. Der Diskriminierungsschutz ist somit gerade im Bereich des Wohnungsmarktes eingeschränkt und eine Nachbesserung ist dringend erforderlich.

Fallbeispiele aus der Beratungspraxis

Folgende Fälle aus der Beratungspraxis des ADNB des TBB zeigen beispielhaft den Alltag von Wohnungssuchenden of Color.

Schwarze Familie als Mieter nicht erwünscht

Eine Schwarze Familie bewirbt sich bei einer Hausverwaltung um eine Wohnung. Nach der Besichtigung entscheiden sie sich, die Wohnung zu nehmen. Der Beschwerdeführer legt in einem persönlichen Gespräch mit der Hausverwaltung Einkommenserklärung, Schufa-Bescheinigung und polizeiliches Führungszeugnis vor. Telefonisch wird ihm eine Absage mitgeteilt, mit der Begründung, dass für diese Wohnung eine teilgewerbliche Nutzung vom Vermieter gewünscht sei. Auch diese Voraussetzung kann der Beschwerdeführer erfüllen, da er Taxifahrer ist, einen Gewerbeschein besitzt und ein Zimmer der Wohnung als Büro nutzten möchte. Die Hausverwaltung meldet sich allerdings auf seine mehrmaligen Anrufe nicht zurück. Die Wohnung wird in der darauf folgenden Woche erneut in der Zeitung inseriert. Eine befreundete weiße deutsche Frau macht ein Testing. Bei der Besichtigung bietet die Hausverwaltung ihr eine sofortige Vermietung an. Die Frage, ob sie denn noch Formalitäten erfüllen müsse, wird verneint. Sie könne die Wohnung sofort mieten. Auf den Beschwerdebrief und auf die Anrufe des ADNB des TBB wird nicht reagiert. Auch ein Testing des ADNB des TBB zeigt, dass die Wohnung noch frei steht.(3)

Mit diesen Indizien wäre nun eine Klage wegen Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft nach dem AGG erfolgversprechend, denn dem Vermieter wird hier nur schwer der Beweis gelingen, dass die Ablehnung auf anderen Gründen beruhte. Gemäß § 21 Abs. 2 AGG kann die diskriminierte Partei Entschädigung und Schadensersatz verlangen. Rechtlich umstritten ist die Frage, ob aus dem Beseitigungsanspruch aus § 21 Abs. 1 AGG auch ein Kontrahierungszwang folgt. Demnach könnten die abgelehnten BewerberInnen rechtlich den Abschluss des Mietvertrages fordern. (4)

Zu denken ist in solchen Fällen immer an die kurze Frist des AGG. Nach § 21 Abs. 5 AGG müssen die Ansprüche innerhalb von zwei Monaten nach der Diskriminierung geltend gemacht werden. Leider, und wie so häufig, kam der Klageweg jedoch für die betroffene Familie aus finanziellen Gründen und aus Angst vor einem langwierigen Prozess nicht in Betracht. Der ADNB des TBB kann als Antidiskriminierungsverband im Sinne des § 23 AGG die Betroffenen rechtlich beraten und im Prozess als Beistand unterstützen. Eine Möglichkeit, die Ansprüche wegen Diskriminierung ohne die Betroffenen einzuklagen, besteht nicht, da eine Verbandsklage im AGG nicht vorgesehen ist.(5)

In dem nächsten Fallbeispiel wird eine relativ neue Entwicklung deutlich, denn nicht nur auf dem Wohnungsmarkt begegnet uns immer häufiger das Argument „mangelnde Deutschkenntnisse“ als Ablehnungsgrund.

Wer kein Deutsch spricht, bekommt auch keine Wohnung

Die Beschwerdeführerin kümmert sich im Rahmen ihrer Arbeit im Pflegedienst u.a. um eine ältere Pflegepatientin türkischer Herkunft, die kaum deutsch spricht. Sie meldet sich im Namen der Patientin telefonisch bei einer Hausverwaltung auf eine Anzeige im Internet für eine freie Wohnung. Die Mitarbeiterin der Hausverwaltung stellt in diesem Telefonat unmissverständlich klar, das sie an Menschen ohne Deutschkenntnisse nicht vermieten, da diese den Mietvertrag nicht lesen und verstehen könnten. Die Beschwerdeführerin macht deutlich, dass es sich bei ihrer Anfrage um einen Besichtigungstermin handelt und dass sowohl der Sohn als auch der Pflegedienst sich um die Seniorin kümmern und alles dolmetschen würden. Ein Besichtigungstermin sei verschwendete Zeit, weil von vornherein klar ist, dass mit dieser Frau mangels der deutschen Sprache kein Mietvertrag zustande kommen wird. Auch Dolmetscher würden an der Sache nichts ändern. Alle MietbewerberInnen müssten erst einmal die Voraussetzung erfüllen, eigenständig einen Mietvertrag zu lesen und zu verstehen.

