Das Partizipations- und Integrationsgesetz für Berlin

von Safter Çinar

Das Gesetzesvorhaben für ein Partizipations- und Integrationsgesetz in Berlin hat bereits vor Entwurfsvorlage erhebliche öffentliche Kontroversen ausgelöst – insbesondere die angeblich geplante „Einstellungsquote“ für Menschen mit Migrationshintergrund im öffentlichen Dienst wurde vielfach diskutiert und kritisiert. Trotz mehrfacher Klarstellung von Seiten der Politik, dass eine solche Quote nicht vorgesehen ist und auch nie vorgesehen war, wird besonders dieser Aspekt weiterhin in die Diskussion eingeworfen und dazu genutzt, eine negative Stimmung gegen das geplante Vorhaben zu erzeugen.

Aber, der Reihe nach:
Die vom Berliner Landesbeirat für Integration (Integrationsbeirat) eingesetzte „AG Partizipation“ legte im Frühjahr 2009 einen Bericht vor, aufgrund dessen der Integrationsbeirat die Ausarbeitung eines „Partizipationsgesetzes empfahl:

„Der Integrationsbeirat empfiehlt dem Senat ein Integrationsgesetz (Arbeitstitel) auszuarbeiten, in dem Integration als politisches Handlungsfeld definiert und entsprechende Festlegungen für strukturelle Rahmenbedingungen für die erfolgreiche Integrationspolitik, für die politische Willensbildung sowie für deren Umsetzung in der Verwaltung Berlins als einer Einheitsgemeinde getroffen werden. In den Prozess der Ausarbeitung des Gesetzes sollen der Landesbeirat, die Vertreter der Migrantenorganisationen der entsprechenden Dachverbände, sowie Fachpolitiker/innen einbezogen werden.“ (Beschluss des Landesbeirates für Integrations- und Migrationsfragen am 22.04.2009)

In der darauf folgenden Sitzung richtete der Integrationsbeirat eine „Interims-AG Integrationsgesetz“ ein. Diese mitgliederoffene Interims-AG soll die bis zur Neukonstituierung des Beirats sicherstellen, dass der Landesbeirat von Beginn an in die Umsetzung des Beschlusses vom 22.4.2009 zur Erarbeitung eines Integrationsgesetzes einbezogen wird:

„Die Interims-AG soll auf der konstituierenden Sitzung der neuen Wahlperiode einen Zwischenbericht geben und Vorschläge zur weiteren Arbeit am Integrationsgesetz sowie der Einbeziehung des Beirates sowie anderen Migrantenorganisationen vorlegen.“ (Beschluss Landesbeirates vom 17.6. 09)“

Diese AG legte im Januar 2010 dem Integrationsbeirat ein ausführliches Papier zur Erarbeitung eines „Partizipations- und Integrationsgesetzes“ vor. Der Integrationsbeirat stimmte dem Projekt „grundsätzlich“ zu und bat die Senatsverwaltungen, unter Federführung der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales ein entsprechendes Gesetz auszuarbeiten.

Im Juni 2010 wurden die „Eckpunkte für ein Gesetz zur Regelung von Partizipation und Integration in Berlin“ an Verbände verschickt und um eine schriftliche Stellungnahme gebeten. Schließlich verabschiedete der Berliner Senat Anfang August 2010 die „Vorlage über das Gesetz zur Regelung von Partizipation und Integration in Berlin (PartIntG)“. Das Gesetz soll entsprechend der üblichen Prozedur, die eine Anhörung durch den Rat der Bürgermeister sowie der zuständigen Parlamentsausschüsse vorsieht, bis Ende 2010 vom Abgeordnetenhaus verabschiedet werden. Soweit das gesetzliche Prozedere.

Was sieht der Gesetzesentwurf für Novellierungen zum Thema Integration vor?
Der Entwurf besteht aus einem „Kerngesetz“ und einem „Paragraphengesetz“. Im Kerngesetz wird das Ziel wie folgt formuliert:

„Die Integrationspolitik des Landes Berlin ist darauf ausgerichtet, Menschen mit Migrationshintergrund die Möglichkeit zur gleichberechtigten Teilhabe in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zu geben und gleichzeitig jede Benachteiligung und Bevorzugung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 10 Absatz 2 der Verfassung von Berlin auszuschließen. (...) Integration ist ein gesamtgesellschaftlicher Prozess, dessen Gelingen von der Mitwirkung aller Bürgerinnen und Bürger abhängt. Erfolgreiche Integration setzt sowohl das Angebot an die Bevölkerung mit Migrationshintergrund zur Beteiligung als auch den Willen und das Engagement der Menschen mit Migrationshintergrund zur Integration voraus.“

Das Gesetz soll für die Senats- und die Bezirksverwaltungen des Landes Berlin gelten. Es beinhaltet Bestimmungen zur Partizipation und Förderung von Menschen mit Migrationshintergrund. Um dies zu verwirklichen und nachzuprüfen wird der Begriff „Menschen mit Migrationshintergrund“ neu definiert und soll zukünftig für die Enkelkinder der Gastarbeitergeneration, der dritten Generation, komplett entfallen.

