Scharia - von den Anfängen bis zum modernen Rechtsstaat

 

von Halima Krausen

Der Begriff Scharia umfasst heute weites Spektrum von Bedeutungen. Es reicht von der Grundbedeutung eines Weges in Richtung auf ausgewogene, menschenwürdige und die Schöpfung erhaltende Gerechtigkeit über ein in einer gegebenen Zeit und Region real existierendes Rechtssystem bis zu Bruchstücken von Ritual, Familienrecht und Strafrecht. Besonders Letzteres wird oft instrumentalisiert und sorgt für Schlagzeilen. Innerhalb dieses Spektrums verbinden Muslime in Deutschland je nach Herkunft mit der Scharia die unterschiedlichsten Vorstellungen. Die oft gestellte Frage, ob "die Scharia" mit den Erfordernissen der Moderne bzw. mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vereinbar sei, birgt deshalb die Gefahr großer Mißverständnisse.

Aber Missverständnisse können auch produktiv sein. Sie können einen Dialog über Inhalte einleiten, der über Schlagwörter und Klischees hinausgeht und sowohl unter Muslimen als auch in der öffentlichen Debatte mehr Klarheit über Prinzipien, Entwicklung und mögliche Perspektiven von islamischem Recht schafft und Wege zu einer sinnvollen Weiterentwicklung eröffnet, die sowohl ethischen Werten als auch modernen Erkenntnissen Rechnung trägt. Im Folgenden werden deshalb in aller Kürze Hintergründe für die hiesige Diskussion unter Muslimen aufgebreitet.

Das arabische Word Sharî'a bedeutet wörtlich "Weg (zur Wasserquelle)". In diesem Sinne wird es im Qur'an (Sura 45:18) verwendet. Darauf bezugnehmend bezeichnete man damit das ethisch-rechtliche System des Islam. Dabei gilt die Scharia ideell als menschlich-bewußter Bereich der Schöpfungsordung - im Unterschied zu den Gesetzmässigkeiten, denen andere Lebewesen sowie auch die unbelebte Natur folgen. Die Sharia ist somit eng mit der ontologischen Stellung des Menschen als "Gottes Statthalter auf Erden" verbunden. Dementsprechend befasst sich die Scharia mit der Beziehung des Menschen zu sich selbst (z.B. in Geboten, die der gesunden Lebensführung dienen, oder dem Verbot des Selbstmordes), zu den Mitmenschen (Angehörigen, Freunden, Kollegen, der eigenen Gemeinschaft, anderen Gemeinschaften sowie auch Gegnern in einem Konflikt, der Regelung von Gemeinschaftsangelegenheiten "in gegenseitiger Beratung" und der Gleichwertigkeit von Mann und Frau vor Gott), zu anderen Lebewesen (darunter das Verbot, Tiere zu quälen, und die Anweisungen hinsichtlich des Schlachtens zum menschlichen Verzehr), zur Schöpfung an sich (besonders den sogenannten Ressourcen wie Wasser und Energie, an denen alle Anteil haben sollen und die nicht verschwendet werden dürfen), und zu Gott (im Qur'an ausgedrückt als die Idee eines "Vertrages" oder "Bundes" zwischen Gott und den Menschen).

In der Praxis ergibt sich dabei ein Spannungsverhältnis zwischen ethisch-rechtlichen Grundprinzipien, die als überzeitlich gelten, und deren zeitgemäßem Ausdruck in einem real existierenden Rechtssystem. Damit befaßt sich die Rechtswissenschaft (Fiqh, wörtl. "gründliches Verstehen"). Sie entstand in den ersten Jahrhunderten des Islam und entwickelte Methoden zur Rechtsfindung aus den anerkannten Quellen, den "Wurzeln des Rechts" (Usûl al-Fiqh): dem Qur'an, der Sunna (dem prophetischen Paradigma), der Vernunft und dem Konsens der kompetenten Gelehrten. Mit der Ausbreitung des Islam wurde die Notwendigkeit, neue Rechtsnormen für neue Problemstellungen und gesellschaftliche Gegebenheiten zu entwickeln, sehr früh erkannt. Ebenso kamen Fragen nach der richtigen Erkenntnis der zeitlosen Werte durch Verständnis der in den soziokulturellen Hintergrund der Prophetenzeit hinein sprechenden Primärquellen auf.

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So befassten sich die frühen Qur'ankommentatoren mit der sprachlichen Analyse des Textes und dem historischen Hintergrund, den "Offenbarungsanlässen" (Asbâb an-Nuzûl), und der Authentizität der Überlieferung der normativen Praxis des Propheten Muhammad. Für die Rechtsfindung wurden systematische Schritte entwickelt, die sich der Methode des Analogieschlusses von einem bekannten auf einen unbekannten Sachverhalt (Qiyâs) bedienten, der Suche nach dem der praktikabelsten Lösung (Istihsân), der Frage nach dem öffentlichen Wohl (Istislâh) oder der Beschlußfassung nach allgemeinen Prinzipien (Istidlâl). Grundsätzlich wurden auch örtlich geltendes Recht bzw. Gewohnheitsrecht sowie Sitte und Brauch ('Urf und 'Âdah) in den Rechtsfindungsprozess einbezogen.