Der ADNB des TBB interveniert mit einem Beschwerdebrief und macht auf die Gesetzeslage nach dem AGG aufmerksam. In einem Telefonat mit dem Geschäftsführer der Hausverwaltung werden uns gegenüber die Argumente wiederholt und für weitere Korrespondenz auf ihre Anwältin verwiesen. Auch hier kam der Klageweg für die direkt Betroffene – auch krankheitsbedingt - nicht in Frage.

Dieser Sachverhalt stellt ein gutes Beispiel dar, wie versucht wird, mit scheinbar neutralen Vorschriften und Kriterien eine direkte Diskriminierung zu umgehen. Worum es tatsächlich ging entlarvte die Mitarbeiterin auf eine Nachfrage des ADNB des TBB, denn englischsprachige MieterInnen seien kein Problem und auch erwünscht.  Die Forderung nach deutschen Sprachkenntnissen ist in den deutschen Medien als einer der Hauptforderungen zur Integration in die deutsche Gesellschaft dauerpräsent. Dieses Argumentationsmuster hat sich scheinbar in den Köpfen einiger Angehöriger der Mehrheitsgesellschaft in eine eigene Richtung verselbständigt: Mangelnde Deutschkenntnisse sind ein legitimes und anerkanntes Mittel zur Diskriminierung. Das Argumentationsmuster "Wer kein Deutsch spricht, bekommt auch keine… " finden wir auch in anderen Diskriminierungsmeldungen z.B. bei der Bank (Eröffnung eines Girokontos) oder auch beim Arzt (Verweigerung der ärztlichen Behandlung) vor. Ähnlich wird auch bei kopftuchtragenden Frauen argumentiert: „Wenn sie das Kopftuch tragen will, soll sie sich nicht wundern, dass sie keine Stelle bekommt.“

Erste Wohnungsmarktklage erfolgreich

Nach über drei Jahren AGG ist es im Januar 2010 zum ersten Urteil in einem Fall von Wohnungsmarkt-Diskriminierung gekommen. So hat das Oberlandesgericht Köln einen in Aachen ansässigen Immobilienverwalter zur Zahlung von 5.056 Euro Schmerzensgeld und Schadenersatz verurteilt und dabei die anders lautende Entscheidung des Landgerichts Aachen entsprechend abgeändert. (24 U 51/09)

Die Kläger, ein Schwarzes Paar mit Kindern, hatten sich 2006 auf eine Anzeige für eine Wohnung in Aachen gemeldet. Die Hausmeisterin, die den Besichtigungstermin durchführen sollte, lehnte das Paar mit der Bemerkung ab, die Wohnung werde nicht an „Neger ... äh Schwarzafrikaner oder Türken“ vermietet.  Das Paar ließ sich durch das Gleichbehandlungsbüro Aachen (GBB Aachen) beraten und verklagte mit Unterstützung der Stiftung „Leben ohne Rassismus“ den Immobilienverwalter auf Entschädigung wegen Diskriminierung nach dem AGG. Zuvor hatte das GBB ein Testing mit einem anderen Schwarzen Paar durchgeführt, dem die Anmietung mit identischer Begründung versagt wurde. Das OLG entschied, dass durch die Verweigerung der Wohnungsbesichtigung und die o.g. Äußerung der Hausmeisterin die Menschenwürde und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Paares verletzt wurde. Zwar ergab sich die Haftung nicht aus dem AGG, sondern aus der Vorschrift des § 831 BGB, aber laut der Stiftung „Leben ohne Rassismus“ sei davon auszugehen, dass die Existenz des AGG den Rechtsschutz gegen Diskriminierungen verbessert hat und es zu einem solchen Urteil möglicherweise vor Inkrafttreten des AGG insbesondere bezüglich der Höhe der zugesprochenen Entschädigung nicht gekommen wäre.

