Der Islam als Herausforderung für das deutsche Religionsrecht

 

von Janbernd Oebbecke

Elemente des deutschen Religionsrechts

Religionsfreiheit


Alle modernen Rechtsordnungen westlicher Tradition schützen die Religionsfreiheit und untersagen eine Diskriminierung aus religiösen Gründen. Betrachtet man das Beispiel des Islams, zeigen sich an einzelnen Punkten - dem Schächten etwa oder dem Kopftuch - Konflikte darüber, wie weit die Religionsfreiheit und das Verbot religiöser Diskriminierung im Einzelnen reichen.

Ähnliche Konflikte gibt es auch in anderen Ländern, auch wenn es dabei nicht um das Kopftuch der Lehrerin geht, sondern um das der Schülerin wie in Frankreich oder um die Verbindlichkeit von Schuluniformen wie in England. Punktuell besteht also Klärungs- und an einzelnen Stellen wohl auch Durchsetzungsbedarf, aber es gibt keine Anstöße für grundlegende Änderungen. Es gäbe auch wenig Spielraum für solche Reformen, weil Religionsfreiheit und Gleichbehandlungsgebot auch durch europäisches Recht wie die Europäische Menschenrechtskonvention geschützt werden.

Das Verhältnis Staat - Religion

Sehr unterschiedlich können freiheitliche Gesellschaften dagegen das Verhältnis zwischen dem Staat und den religiösen Gemeinschaften regeln. Hier reicht das Spektrum von unterschiedlichen Modellen strikter Trennung von Staat und Religion im Sinne eines Kooperationsverbots bis zu staatskirchlichen Lösungen.

„Positive Neutralität“

Das deutsche System der „positiven Neutralität“ vereint Bestandteile von beiden Enden dieses Spektrums: Es besteht keine Staatskirche, aber der Staat darf mit den religiösen Gemeinschaften auf den unterschiedlichsten Feldern kooperieren und auf einigen ist er zu dieser Kooperation verpflichtet. Rechtlich ist dieses System teils in den Verfassungen von Bund und Ländern, teils in einfachen Gesetzen, teils vertragsrechtlich und in Randbereichen wie den Kirchenbaulasten auch gewohnheitsrechtlich ausgeformt. Grundsätzlich muss der Staat bei der Kooperation alle Bekenntnisse gleich behandeln.

Differenzierung bei grundsätzlicher Gleichbehandlung

Eine Differenzierung ergibt sich jedoch dadurch, dass religiöse Organisationen einen unterschiedlichen Status haben können. So darf zwar jede Organisation Gotteshäuser bauen, aber die Befugnis, Gottesdienste etwa in Gefängnissen, staatlichen Krankenhäusern oder bei der Bundeswehr abzuhalten steht nur „Religionsgesellschaften“ bzw. „Religionsgemeinschaften“ zu. Auch der Religionsunterricht in den staatlichen Schulen ist nach Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes „Religionsgemeinschaften“ vorbehalten. Bestimmte andere Rechte sind sogar nur den „Religionsgemeinschaften“ vorbehalten, die „Körperschaften des öffentlichen Rechts“ sind.

Ein historischer Kompromiss

Dieses System hat sich in der spezifischen Situation eines konfessionell in KatholikInnen und ProtestantInnen gespaltenen Landes seit der Reformation, vor allem aber seit dem 19. Jahrhundert herausgebildet. Es ist seit der Weimarer Reichsverfassung verfassungsrechtlich und in Verträgen ausgeformt und ist an die Organisationsformen der großen christlichen Kirchen angepasst. Politisch war es niemals ganz unumstritten. Das zeigen auch die Diskussionen im Parlamentarischen Rat. Als Kompromiss einigte man sich damals auf die eigenartige Regelung, dass das Grundgesetz in seinem Artikel 140 wichtige religionsrechtliche Regelungen nicht selbst formuliert, sondern auf eine Reihe von Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung verweist, die damit rechtlich ebenso gelten wie alle anderen Bestimmungen des Grundgesetzes. Eine von maßgeblichen politischen Kräften getragene Debatte über eine grundlegende Veränderung des Systems der positiven Neutralität hat es aber seit 1949 in Deutschland nicht gegeben.
    