Im Paragraphengesetz werden die Bestimmungen einzelner Berliner Gesetze geändert und festgehalten:

„Dieses Gesetz ist ein Artikelgesetz, d.h. es wird eine Reihe von Gesetzen novelliert, um die Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit Migrationshintergrund zu verbessern. Die mit dem Gesetz vorgenommen Änderungen sind nicht abschließend, es wurde eine Regelung aufgenommen, dass künftig bei allen Gesetzesnovellierungen zu prüfen ist, welche Änderungsbedarfe im Sinne der Grundsätze dieses Gesetzes bestehen.“

Die wichtigsten Neuregelungen:
- Die interkulturelle Öffnung des öffentlichen Dienstes (ÖD) sowie die Förderung und Anerkennung interkultureller Kompetenz aller Beschäftigten wird zukünftig festgeschrieben: „Alle Einrichtungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben die Aufgabe, im eigenen Zuständigkeitsbereich für gleichberechtigte Teilhabe und interkulturelle Öffnung zu sorgen“ und
„Der Erwerb von und die Weiterbildung in interkultureller Kompetenz sind für alle Beschäftigten durch Fortbildungsangebote und Qualifizierungsmaßnahmen sicher zu stellen. Die interkulturelle Kompetenz soll bei der Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung im Rahmen von Einstellungen und Aufstiegen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst grundsätzlich berücksichtigt werden.“
- Folgerichtig wird die Erhöhung des Anteils der Beschäftigten mit Migrationshintergrund „entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung“ angestrebt:
„Der Senat legt Zielvorgaben zur Erhöhung des Anteils der Beschäftigten mit Migrationshintergrund und Maßnahmen zur interkulturellen Öffnung fest. Eine Überprüfung der Zielerreichung erfolgt über ein einheitliches Benchmarking. In der regelmäßigen Berichterstattung über die Personalentwicklung wird die Entwicklung des Anteils von Menschen mit Migrationshintergrund bei den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ausgewiesen.“
- Der Landesbeirat für Integrations-und Migrationsfragen, der seit 2003 in Berlin tätig ist, erhält eine gesetzliche Grundlage. Wichtig sind in diesem Zusammenhang die Sicherstellung der Vertretung von Menschen mit Migrationshintergrund und das basisnahe Wahlverfahren, nach der eine Versammlung von Vertreter_innen der Migrant_innenvereine diesen Beirat wählt.
- Die Aufgaben und Kompetenzen der/s Beauftragten des Senats von Berlin für Integration und Migration werden gesetzlich festgeschrieben. Bei der Benennung hat der Integrationsbeirat ein „Anhörungsrecht“, zudem wird eine gewisse „Unabhängigkeit“ der/s Integrationsbeauftragten von dem/r Integrationssenator_in gewährleistet.
- Es werden einheitliche Bezirksstrukturen geschaffen: Jeder Bezirk setzt eine/n Bezirksbeauftragte/n für Integration und Migration ein; in jeder Bezirksverordnetenversammlung wird ein Integrationsausschuss gebildet. Da das kommunale Wahlrecht für viele Menschen nicht-deutscher Herkunft, vor allem für nicht EU-Bürger, noch immer am Grundgesetz scheitert, soll durch die Hinzuziehung von Bürgerdeputierten, d.h. sachkundigen Personen mit Migrationshintergrund, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen müssen, ihre politische Beteiligung und Einbeziehung gefördert werden.
- Eine weitere Beteiligung von Menschen mit Migrationshintergrund an politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen soll dadurch verstetigt werden, dass diese in verschiedenen Gremien, wie dem Beirat für Sozialhilfeangelegenheiten, dem Landesseniorenbeirat, dem Landesschulbeirat und dem Landesjugendhilfeausschuss einbezogen werden.
- Des Weiteren soll eine für viele Muslime wichtige Glaubensfrage geklärt werden, indem es, unter Beachtung  deutscher Hygienevorschriften erlaubt werden soll, eine Erdbestattung in einem Leichentuch ohne Sarg durchzuführen.
- Im Gesetz über die Sonn-und Feiertage soll als Zeichen der Integration und zur Förderung religiöser Öffnung und Toleranz der Begriff „kirchliche Feiertage“ durch den Begriff „religiöse Feiertage“ ersetzt werden:
„Religiöse Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind Feiertage, die von den christlichen Kirchen, den muslimischen Glaubensgemeinschaften, der Jüdischen Gemeinde zu Berlin und anderen Religionsgesellschaften begangen werden und nicht allgemeine Feiertage (…) sind.“

