Ehegattennachzug und A1-Sprachtest: (K)ein Recht auf Familienleben und freie Partner_innenwahl für alle?

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"binationales Paar"

Unstrittig ist: um erfolgreich Zugang zum Arbeitsmarkt eines Landes zu erhalten und um ein aktiver Teil der Gesellschaft vor Ort zu werden, ist das Beherrschen von Grundkenntnissen der Sprache des Landes, in dem man lebt, eine Grundvoraussetzung. Strittig ist, ob diese Grundkenntnisse bereits vor Einreise erbracht oder sinnvollerweise im Land selbst erlernt werden sollten. Die Ehegatt_innen aus Nicht-EU-Ländern stoßen bei der rechtlichen Anforderung des Erbringens eines Sprachnachweises in ihren Herkunftsländern auf sehr unterschiedliche Bedingungen. Die Rahmenbedingungen und die unterschiedlichen individuellen Ressourcen der Paare verhindern oftmals den Nachweis einfacher Deutschkenntnisse: die Teilnahme an einem achtwöchigen Kurs in einem Goethe-Institut, der nicht selten nur in größeren Städten angeboten wird, ist neben einer Berufstätigkeit oftmals nicht zu leisten. In der Regel stellen Arbeitgeber_innen ihre Angestellten nicht für diesen langen Zeitraum frei. Das bedeutet ganz konkret: um den Sprachtest absolvieren zu können, muss der Job aufgegeben, Unterkunfts- und Lebensunterhaltskosten sowie Kurs- und Prüfungsgebühren dennoch gezahlt werden.

Der Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V. hat bereits die Einführung der Regelung des zwingenden Sprachnachweisen 2007 kritisch begleitet und in seinen Publikationen die große Betroffenheit seiner Zielgruppe sichtbar gemacht. In der Broschüre „Haben Sie noch eine Idee? Erfahrungen mit der Verschärfung beim Ehegattennachzug“, die 2008 erschien, ließ der Verband Betroffene selbst zu Wort kommen. In einer Auswahl von Berichten, die den Verband in dem Jahr nach der Einführung der Regelung erreichten, wurden persönliche Schicksale erfahrbar und der massive Eingriff durch die eingeschränkten Zuwanderungsbestimmungen in bürgerliche Grund- und Freiheitsrechte – das Recht auf freie Partner_innenwahl und der Schutz der Familie – dokumentiert. Seitdem gehört die Forderung der Abschaffung des Sprachnachweises im Rahmen der Familienzusammenführung zu einem der Kernthemen des Verbandes. 

Bemerkenswert ist: jedes Jahr entscheidet sich eine Vielzahl von Deutschen für einen Sprachkurs in Frankreich, ein Freiwilliges Soziales Jahr in Südafrika oder ein Auslandssemester oder ein „Gap-Year“ in China. Die Gründe, weshalb sich viele Deutsche zu diesem Schritt entschließen, liegen auf der Hand. Sie tun dies oftmals nicht ausschließlich auf Grund der interkulturellen Kompetenzen, die sie erhoffen zu erwerben, sondern auch weil die Rahmenbedingungen zum Erlernen einer Sprache vor Ort erheblich besser sind. Das gilt nicht nur für Deutsche, die eine Fremdsprache erlernen, sondern auch für Ehepartner_innen von Deutschen, die aus dem Ausland nach Deutschland zuziehen. Die verpflichtenden Integrationskurse und die Bereitschaft der Einwandernden, diese zu besuchen und die Sprache zu erlenen, sind vorhanden – die Bereitschaft der Politik für ein Umdenken auch?