TESTING- Methode für mehr Transparenz?

Letztlich wird allein das Gesetz dem Problem der Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt aber nicht abhelfen können. Es müsste bereits deutlich geworden sein, wie schwer es für Menschen ist, die auf dem Wohnungsmarkt diskriminiert werden, sich einer erlebten versteckten Diskriminierung einerseits tatsächlich bewusst zu werden und andererseits entsprechende Indizien zu sammeln. Denn höflich formulierte schriftliche Absagen für einen Besichtigungstermin, die nicht immer ohne eine Nachfrage erfolgen, zögerliche Antworten der AnsprechpartnerInnen während der Wohnungsbesichtigung und darauf folgende telefonische Absagen sind partielle Wahrnehmungen, die empirisch nur schwer zu überprüfen sind. Zudem nimmt der Alltag seinen Lauf und die Wohnungssuche selbst hat oftmals verständlicherweise Priorität.

An dieser Stelle greifen die BeraterInnen nach einem für die Antidiskriminierungsberatung immer mehr an Bedeutung gewinnenden Instrument – dem Testing. Die Ergebnisse von Testingverfahren, aber auch Statistiken können nach der Gesetzesbegründung zur Beweislastregelung des AGG ausdrücklich tatsächliche Anhaltspunkte für eine Diskriminierung in einem Gerichtsverfahren liefern (BT.- Drs. 16/1780 S. 47).

Bei dem Testing-Verfahren wird eine Vergleichsperson als Testperson eingesetzt, um zu überprüfen, ob ein Verhalten gegenüber einer Person, die ein bestimmtes Merkmal aufweist, gleichermaßen auch gegenüber der Vergleichsperson, bei der dies nicht der Fall ist, erfolgt. Wichtig ist dabei, dass bis auf beispielsweise den Namen der Wohnungssuchenden alle anderen Merkmale wie Einkommen, Anzahl der BewohnerInnen und Vorhandensein von Haustieren, etc. (nahezu) identisch sind. Je vergleichbarer die Profile der Testpersonen und die simulierten (Bewerbungs-)Verfahren sind, desto klarer kann eine Aussage darüber gemacht werden, ob eine Diskriminierung vorliegt oder nicht.

Reaktive Testings

Testing-Verfahren werden in der Regel in „initiative“ und „reaktive“ Testings unterteilt. Auch wäre eine Form möglich, in der neben einer/m realen WohnungsbewerberIn eine Versuchsperson oder eine fiktive Versuchsperson Interesse an einer frei stehenden Wohnung vorgibt. Das reaktive Testing erfolgt im Anschluss an ein vorausgegangenes Verhalten und/oder Verfahren, mit dem Betroffene konfrontiert werden, um die gefühlte und/oder erlebte Diskriminierung nachzuprüfen. Beispiele für reaktive Testings wurden aus der Beratungspraxis bereits oben genannt. Diese Form des Testings wird aus Kapazitätsgründen häufiger angewandt als das initiative Testing.

Initiative Testings in der Forschung

Im Folgenden werden drei Beispiele für initiative Testings vorgestellt, die im Rahmen von Forschungsprojekten stattgefunden haben. Die erste Studie bezieht sich auf Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt, die beiden weiteren auf dem Wohnungsmarkt.

Testing bei Bewerbungen

Beide sind in Deutschland geboren, aufgewachsen, durchliefen ihre gesamte Bildungslaufbahn in Deutschland, leisteten bei der Bundeswehr Wehrdienst, studieren Betriebswirtschafslehre im dritten Semester, sind deutsche MuttersprachlerInnen, sprechen zudem Englisch und eine weitere Fremdsprache. Die Liste der Gemeinsamkeiten ist noch weitaus länger. Was sie aber voneinander unterscheidet, ist lediglich der deutsche und türkische Name und die Wahrscheinlichkeit zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden. Leo Kaas und Christian Manger verschickten in ihrer Untersuchung rund 1000 Bewerbungen für Praktikumsstellen. Die fiktiven BewerberInnen, die einen türkischen Namen hatten, erhielten 14 Prozent weniger positive Antworten. In kleineren Unternehmen fiel die Bilanz negativer aus. Hierbei hatten sie um 24 Prozent geringere Chancen, sich bei der beworbenen Praktikumsstelle persönlich vorzustellen. 