Hierdurch erhalten im Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis stehende Angehörige einer Religionsgesellschaft, beispielsweise muslimische Mitbürger_innen an den religiösen Feiertagen, die Möglichkeit religiöse Veranstaltungen in der Moschee zu besuchen, soweit dem keine unabweisbaren Notwendigkeiten am Arbeitsplatz entgegenstehen.

Wie ist der Entwurf letztendlich zu beurteilen?
Ist er tatsächlich „bürokratisches Pillepalle (…)bis hin zum Etikettenschwindel“ (so der Neuköllner Bezirksbürgermeister Heinz Buschkowsky/SPD im Tagesspiegel vom 05.08.2010) oder ein "wichtiger Beitrag für ein friedliches Miteinander in unserer Stadt" (so der Regierende Bürgermeister von Berlin, Klaus Wowereit/SPD in: Berliner Morgenpost, 4. August 2010). Entlang dieser gegensätzlichen Einschätzungen hat sich eine breite Diskussion um das Für und Wider dieses Gesetzesvorhabens ergeben.

Die am häufigsten vorgebrachten Kritikpunkte:

Zu der grundsätzlichen Kritik, dass dieses Gesetz überflüssig ist und durch die vorgestellten Maßnahmen Menschen mit Migrationshintergrund zukünftig bevorzugt werden sollen, ist unzutreffend und sachlich falsch. Ich vertrete die Auffassung, dass das Gesetz ein erster und wichtiger Schritt in die Richtung von mehr Beteiligungsrechten, Einbeziehung und Mitbestimmung von Menschen mit Migrationshintergrund in Deutschland ist. Es ist ein Signal für mehr Chancengleichheit in Schule und Berufsleben, für mehr Möglichkeiten der gesellschaftlichen Teilhabe und Motivation zu einer wie auch immer zu definierenden Integration in die Gesellschaft. Nicht ohne Grund heißt es „Partizipations- und Integrationsgesetz“. Es ist ein Einstieg, um vorhandene Ungleichheiten in unserer Gesellschaft auszugleichen, dem in der nächsten Legislaturperiode weitere Schritte der Vertiefung dieser Maßnahmen insbesondere im Bildungsbereich folgen müssen.

Eine weitere grundsätzliche Kritik meint, bei dem Gesetz handele es sich um reine Symbolpolitik. Vieles sei bereits auch ohne ein Gesetz geregelt bzw. hätte ohne ein umfassendes Gesetz geregelt werden können. Diese Kritik kann nicht ohne Weiteres verneint werden. Richtig ist, dass mit diesem Gesetzt bewusst ein Zeichen gesetzt werden soll, welche Ziele das Land Berlin zukünftig in Integrationsfragen verfolgt und welche Strukturen dafür geschaffen bzw. verstetigt werden sollen. Richtig ist auch, dass es darum geht, bestimmte Regelungen für alle Bereiche der Verwaltung und des öffentlichen Dienstes verbindlich zu machen, auch dadurch, dass sie eine gesetzliche Grundlage erhalten, auf die sich berufen werden kann.