Am 10. Juli 2014 hat der europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil im Fall Doğan entschieden: die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu rechtmäßig in Deutschland wohnenden türkischen Staatsangehörigen darf nach Unionsrecht nicht mit der Bedingung verknüpft werden, dass einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen werden können. Die 2007 eingeführte und in §30 des Aufenthaltsgesetzes verankerte Spracherfordernis ist demnach nicht mit der Stillhalteklausel des Assoziierungsabkommens mit der Türkei vereinbar. Die Verpflichtung zur Erbringung eines Sprachnachweises für den Nachzug zu türkischen Ehepartner_innen wurde somit gekippt. Für viele andere Paare bleibt der Sprachnachweis als Hürde für ein Zusammenleben bestehen. Was das für diese Paare bedeuten kann, zeigt sich am deutlichsten an einem Beispiel, die Geschichte von Michaela und Nadim[1] – einem deutsch-algerischen Paar.

Michaela und Nadim – ein deutsch-algerisches Paar

Michaela und Nadim sind ein binationales Paar. Keine Seltenheit, wie die Statistik belegt – allein 2012 war jede 8. Eheschließung in Deutschland eine binationale (Statistisches Bundesamt 2013). Das bedeutet, dass 44.000 Menschen ihre Ehepartnerin oder ihren Ehepartner grenzüberschreitend gefunden haben. Nur zögerlich erzählt Michaela, wie sie und ihr Verlobter sich kennengelernt haben. Und es scheint, als sei ihr bewusst, welche Skepsis viele Menschen noch immer gegenüber einer Liebe haben, die im Internet begonnen hat. „Mein Traum war es schon immer auszuwandern. Nach Neuseeland oder Australien. Warum dann nicht das Nützliche mit dem Nützlichen verbinden und nach einem Mann dort suchen?“, fährt sie fort. Gefunden hat sie Nadim. Nadim wohnt in Algier, der Hauptstadt von Algerien. Auch er suchte nach einer neuen Liebe, nachdem seine Frau nur drei Monate nach der Hochzeit bei einem Gasunfall ums Leben kam. Michaela erzählt, wie sie seit ihrem Kennenlernen jeden Abend für ein oder zwei Stunden skypen. Da Nadim kein Deutsch spricht und sie weder Arabisch noch Französisch, habe sie sich privaten Englisch-Unterricht genommen, um ihre Sprachkenntnisse aus der Schulzeit aufzufrischen.

Die Ehe als einziger Weg, gemeinsam leben zu können

„Als er dann nur wenige Monate später das erste Mal in Deutschland war und ich ihn am Bahnhof gesehen habe, war das Liebe auf den ersten Blick!“, Michaela lächelt für einen kurzen Augenblick und die Anspannung und der ernste Gesichtsausdruck, wenn sie von sich und ihrem Verlobten spricht, scheinen wie verflogen. Die 38-jährige ist eine attraktive Frau: zierlich, etwa 1.70 m groß mit kastanienbraunen, schulterlangen Haare, die zu einem Dutt zusammengebunden sind. Sie sitzt auffallend gerade auf ihrem Stuhl, die Beine übereinander geschlagen, die Hände in ihrem Schoß ruhend. „Ich liebe Nadim. Im September werden wir heiraten, um miteinander in Deutschland leben zu können“, sagt sie und ihre Stimme wird wieder ernst. Sie erzählt, dass – auch wenn sie nicht an der Entscheidung zu heiraten zweifelt – sie gerne mehr Zeit gehabt hätte, um Nadim besser kennenzulernen. In den letzten anderthalb Jahren hätten sie sich gegenseitig vier Mal besucht. Ihr fehle die Routine, die man als Paar habe: morgens beim Frühstück darüber sprechen, was auf der Arbeit ansteht, das ganze Wochenende faul auf dem Sofa liegen und gemeinsam Filme anschauen oder sich einfach zu streiten, wer mit dem Abwasch des Geschirrs an der Reihe sei. Wie Urlaub sei es, wenn sie nach Algerien fliegt. Eine längere Zeit zusammenzuleben ist für die beiden nicht möglich: Michaela arbeitet als Krankenschwester in einer bayrischen Kleinstadt. Nadim ist Informatiker und arbeitet für das Arbeitsministerium in Algerien. Das Ausländeramt riet den beiden zur Ehe, wenn sie gemeinsam in Deutschland leben wollen. Nach Algerien auszuwandern, kann sich Michaela derzeit nicht vorstellen: „Algerien ist ein wunderschönes Land, aber ich habe in Deutschland eine Tochter aus erster Ehe, sie ist 15 Jahre alt und macht in zwei Jahren ihr Abitur. Sie jetzt aus ihrem gewohnten Umfeld zu reißen, kann ich ihr nicht zumuten.“