Probleme mit der Einpassung des Islams

Die auf Zusammenarbeit von Staat und religiösen Organisationen angelegte positive Neutralität des deutschen Religionsrechts kommt solchen Religionen entgegen, die organisationsaffin sind. Die Kooperation zwischen Religion und Staat setzt auf Seiten der Religion nämlich eine relativ starke - möglichst überörtlich verfasste - Einheit voraus, mit der man die Zusammenarbeit verbindlich verabreden und Einzelheiten abstimmen kann. Davon profitieren vor allem die christlichen Kirchen. Bekenntnisse, die von Hause aus keine solche Organisation kennen, tun sich damit schwerer. Sie sind gezwungen, eine entsprechende Verfassung herauszubilden, wenn sie an der Kooperation teilhaben wollen. Dabei stehen sie in der Gefahr, sich über das ihren religiösen Lehren und Traditionen angemessene Maß hinaus zu „verkirchlichen“.

Der Islam ist anders organisiert
Allerdings besteht bei vielen muslimischen Organisationen und Verbänden durchaus Interesse daran, gleichberechtigt im System der positiven Neutralität mitzuwirken. Das ist nur möglich, wenn diese Organisationen den Institutionen und Begriffen des deutschen Religionsrechts entsprechen. Auf den ersten Blick ist das nicht ganz einfach, denn es gibt erhebliche Unterschiede zu den christlichen Kirchen. Zu nennen sind folgende Aspekte:

  1. Aus religiösen Gründen müssen Muslime keiner Organisation angehören. Das ist aus der in Deutschland bisher verbreiteten christlich geprägten Perspektive ungewohnt.
  2. Dementsprechend ist der Organisationsgrad der Muslime sehr viel geringer. Nicht-Mitglieder nutzen aber in großer Zahl die von den Organisationen unterhaltenen Moscheen.
  3. Organisatorische Unterschiede spiegeln anders als im Christentum nicht notwendigerweise religiöse Differenzen wider. In allen großen Verbänden dominieren in Deutschland Sunniten der hanafitischen Rechtsschule. Im Christentum unterscheiden sich verschiedene Kirchen dagegen in ihrer Lehre oder ihrem Gottesdienst.
  4. Damit hängt zusammen: MuslimInnen sind aus religiösen Gründen nicht gehindert, in mehreren Organisationen Mitglieder zu sein und können damit nicht ohne weiteres nur jeweils einer Organisation zugerechnet werden.
  5. Muslimische Organisationen konkurrieren stärker als christliche um die Gläubigen, denn Organisationswechsel sind ohne Wechsel der religiösen Überzeugung möglich.
  6. Die überregional tätigen Organisationen sind - jedenfalls ganz überwiegend - Dachverbände.

Schritte der Einbeziehung des Islam

Als bisher wichtigstes Ergebnis hat die bisherige Diskussion gezeigt, dass die genannten Unterschiede eine Integration des Islam in das deutsche Religionsrecht nicht unmöglich machen. Als wichtige Meilensteine sind hier das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2005 zum islamischen Religionsunterricht, das Papier der Islamkonferenz I zum selben Thema und die Empfehlung des Wissenschaftsrats vom 29. Januar 2010 zur Weiterentwicklung von Theologien und religionsbezogenen Wissenschaften an deutschen Hochschulen zu nennen.

Herausforderung für beide Seiten

Die Integration des Islam setzt aber auf beiden Seiten - bei den MuslimInnen wie im deutschen Religionsrecht - gewisse Adaptionsleistungen voraus. Immerhin wurde bis vor wenigen Jahren vom „Staatskirchenrecht“ gesprochen. Die notwendigen Anpassungen im deutschen Religionsrecht betreffen allerdings nicht seinen Kern: keine Staatskirche, Verbot der Identifikation des Staates mit einer bestimmten Religion und Zulässigkeit, teils Gebotenheit der Zusammenarbeit.