Ich bin der festen Überzeugung, dass auch eine gewisse „Symbolik“ im Bereich der Integrationspolitik mehr als angebracht ist. Nehmen wir die politische und mediale Diskussion um Fragen der Integration, so zeigt sich, dass in den letzten Jahren eine ausschließlich defizitorientierte, einseitig die Migrant_innen beschuldigende und sanktionierende Diskussion geführt wurde. Insbesondere Menschen muslimischen Glaubens hatten und haben noch immer darunter zu leiden, dass bei jedem vermeintlichen oder tatsächlichen Problem sofort die ethnische und religiöse Herkunft als Ursache angeführt wird. Pauschalierungen und tendenziöse Verdächtigungen gegen muslimische Menschen fördern demzufolge nicht gerade die Motivation der oft zu Unrecht Denunzierten, sich zu „integrieren“, was oft mit Assimilierung und Übernahme aller Werte und Normen der Mehrheitsgesellschaft gleichgesetzt wird. Als einen Ausdruck dieser zunehmenden Trägheit, sich zu „integrieren“, sehe ich den Rückgang der Einbürgerungszahlen unter Türkeistämmigen. Dieser Rückgang ist meines Erachtens nicht nur den Verschärfungen der Einbürgerungsregelungen, beispielsweise durch die Ablehnung der Mehrstaatigkeit bei Türkeistämmigen, sondern auch der oft unsachlich geführten Diskussion um die Integrationswilligkeit der Migrant_innen geschuldet. Durch die dadurch geschürte Atmosphäre der Nichtakzeptanz wird unter den in Deutschland geborenen und aufgewachsene junge Menschen mit Migrationshintergrund, vor allem unter jungen Muslimen ein Gefühl der Nichtzugehörigkeit verstärkt.

Viel Kritik gibt es daran, dass das Gesetz keine „Verpflichtungen zur Integration“ beinhalten würde. Das hört sich vielleicht gut an, wie soll das aber genau aussehen?

Da werden als Verpflichtungen unter anderem genannt:

- Mädchen sollen zur Teilnahme am Sexualkunde-, Sport- und Schwimmunterricht verpflichtet werden – dies ist bereits geltende Rechtslage.
- Es soll eine Teilnahmepflicht an Elternabenden geben. Es wird zwar nicht deutlich, ob dies für alle Eltern oder nur für solche mit Migrationshintergrund gelten soll, jedoch wäre beides eindeutig verfassungswidrig, so dass sich eine Diskussion darüber erübrigt.
- Einführung einer Kita-Pflicht. Auch hier ist nicht klar, ob dies für alle Kinder oder nur für solche mit Migrationshintergrund gelten soll. Allerdings ist es auch hier sehr zweifelhaft, ob ein solcher Eingriff in das Elternrecht verfassungsrechtlich zulässig wäre. Unabhängig davon: Solange die Kitas in Deutschland durch unzureichende Qualifikation und Bezahlung der Erzieher_innen sowie vor allem zu großen Kindergruppen gekennzeichnet sind, würde auch diese Verpflichtung wenig ausrichten.
 
Nicht zuletzt gab es Kritik an der Möglichkeit, Beerdigungen entsprechend dem Ritual der jeweiligen Religion durchzuführen. Dies ist nicht nur ein Zeichen von Respekt vor anderen Religionen. Bei Menschen muslimischen Glaubens bedeutet es zudem eine finanzielle Entlastung, da die Verstorbenen zukünftig nicht mehr in die ehemalige Heimat überführt werden müssen. Als Beweis, dass es in der Praxis bereits gut funktioniert, kann Nordrhein Westfalen angeführt werden. Dort wird diese Regelung bereits seit fünf Jahren praktiziert, ohne dass es bisher zu Problemen mit den Hygienevorschriften gekommen ist.

Ebenso sind die Änderung im „Gesetz über die Sonn-und Feiertage“ und die Umbenennung der „kirchlichen Feiertage“ in „religiöse Feiertage“ ein wichtiges Zeichen der Anerkennung und des Respekts gegenüber der Religionsvielfalt in Deutschland. Bezogen auf Berlin, sind sie ein deutliches Zeichen an die nicht-christlichen Gemeinden in unserer Stadt, dass ihre Anwesenheit ernst genommen und respektiert wird. Diese Veränderungen müssen nach Inkrafttreten auch in den Gemeinden bekannt gemacht werden, und ich bin überzeugt, dass sie die Befindlichkeiten der Menschen sehr positiv beeinflussen werden. Allerdings kann das nur dann nachhaltig wirken, wenn die „üblichen“ verleumderischen Vorwürfe gegenüber Muslime und dem Islam, Terrorismus zu befördern und eine schleichende Islamisierung der Gesellschaft anzustreben, nicht immer wieder aufgewärmt werden.