Diese Entwicklung erfolgte weder einheitlich noch zentral organisiert. Es entstanden Rechtstraditionen oder Rechtsschulen, die unterschiedliche methodische Schwerpunkte setzten. Unter den Begründern der sunnitischen Rechtsschulen legte z.B. Abu Hanifa (gest. 767 n.C.) größten Wert auf unabhängige Meinungsbildung (Râ'i); Malik b. Anas (gest. 795) betrachtete den Konsens der Gelehrten als besonders wichtige Quelle; ash-Shâfi'i (gest. 820 n.C.) definierte klare logische Methoden und betonte den Wert des disziplinierten Analogieschlusses; Ahmad b. Hanbal (gest. 855 n.C.) war darauf bedacht, sich möglichst eng an überlieferte Normen anzulehnen. In den schiitischen Schulen wurde zusätzlich besonderes Gewicht auf die Imame aus der unmittelbaren Familie des Propheten gelegt. Insgesamt bezeichnet man den Prozess der Rechtsfindung als Ijtihâd (gründliche Bemühung). Im Allgemeinen galt zwischen den Rechtstraditionen gegenseitige Akzeptanz im Bewusstsein der Vielfalt. Bis heute wird an der bekannten Hochschule Al-Azhar in Kairo nach allen Rechtsschulen gelehrt).

Darüber hinaus gab es theologische und philosophische Überlegungen: So wurde als Sinn und Ziel von Recht überhaupt "das Glück in beiden Bereichen" (Sa'âda fid-Dârayn), nämlich in der jetzigen und der zukünftigen Welt, definiert und betont, dass der Prophet aus "Barmherzigkeit für die Welten" gesandt wurde, und bezüglich einzelner gesetzlicher Regelungen wurde gefragt, welcher Grund (Illa) und welche Weisheit (Hikma) dahinterliegen. Anhand solcher Überlegungen wurden immer wieder bestehende Regelungen hinterfragt und überarbeitet.

Auch die Frage, ob und wie weit sich die menschliche Gesellschaft selbst Gesetze geben bzw. aus universalen Zusammenhängen mittels der Vernunft für sich gültige Prinzipien erkennen kann, ist in Theologie und Philosophie ausführlich erörtert und oft genug kontrovers diskutiert worden. Zu den Grundsätzen der praktischen Rechtsprechung gehörte ursprünglich der Ausgleich von Schaden, die Aussöhnung streitender Parteien, der Schutz Schwächerer und die Heilung von Beziehungen. Demnach war islamisches Recht nie ein abstraktes, anonymes Paragraphenrecht. Immer hatte ein Richter die Lebensumstände und den Gesamtzusammenhang mit einzubeziehen.

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Andererseits fand bereits nach der ersten Generation von Muslimen ein grundsätzlicher politischer Wandel statt: Das eher an Stammesdemokratie angelehnte System der "Rechtgeleiteten Kalifen" (Abu Bakr, gest. 634 n.C.; 'Umar, gest. 644 n.C.; Uthman, gest. 656 n.C.; 'Ali, 661 n.C.) wurde von monarchisch strukturierten Kalifendynastien abgelöst. Dabei achtete man zwar darauf, dass am Hof tätige Gelehrte die Legitimität von Massnahmen und Entscheidungen der Herrscher bestätigten, aber Ansätze sozialethischer Überlegungen wurden marginalisiert oder verboten, wenn sie dem System gegenüber zu kritisch wurden oder dessen Autorität in Frage zu stellen schienen, wie dies bei einigen schiitischen, kharijitischen und mystisch orientierten Gruppen der Fall war. Obwohl Kalifen und andere Herrscher formal "unter dem Gesetz" standen, nahm das System oft absolutistische Züge an. Man kann in dieser Hinsicht also durchaus von einer Art Säkularisierung des staatlichen Systems sprechen.

Der gottesdienstlich-rituelle Bereich, das Familienrecht und einige Bereiche des alltäglichen Wirtschaftslebens blieben jedoch außerhalb der Einflußnahme der Herrschenden. Religiöse, auch andersgläubige Gruppierungen waren in diesen Bereichen autonom. Für Muslime waren sie demnach weiterhin Gegenstand von Ijtihâd. Theoretisch wurden dabei auch Aspekte des Strafrechts diskutiert, das tatsächlich jedoch längst durch die Erlassgesetzgebung der Herrscher abgelöst worden war. Es entstanden umfangreiche Rechtswerke, die aber nicht gleichbedeutend waren mit einer verbindlichen Kodifizierung des islamischen Rechts. Das juristische Denken entwickelte stellenweise eine gewisse Eigendynamik. Al-Ghazali (gest. 1111 n.C.) machte es sich in seinem Hauptwerk "Die Wiederbelebung der religiösen Wissenschaften" zur Aufgabe, die Verbindung zwischen Ethik und Recht wiederherzustellen.