Religionsrecht und Religionspolitik

Weil rechtliche Anpassungen über Entscheidungen der verantwortlichen staatlichen Stellen umgesetzt werden müssen, fallen sie leichter, wenn sie vom Rückenwind breiter politischer Zustimmung getragen werden. Umgekehrt erschweren politische Widerstände die Durchsetzung rechtlicher Positionen.

Widerstände gegen die Integration des Islam

Gegen die zügige Integration des Islam bestehen nicht unerhebliche Widerstände. Hier mischen sich etwa Vorbehalte gegen das Fremde, einzelne Linien der Integrationsdebatte und seit dem 11. September 2001 die durch eine Reihe weiterer Anschläge immer wieder genährte Angst vor religiös motiviertem Terrorismus.

Die Diskussion über den  Islam als religionspolitischer Stellvertreterkrieg

Die Debatte über den Islam ist notwendigerweise auch eine Debatte über die Zukunft des deutschen Religionsrechts. Nicht wenige, die über den Islam diskutieren, meinen mindestens ebenso die christlichen Kirchen und organisierte Religion überhaupt. Der Widerstand gegen die Einbeziehung des Islam kann auch aus der Ablehnung des geltenden Religionsrechts überhaupt erwachsen. Auch andere religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas sehen sich ja Widerständen ausgesetzt. Nach jahrzehntelangem, vor Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht erfolgreichem juristischem Kampf werden etwa die Zeugen Jehovas immer noch nicht in allen Ländern der Bundesrepublik als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt.

Vorbehalte gegen das System der positiven Neutralität

In Deutschland gibt es verbreitet nicht nur Vorbehalte gegenüber entschieden gelebter Religion, wie sie bei vielen MuslimInnen oder den Zeugen Jehovas zu beobachten ist. Es gibt auch ein Unbehagen an dem Geflecht der Kooperationen zwischen Staat und Kirchen. Viele halten Trennsysteme wie in Frankreich oder den USA für besser. Selbst die Rechtslage in der Türkei, die dort als laizistisch bezeichnet wird, aus deutscher Sicht aber eher staatskirchlich einzuordnen ist, wird von manchen DiskutantInnen als vorzugswürdig eingeordnet. Die wenigsten KritikerInnen setzen sich damit auseinander, dass bei einer internationalen Betrachtung nicht die Trennsysteme, sondern die Kooperationsmodelle in den letzten Jahrzehnten erfolgreich waren, etwa auf der iberischen Halbinsel und in Mittel- und Osteuropa.

Historische Begründung reicht nicht aus

Eine historische Argumentation wird nicht ausreichen, um das geltende Religionsrecht auf Dauer gegen diese Anfragen zu immunisieren. Sie kann auch nur für die christlichen Kirchen gelten, nicht für Neuankömmlinge wie den Islam. Im Gegenteil: Wenn es nicht gelingt, den Islam und andere einzubeziehen, verliert das System der positiven Neutralität seine Legitimation und verkommt zu einem System von Privilegien der etablierten Konfessionen.

Beitrag der Religion zur Sicherung der Grundlagen des Staates?

Ebenso wenig wird der immer wieder zu hörende Hinweis darauf, dass die Kirchen und anderen religiösen Organisationen einen wichtigen Beitrag zur Wahrung des Zusammenhalts und zur Sicherung der Grundlagen des Staates leisten, bei den Kritikern verfangen. Er hat die problematische Implikation, dass mit Nicht-Religiösen schwerer Staat zu machen sei, schließt weniger staatsfromme Bekenntnisse aus und nimmt zugleich die christlichen Kirchen in die Pflicht.