„Ausländer“ gleich türkeistämmig gleich Muslim?
Die Diskussion über Einwanderung, Integration, Muslime und damit zusammenhängenden Fragestellungen sind oft überschüttet mit Vorurteilen und Pauschalisierungen. Ein Beispiel dafür ist die Gleichsetzung von türkeistämmigen Menschen mit Muslimen. Da diese Gleichsetzung oft auch bestimmte Vorurteile bedient („nicht integrationswillig“, „kein Respekt vor Frauen“, etc.), entsteht eine vielseitige Verletzung und Stereotypisierung der Betroffenen – beispielsweise der türkeistämmigen Nichtgläubigen oder der aus dem arabischen Kulturkreis stammenden Muslime. Des Weiteren fühlen sich Muslime dadurch ausgegrenzt, dass - grundgesetzlich geschützte - Ansinnen infrage gestellt werden. Bestes Beispiel dafür ist immer wieder der Bau einer Moschee. Viele Muslime würden es verstehen, ginge es dabei um Bau-, Umwelt und andere rechtliche Belange.

Aber oft wird darüber diskutiert, ob Muslime auch ein Gotteshaus errichten dürfen. Solche Beispiele könnten fortgeführt werden, zusammenfassend ist festzustellen: Die junge Generation mit Migrationshintergrund, in Deutschland geboren und aufgewachsen, ist es Leid, nicht als vollwertiges Mitglied der Gesellschaft angesehen und behandelt zu werden. Sie ist es auch Leid, dass „Fehlentwicklungen“, die es unbestritten in der migrantischen Community gibt, sofort auf die ethnisch-kulturelle Herkunft zurückgeführt und der soziale Hintergrund dabei zu oft komplett ausgeblendet wird.

Kritik am Partizipations-und Integrationsgesetz aus Teilen der migrantischen Community
Die Kritik aus der migrantischen Community bezieht sich vor allem auf die Neubewertung der Definition „Menschen mit Migrationshintergrund:

„Menschen mit Migrationshintergrund sind, soweit in einem anderen Gesetz nichts anderes bestimmt ist, 1. Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, 2. im Ausland geborene und seit dem 1. Januar 1956 nach Deutschland ein- und zugewanderte Personen und 3. Personen, bei denen mindestens ein Elternteil die Kriterien der Nummer 2 erfüllt.“

Viele Betroffene bzw. so bezeichnete Menschen wollen keine Zuschreibung von außen, wollen nicht über ihre ethnische Herkunft definiert werden. Ich habe dafür Verständnis. Auch das Gesetz sieht vor die Enkel der ersten Einwanderergeneration nicht mehr „mit Migrationshintergrund“ zu definieren, sondern als deutsche Staatsbürger_innen zu erfassen. Meine Kritik an der vorgeschlagenen zukünftigen Definition „mit Migrationshintergrund“ geht in eine andere Richtung: Im Partizipations- und Integrationsgesetz wird von der Definition des Statistischen Bundesamtes abgewichen, die wie folgt lautet:

„Zu den Menschen mit Migrationshintergrund zählen alle nach 1949 auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Zugewanderten, sowie alle in Deutschland geborenen Ausländer und alle in Deutschland als Deutsche Geborenen mit zumindest einem zugewanderten oder als Ausländer in Deutschland geborenen Elternteil.“ (aus: Fachserie 1 Reihe 2.2 Migration in Deutschland 2008. Statistisches Bundesamt)

Abgesehen davon, dass es unsinnig ist, bundesweit unterschiedliche Definitionen zu benutzen, ist meiner Ansicht nach die Erfassung der dritten Generation als Menschen „mit Migrationhintergrund“ elementar notwendig. Denn viele  Migrant_innen auch der dritten Generation behaupten zu Recht, sie würden benachteiligt, weil sie einen „Migrationshintergrund“ haben. So hat beispielsweise der OECD-Beschäftigungsausblick 2008 festgestellt, dass die Hälfte der Arbeitslosigkeit von Migrant_innen in Deutschland nicht durch mangelnde Qualifikation entsteht, sondern durch Diskriminierung.

Wären dies Einzelfälle, würde womöglich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz , dessen Ziel es ist, „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“, helfen. Wenn es aber strukturelle Benachteiligungen gibt, muss meiner Ansicht nach weiterhin Migrant_in, auch für die dritte Generation definiert sein, da sonst die Gefahr besteht, dass immer noch vorhandene strukturelle Barrieren kaschiert werden. Wenn man nicht nach dem migrantischen Hintergrund schauen kann, erscheint jeder FaIl nur als ein bedauerlicher Einzelfall. Daraus kann man keine gesellschaftlichen Schlüsse ziehen und über Gegenmaßnahmen und Problemlösungen zum Abbau struktureller Diskriminierung diskutieren. Ebenso ist der Fortbestand der Definition „mit Migrationshintergrund“  für die dritte Generation notwendig, um Fortschritte im Bildungssystem, im öffentlichen Dienst und auf dem Arbeitsmarkt zu überprüfen, da viele Untersuchungen eine strukturelle Diskriminierung insbesondere in diesen elementaren Bereichen der sozialen und gesellschaftlichen Teilhabe festgestellt haben.