Online-Testing bei Immobilenbörsen

Im Rahmen seines Antidiskriminierungs- und Integrationsprojekts, das unter anderem die freie Wohnstandortwahl für People Of Color zum Ziel hat, führte der Planerladen e.V. 2006 eine Untersuchung zur Diskriminierung von People Of Color auf dem Wohnungsmarkt durch. Bei diesem initiativen Online-Testing wurden Internet-Immobilienbörsen per E-Mail mit fiktiven Identitäten unter einem deutschen sowie türkischen Namen kontaktiert. Den Tester-Identitäten wurde jeweils eine E-Mail-Adresse zugeordnet, unter welcher sie mit einem kurzen, inhaltlich identischen Anschreiben paarweise um einen Besichtigungstermin für dieselbe angebotene Wohnung baten. Die Wohnungsanfrage war jeweils in beiden Fällen in deutscher Sprache und enthielt keine Fehler. Die Zuschriften erfolgten unabhängig voneinander im Abstand von ein bis drei Tagen, wurden abwechselnd einmal vom einen, dann wieder vom anderen Tester des Paares zuerst gesendet, wobei pro Anbieter nur ein Objekt angefragt wurde. Sie enthielten darüber hinaus keinerlei Hinweise über die Lebenssituation der fiktiven Person, wie etwa über ihr Einkommen, ihren Bildungsgrad oder ihr Alter. Es wurde eine Liste mit jeder einzelnen Anfrage erstellt, zu der jede Reaktion der Wohnraumanbieter dokumentiert wurde. Die E-Mail- Antworten der WohnungsanbieterInnen waren durchweg freundlich formuliert und signalisierten die Bereitschaft einen Besichtigungstermin zu vergeben.

Die Auswertung ergab, dass von den zu berücksichtigenden 105 Anbietern, die auf die Anfragen des Tester-Paares reagierten, der deutsche Tester 103 Antworten (98 %), der türkische hingegen nur 62 (59 %) erhielt. Bei diesem einstufigen Testing- Verfahren wird deutlich, dass allein schon der „andere Name“ ein Ausschlusskriterium darstellt.

Testing bei Wohnungsuche

Emsal Kilic führte eine ähnliche Untersuchung im Rahmen ihrer Diplomarbeit  (Kilic 2008) in Berlin durch. Hierbei blieb sie aber nicht bei der Wohnungsanfrage, sondern bei schriftlichen Zusagen eines angefragten Besichtigungstermins sowohl an die „deutsche“ als auch an die „türkische Testperson“, wurde telefonisch nachgefragt bzw. ein Termin vereinbart. Nach einer Terminvereinbarung folgten schließlich „Face-to- Face“-Testings. In der Arbeit wurde auf Wohnungsinserate im gutbürgerlichen Ortsteil Wilmersdorf und im ökonomisch benachteiligten Neukölln fokussiert.

Für den Ortsteil Wilmersdorf erhielt die deutsche Tester-Identität auf insgesamt 100 Anfragen nach einem Besichtigungstermin insgesamt 7 Antworten, davon 6 Zusagen und eine Absage. Die türkische Tester-Identität bekam auf die 100 Anfragen lediglich 6 Antworten, allesamt Absagen. In Neukölln gab es insgesamt mehr Reaktionen. Die rund 100 türkischen TesterInnen erhielten insgesamt 15 Antworten, davon 4 Absagen und 11 Zusagen, die in 36,4% zu einer Terminvereibarung führten. Die Bilanz bei den deutschen Bewerberinnen sah mit 2 Absagen und 13 Zusagen, die zu 69,2 % zu einer Terminvereinbarung führten, viel besser aus.

Die Testerinnen nahmen schließlich den Besichtigungstermin für vier Wohnungen an, die auch an beide angeboten worden waren. Interessant waren die Beobachtungen der Testerinnen, die unabhängig voneinander protokolliert wurden: bei den türkischen Identitäten gaben die MitarbeiterInnen der Hausverwaltungen ihnen wenig Raum für offene Fragen und informelle Gespräche und insgesamt nur wenig Zeit zur Besichtigung, im Gegenteil zu den deutschen Identitäten, die ein deutlich zuvorkommenderes Verhalten ihrer Ansprechpersonen erfuhren.