Vorteile aus der Sicht des Staates

Es erscheint deshalb notwendig, die religionsrechtliche Ordnung ausschließlich vom Staat her zu begründen und nötigenfalls entsprechend zu modifizieren. Ausgehend von Diskussionen, die etwa in Frankreich oder in den USA über die Nachteile der dortigen Trennungssysteme geführt werden, lassen sich drei Argumentationslinien ausmachen:

1. Kooperation erleichtert Grundrechtsausübung

Die erste zielt auf den einzelnen religiösen Menschen. Viele Elemente der Kooperation erleichtern ihm sein religiöses Leben oder ermöglichen ihm erst den Vollzug seines Glaubens, sei es als Individuum oder in der Gemeinschaft der anderen Gläubigen. Sie dienen damit der Realisierung der Religionsfreiheit. Die Kooperation zwischen Staat und religiösen Organisationen stellt sich aus der Perspektive des Staates also als Unterstützung beim Grundrechtsgebrauch dar. Wie der Staat die Einzelnen durch Unterricht oder durch Einrichtungen wie Bibliotheken oder Rundfunk beim Gebrauch ihrer Meinungs-, Informations- oder Berufsfreiheit unterstützt, so tut er dies hier beim Gebrauch der Religionsfreiheit. Die Rechte der Nicht-Religiösen werden dadurch ebenso wenig verletzt wie die der am Sport Uninteressierten durch den Bau von Fußballstadien.

2. Spezifische Leistungsfähigkeit religiöser Organisationen

Das zweite Argument hat damit zu tun, dass die religiösen Gemeinschaften manche Dinge besser können als der Staat. Das gilt einmal im Umgang mit den jeweiligen Gläubigen. Vor allem in Belastungs- und Grenzsituationen ist die religiöse Betreuung für religiös gebundene Menschen eine wichtige Hilfe. Es wäre dumm, ihnen diese Hilfe in Krankenhäusern, im Strafvollzug oder beim Militär zu verweigern. Deshalb verzichten auch die USA oder Frankreich nicht auf Militärseelsorge. Man kann darüber hinaus beobachten, dass es manche religiös getragene Angebote gibt, die auch von anders oder gar nicht religiös gebundenen Menschen nachgefragt werden, einige stärker staatliche oder erwerbswirtschaftliche. Kirchliche Altenheime, Schulen oder Krankenhäuser sind über den Kreis der Gläubigen hinaus beliebt.

Schließlich tut sich der Staat überall da schwer, wo Sinnfragen in einem Angebot eine Rolle spielen, weil er durch die Verpflichtung auf religiöse und weltanschauliche Neutralität verfassungsrechtlich in seiner Sinngebungskompetenz beschränkt ist. Dieses zweite Argument besagt damit auch, dass ein Staat ein Handicap hat, wenn er mit religiösen Gemeinschaften nicht zusammenarbeiten darf. Es geht nicht allein darum, dass das Verbot einer Unterstützung religiöser Organisationen diese gegenüber nicht religiösen benachteiligt. Es geht auch darum, dass die Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften etwa für manche sozialpolitische Programme sehr gute Partnerinnen sind.

3. Religionshege als Gefahrenvorbeugung

Das dritte Argument geht davon aus, dass Kooperation immer gegenseitige Kontakte und Verbindungen schafft. Es entsteht ein permanenter und kaum steuerbarer Fluss von Informationen zwischen beiden Seiten. Wäre es vorstellbar, dass eine der großen Kirchen in der Ausbildung ihres religiösen Personals brisante Inhalte transportiert, ohne dass der Staat dies erfährt? Schon deshalb nicht, weil die Ausbildung nach Maßgabe der positiven Neutralität zu weiten Teilen in staatlichen Universitäten unter Beachtung der allgemein geltenden akademischen Standards stattfindet.

Dieser Effekte wegen lässt sich das System der positiven Neutralität auch als „Religionshege“ qualifizieren. Der Staat fördert, er unterstützt, aber er kontrolliert auch, und ohne Zwang auszuüben, bindet er an seine Standards. Die auf Ewigkeit gerichteten Verheißungen der Religion können für die Gläubigen schwerer wiegen als weltliche Sanktionen durch den Staat. Deshalb birgt jede Religion ein Gefahrenpotential. Weil das so ist, muss der Staat sich und seine BürgerInnen vor Entwicklungen in den Religionen schützen, die den Rechten seiner BürgerInnen und dem Bestand seiner Ordnung gefährlich werden können. Dieser Schutz fällt in einem kooperativen System leichter.