Völlig inakzeptabel ist es, dass auch noch innerhalb von Berlin unterschiedliche Definitionen von Menschen mit Migrationshintergrund gelten sollen. (1) Im Bereich der Schule halte ich die Erfassung von Schüler_innen nach der „Herkunftssprache“, wenn es darum geht, den Schulen zusätzliche Lehrer_innen und Sozialarbeiter_innen zur Verfügung zu stellen, ohnehin für diskriminierend und eine Vergeudung von Ressourcen. Diskriminierend, weil dies suggeriert, dass jedes Kind mit Migrationshintergrund per se sprachliche oder soziale Defizite hat. Vergeudung von Ressourcen, weil pauschal nur für jene Kinder zusätzliches Personal eingesetzt wird, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, ohne zu überprüfen, ob sie es wirklich nötig haben oder nicht.

Die Ergebnisse, der vor Beginn der Grundschule bei allen Schüler_innen durchgeführten Sprachstandsmessungen „Deutsch plus“ zeigen ein anderes Bild. So ist die mangelnde Sprachkompetenz von 5 Jährigen kein Herkunftsproblem an sich, sondern überwiegend als schichtenspezifisches Phänomen zu erklären. So lag beispielsweise 2007 der Anteil von Kindern deutscher Herkunftssprache mit Sprachförderbedarf, die eine Kita besuchten bei 9,9 Prozent, bei denen die keine Kita besuchten und aus sozial schwachen Gebieten stammten, bei 30,2 Prozent.  Zusätzliche Lehrer_innen und Sozialarbeiter_innen sollten deshalb entsprechend der Ergebnisse der Sprachstandsmessungen und unter Berücksichtigung, der durch den Sozialatlas zur Verfügung gestellten Daten, errechnet werden.

Was haben nun Menschen mit Migrationshintergrund, insbesondere die junge Generation, von diesem Gesetz?
Ein Gesetz kann die zum Teil verletzende und diskriminierende öffentliche Diskussion in Fragen der Integration nicht verhindern. Sie kann auch die seit vierzig Jahren von der Politik verbreitete „wir sind kein Einwanderungsland-Ideologie“ nicht über Nacht verschwinden lassen. Es kann aber die Versäumnisse der Politik der letzten vierzig Jahre –insbesondere im Bildungswesen – reparieren. Dazu bedarf es einer weiteren ausführlichen, sachlichen Diskussion und grundlegenden Änderungen im Bildungsbereich. Dies ist sicherlich der nächste zentrale Aspekt, der in Angriff zu nehmen ist.

Und zugegeben, die Zielsetzungen des Gesetzes brauchen Zeit. Mittelfristig erwarte ich mehr Respekt und Empathie im Umgang mit Menschen mit Migrationshintergrund in Institutionen des öffentlichen Dienstes und auch langfristig mehr Einstellungschancen für Menschen mit Migrationshintergrund  im öffentlichen Dienst. Werden die erweiterten Beteiligungsrechte ausgeschöpft, können die besonderen Belange und Gesichtspunkte von Migrant_innen zudem besser in Verwaltungsprozesse eingebracht werden.

Zum Abschluss möchte ich aus dem Berliner Integrationskonzept zitieren:

„Integration bedeutet vor allem, dass Einzelpersonen oder ganze Gruppen gleichberechtigte Möglichkeiten der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und der Artikulation ihrer Interessen erhalten und vor individueller und kollektiver Ausgrenzung geschützt werden. Integrationspolitik heißt daher im Kern Herstellung von Chancengleichheit.“ 

Endnoten

1 „Diese Definition schließt nicht aus, dass in anderen Handlungsfeldern abweichende Begrifflichkeiten oder Begriffsbestimmungen sowohl zu statistischen als auch zu planerischen Zwecken verwendet werden, um die Besonderheiten der jeweiligen Handlungsfelder angemessen zu berücksichtigen. Das ist z. B. im Schulbereich für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache der Fall“ (aus der Gesetzesbegründung) 

Bild entfernt.

Safter Çinar ist Sprecher des Türkischen Bundes in Berlin-Brandenburg (TBB) und Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) im Landesbeirat. Er ist seit den siebziger Jahren im Migrations-, Integrations- und Bildungsbereich tätig.