Keine Familienzusammenführung ohne A1-Sprachnachweis

Voraussetzung, um nach der Hochzeit zu seiner Frau nach Deutschland ziehen zu können, sei der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse, sagte man Nadim in der deutschen Botschaft. Seit 2007 müssen Drittstaater_innen einfache Deutschkenntnisse (A1) nachweisen, wenn sie zu ihren Ehepartner_innen nach Deutschland nachziehen wollen. Nadim belegt deshalb seit Februar einen Deutschkurs am Goethe Institut. Gar nicht so einfach: zum einen arbeitet er durchschnittlich zehn Stunden am Tag – der Deutschkurs, der zwei Mal die Woche stattfindet, ist daher nur schwer mit Nadims Berufstätigkeit zu vereinbaren. Zum anderen belasten die Kosten für den Nachweis das Paar schwer. Nadim verdient im Monat 360 €. Nicht wenig für algerische Verhältnisse. Der Sprachkurs alleine kostet 310 €, die Prüfung weitere 100 €. Michaela schickt Nadim jeden Monat etwas von ihrem Gehalt, damit er seine Mehrkosten decken kann.

Durch die erste Prüfung im April ist Nadim durchgefallen – ihm fehlten drei Punkte, um zu bestehen. Anfang August findet die nächste Prüfung statt. „Von 60 Teilnehmenden haben beim letzten Mal nur fünf bestanden.“ Michaela wirkt verzweifelt. „Wenn nur so wenige die Prüfung bestehen und manche dort schon das siebte Mal an der Prüfung teilnehmen, dann möchte man meinen, es sei erkennbare Absicht, dass so wenige wie möglich bestehen.“ Michaela und Nadim sind sich der Tatsache bewusst, dass sie trotz allem Glück haben: „Wir haben von Paaren gelesen, die seit Jahren getrennt leben müssen, weil der Partner hunderte Kilometer vom nächsten Goethe Institut entfernt wohnt, von Paaren, die sich hoch verschuldet haben, um die Gebühren für den Sprachkurs zu zahlen und von Paaren, bei denen der Partner es einfach nicht geschafft hat, neben Beruf, Haushalt und Kindererziehung die lateinische Schrift zu erlernen – ich meine, wie viele berufstätige, alleinerziehende Mütter wären in der Lage, in zwei Monaten so gut Chinesisch zu lernen, dass sie sich damit verständigen können?“ Michaelas größte Angst ist, dass ihre noch junge Beziehung an all den Hürden zerbricht. Sollte Nadim die Prüfung Anfang August bestehen, dauert es drei bis sechs Monate, bis er nach Deutschland einreisen kann, das ist die Bearbeitungszeit, die die deutsche Botschaft benötigt: „Bis dahin hat Nadim vieles wieder vergessen. Es wäre viel sinnvoller Deutsch in Deutschland zu lernen. Hier besteht sowieso die Pflicht einen Integrationskurs besuchen.“