Modifikationsbedarf

Auch, wenn es also gute Gründe gibt, die Grundzüge des deutschen Religionsrechts nicht grundsätzlich in Frage zu stellen, wird man an manchen Stellen über Modifikationen nachdenken müssen.  Das lange geltende Verbot, eine religiöse vor der standesamtlichen Trauung vorzunehmen, ist inzwischen aufgehoben. Ob es richtig ist, dass viele rechtliche Regelungen an den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anknüpfen und ihre Anwendung damit auf die Religionsgemeinschaften mit diesem Status beschränken, muss überprüft werden. Art. 140 Grundgesetz, 138 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung sieht vor, dass Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften abgelöst werden. Dabei geht es vor allem um Lasten, welche der Staat zum Ausgleich für die Säkularisation von Kirchengut zu Beginn des 19. Jahrhunderts übernommen hat. Nachdem der Auftrag der Verfassung an die Gesetzgebung inzwischen mehr als 90 Jahre besteht, sollte diese Ablösung endlich in Angriff genommen werden.

Ausblick

Vieles spricht dafür, dass die Ordnung der positiven Neutralität auch für in Deutschland neue Religionen wie den Islam und seine Kooperation mit dem Staat einen angemessenen Rahmen bieten kann. In den letzten Jahren hat es von beiden Seiten Versuche gegeben, die Integration des Islam in die deutsche religionsrechtliche Ordnung auf politischem Wege zu erreichen, statt die offenen Fragen vor Gericht zu klären. In Einzelfällen können gerichtliche Klärungen vielleicht notwendig sein und manchmal sind sie sogar nützlich. Nicht selten fallen dabei aber hohe politische Kosten an. Diesen Preis zahlen nicht die Parteien eines solchen Prozesses allein, sondern er geht zu Lasten der religionspolitischen Ordnung insgesamt.

 

Nachweise und weiterführende Literatur

Zum deutschen Staatskirchenrecht / Religionsrecht

  • Siehe etwa die Kommentierungen zu Art. 140 Grundgesetz sowie
  • Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, hg. von Joseph Listl und Dietrich Pirson, 2. Auflage, zwei Bände, Berlin 1994 und 1995.
  • Axel von Campenhausen, Staatskirchenrecht, 4. Auflage, München 2006.
  • Jörg Winter, Staatskirchenrecht der Bundesrepublik Deutschland, 2. Auflage, Köln 2008.

Zur Diskussion über eine Weiterentwicklung

  • Staatskirchenrecht oder Religionsverfassungsrecht? Hg. von Hans Michael Heinig, Tübingen 2007.
  • Christian Waldhoff, Neue Religionskonflikte und staatliche Neutralität - Erfordern weltanschauliche und religiöse Entwicklungen Antworten des Staates? in: Verhandlungen des 68. Deutschen Juristentages Berlin 2010, Band I Gutachten, S. D 1 - 176, München 2010.

Speziell zur Diskussion um den Islam im deutschen Recht

  • Der Islam im öffentlichen Recht des säkularen Verfassungsstaates, hg. von Stefan Muckel, Berlin 2008.
  • Janbernd Oebbecke, Der Islam und die Reform des Religionsverfassungsrechts, Zeitschrift für Politik 55 (2008), S. 49 - 63.

Zum Religionsunterricht allgemein

  • S. dazu allgemein die Kommentierungen zu Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz, die zum Religionsrecht genannten Werke, sowie:
  • Janbernd Oebbecke, Reichweite und Voraussetzungen der grundgesetzlichen Garantie des Religionsunterrichtes, DVBl. 1996, 336 - 344
  • Martin Heckel, Der Rechtsstatus des Religionsunterrichts im pluralistischen Verfassungssystem, Tübingen 2002.

Zum islamischen Religionsunterricht

 

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Janbernd Oebbecke ist Professor für öffentliches Recht und Verwaltungslehre an der Universität Münster.