Die Zerstörung vieler Bibliotheken und Hochschulen im Zuge der Mongoleneinfälle im 13. Jahrhundert n.C. bewirkte vielfach eine fast apokalyptische Stimmung, die u.a. auch ein Misstrauen gegenüber Neuentwicklungen hervorrief. In diesem Zusammenhang sprachen einige Gelehrte davon, dass das "Tor des Ijtihad" nun geschlossen, d.h. eine neue Rechtsentwicklung nicht mehr möglich sei, es sei denn im engen Rahmen der eigenen Tradition. Während diese Vorstellung relativ weite Verbreitung fand, bestanden andere Gelehrte weiterhin auf der Forderung nach Ijtihad gerade angesichts der veränderten Situation. Diese letzteren Ansätze liegen im Spannungsfeld zwischen einer zunehmenden Komplexität der Welt und dem Wunsch nach vereinfachter Handhabung, wie sie z.T. bei Ibn Taimiya (gest. 1328 n.C.) zum Ausdruck kommt, dem daran gelegen war, den Weg der "ehrwürdigen Altvorderen" wiederzubeleben und Neuerungen zu unterbinden.

Im 19. Jahrhundert gewannen europäische Mächte zunehmend Einfluss in der islamischen Welt, sei es in Form von wirtschaftlicher Abhängigkeit oder direkter Kolonialherrschaft. Damit verbunden war auch eine Herausforderung auf verschiedenen Ebenen: Direkte Kolonialherrschaft war oft mit einer Einführung des Rechtssystems der Kolonialmacht verbunden; die späten Osmanensultane führten Umstrukturierungen "nach europäischem Vorbild" durch, die meist der Machterhaltung dienten; soziopolitische Ideen der europäischen Aufklärung wurden bekannt. Auf alles dies folgten unterschiedliche Reaktionen. Ein konservativer Widerstand versuchte, den status quo zu erhalten oder wiederherzustellen oder zumindest zu rechtfertigen, ohne kritische Anfragen zuzulassen.

Solche waren aber durchaus vorhanden, und einige Intellektuelle nahmen bereitwillig europäische Anstösse auf und verlangten deren Umsetzung im eigenen Land, ohne nach einer Verbindung zur religiösen Tradition zu suchen. Daneben gab es auch "modernistische" Ansätze, darunter Forderungen, das traditionelle islamische Familienrecht oder auch das lokale Bildungssystem nach westlichem Vorbild umzugestalten. Es gab Stimmen, die die politische Entwicklung als Untergang und als Strafe für Vergehen der muslimischen Gemeinschaft empfanden und die meinten, größeres Unheil könne nur durch eine strenge, bisweilen asketische Rückkehr zur idealisierten Lebensweise der frühen muslimischen Generationen abgewendet werden. Andere verlangten tiefgreifende Reformen von innen heraus in Richtung auf mehr Gerechtigkeit in Familie, Gesellschaft und Staat entsprechend den qur'anischen Grundprinzipien der Gleichheit und Verantwortung der Menschen. Muhammad Iqbal (gest. 1938 n.C.) schließlich betrachtete Ijtihad als Angelegenheit des Parlaments, in dem die Vertreter des Volkes bei einer auf ethischen Grundsätzen begründeten Gesetzgebung zusammenwirken.

Die Zeit der nationalen Unabhängigkeit brachte eine Vielzahl von muslimischen Staaten mit unterschiedlichen Systemen und Rechtsordnungen hervor. Viele Länder, wie z.B. Pakistan, Bangladesch und Indonesien, haben eine überwiegend säkulare Rechtsordnung mit einer Reihe von Ausnahmen für traditionelle Normen vor allem im Familienrecht. Viele arabische Länder haben ein zweigeteiltes System, in dem ein Scharia-Gericht für Familienangelegenheiten zuständig ist und sich an traditionellen Normen orientiert. Die Türkei hat ein laizistisches System. Einige Länder haben mit der "Wiedereinführung der Scharia" strafrechtliche Maßnahmen durchgeführt, die aufgrund ihrer Grausamkeit Anstoss erregt haben. Revolutionäre Bewegungen in der islamischen Welt verlangen die Rückkehr zur Scharia, z.T. im Sinne einer Orientierung an sozialer Gerechtigkeit.

Muslime in Deutschland sind durch die verschiedensten nationalen Hintergründe und religiösen Strömungen geprägt und haben die besondere Chance, all die genannten Aspekte neu zu überdenken, ähnlich wie sie in der klassischen Zeit gewachsen ist: die Scharia als ethisch-rechtliches System so weiterzuentwickeln wie sie für unsere Zeit und Umgebung sinnvoll ist, selbstverständlich im Einklang mit der geltenden Rechtsordnung. Hierzu kann man nur durch einen inhaltlichen Dialog über zentrale Werte der Gesellschaft gelangen.

 

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Halima Krausen ist islamische Theologin, Mitglied und Dozentin der Initiative für islamische Studien in Hamburg.