Sieht man von derjenigen offensichtlich schwer vermietbaren Wohnung desolaten Zustands ab, die beiden Testerinnen als spontan erhältlich angeboten wurde, haben sich alle drei deutschen Identitäten durch die anschließende telefonische Bestätigung der Wohnraumanbieter in die nächste, nähere Phase der Mietvertragsanbahnung qualifiziert, während dies bei allen drei türkischen Bewerberinnen nicht erfolgte. Das dreistufige Testing veranschaulicht in beeindruckender Weise, wie hoch die Hürden für Testerinnen mit einem türkischen Namen bei jeder Stufe werden, wobei sie in der „besseren Wohngegend“ Wilmersdorf von vorne herein ignoriert werden.

Zusammenfassung

Die hier dargestellten Erfahrungen verdeutlichen zum einen den unzureichenden gesetzlichen Schutz vor Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt sowie die schwierige Beweislage für Menschen, die bei der Wohnungssuche und/oder Wohnungsanmietung diskriminiert werden. Zum anderen wird gezeigt, dass die Testing-Mthode sowohl als wissenschaftliche Methode für die Sichtbarmachung struktureller Diskriminierung als auch als Interventionsstrategie von staatlichen und zivilgesellschaftlichen AkteurInnen bei Einzelfällen als Mittel gegen Diskriminierung geeignet ist.

Es lässt sich festhalten, dass das Testing-Verfahren folgende Funktionen erfüllen kann:

  • Die betroffene Person kann Klarheit für sich zu der gefühlten Diskriminierung gewinnen., 
  • das Testing kann als Argumentationsstütze für eine Beschwerde dienen und
  • schließlich kann es eine Beweisgrundlage für eine Klage nach dem AGG schaffen.

Zu hoffen ist, dass die äußerst fragliche Ausnahmeklausel des AGG beim Benachteiligungsverbot in Bezug auf den Wohnraum umgehend gestrichen wird, damit die Diskriminierungspraxis in diesem Bereich nicht weiterhin eine rechtliche Legitimität genießt.

 


Endnoten

(1) People of Color ist eine politische (Selbst-)Bezeichnung von Menschen aus der Erfahrung rassistischer Diskriminierung heraus. Begriffliches Pendant ist die politische Bezeichnung „Weiße“ Menschen. Mehr zum Ursprung und zum Begriff siehe auch Artikel von Kien Nghi Ha „'People of Color' als Diversity-Ansatz in der antirassistischen Selbstbenennungs- und Identitätspolitik“. In diesem Text wird bewusst auf die übliche Bezeichnung „Menschen mit Migrationshintergrund“ oder vergleichbare Begriffe verzichtet, da diese u.E. die Zielgruppe, um die es bei rassistischer Diskriminierung geht, nicht im vollen Umfang beschreibt.

 

(2) Siehe hierzu das Policy Paper des Deutschen Instituts für Menschenrechte: Policy Paper No. 10: "... und welcher Rasse gehören Sie an?" Zur Problematik des Begriffs "Rasse" in der Gesetzgebung von Hendrik Cremer.

(3) Dieser und die weiteren hier kurz vorgestellten Fälle sind dokumentiert in: „Antidiskriminierungsreport Berlin 2006-2008“ des ADNB des TBB:

(4) Däubler/Bertzbach (Hrsg.) Handkommentar zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, 2. Auflage , § 21 Rn. 24

(5) Bundestagsdrucksache 16/1780, S.48: „Darüber hinaus können Verbände Verstöße gegen zivilrechtliche Benachteiligungsverbote auch nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verfolgen (…) Bei Geschäftsbedingungen, die gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen würden, wäre damit ein Unterlassungsklage- und Widerrufsanspruch gemäß § 1 UKlaG gegeben, weil ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen diese Klauseln unwirksam macht. Dieser Anspruch kann gemäß § 3 Abs. 1 UKlaG u. a. geltend gemacht werden von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen sind.“

(6) Kilic, Emsal (2008): „Diskriminierung von Migranten bei der Wohnungssuche – Eine Untersuchung in Berlin.“ Diplomarbeit im Fachbereich Sozialwissenschaften an der Humboldt- Universität zu Berlin. Unveröffentlicht.

 

Bild entfernt.

Das Projektteam des ADNB des TBB (vl. nr.): Eva Maria Andrades Vazquez (Projektmitarbeiterin, Volljuristin), Serdar Yazar (Projektmitarbeiter, Stud. MA Politikwissenschaften) und Nuran Yigit (Projektleiterin, Diplom-Pädagogin).