Als deutsche Staatsbürgerin im eigenen Land diskriminiert

Von dem EuGH-Urteil erfuhr Michaela am Donnerstagabend durch Zufall im Fernsehen: „Ich habe nicht gewusst, dass so ein Fall beim EuGH anhängig ist. Zuerst habe ich mich gefreut, ich dachte, dass das Urteil auch für uns gelten würde.“ Michaela fühlt sich als deutsche Staatsbürgerin diskriminiert: „Wäre ich Türkin, Amerikanerin oder beispielsweise Israeli, dann müsste Nadim keinen Sprachnachweis erbringen.“ Denn Unionsbürger_innen, Hochqualifizierte oder Drittstaater_innen, die zu Staatsbürger_innen aus elf privilegierten Ländern nachziehen, sind von der Regelung ausgenommen: Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, USA, Andorra, Honduras, Monaco, San Marino – und jetzt eben auch zu Staatsbürger_innen der Türkei.

Sprachnachweis als geeignetes Mittel, um Zwangsehen zu verhindern und Integration zu fördern?

Der algerische Ehemann einer Deutschen muss also den Sprachnachweis in Algerien erbringen, um mit ihr in Deutschland in ehelicher Gemeinschaft leben zu können. Wäre seine Ehefrau jedoch türkische Staatsbürgerin oder Französin, würde er von diesem Nachweis befreit sein. Die gesamte Absurdität der Begründung für die Notwendigkeit dieses Sprachnachweises wird mit dem Fall Doğan durch die Herausnahme einer weiteren Personengruppe unterstrichen.

Der zu erbringende Sprachnachweis soll Zwangsehen verhindern und die Integration von Zugewanderten in Deutschland fördern (vgl. Pressemitteilung des BMI zur Reform des Zuwanderungsgesetzes 2007) – den Nachweis hierfür bleibt die Bundesregierung schuldig. Zudem drängen sich im Hinblick auf die Begründung der Einführung des Sprachnachweises und die vorhandenen Ausnahmen dieser Regelung Fragen wie folgende auf: ist die Wahrscheinlichkeit für eine Zwangsehe höher, wenn beispielsweise eine türkische Ehefrau zu einem deutschen Mann nachzieht, als wenn sie zu einem türkischen Mann nachzieht? Und ist eine Chinesin, die zu ihrem in Deutschland lebenden australischen Ehemann nachzieht, tatsächlich „integrationswilliger“ als eine Chinesin, die zu ihrem in Deutschland lebenden deutschen Mann nachzieht? Die durch die Sprachregelung entstehende Diskriminierung der eigenen Staatsbürger_innen und damit indirekt die Unterbindung der freien Partner_innenwahl für Deutsche ist nicht zu rechtfertigen.

Einbürgerung von Staatsbürger_innen, zu deren Zuzug kein Sprachnachweis erforderlich ist

Ebenfalls fragwürdig ist die Regelung im Hinblick auf die Einbürgerung von Staatsbürger_innen, zu deren Zuzug kein Sprachnachweis erforderlich ist. Die größte Gruppe, die das betrifft, ist nun die Gruppe der Türk_innen. Die Ehepartner_innen von türkischen Staatsangehörigen in Deutschland werden zukünftig befreit sein. Allerdings nur, bis sie die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen. Denn dann geht es ihnen so, wie vielen der anderen Paaren, die von dem EuGH-Urteil nicht profitieren: dann ist ein Sprachnachweis im Herkunftsland zu erbringen und somit wird die Einreise von individuellen Voraussetzungen und von den jeweiligen Rahmenbedingungen in den Herkunftsländern abhängig gemacht. Wir müssen uns demnach fragen: welchen Anreiz haben türkische Staatsbürger_innen für eine Einbürgerung, wenn ihnen dadurch Rechte genommen werden? In der Umsetzung des Urteils liegt eine zusätzliche Hürde zur Beantragung der deutschen Staatsangehörigkeit.

Eine vielfältige und zukunftsfähige Gesellschaft ermöglichen

Menschen haben ein Recht auf Familienleben und Deutschland benötigt Familien, die bereit sind, ihre Arbeitskraft in unserem Land einzubringen und ihre Kinder in Deutschland zu erziehen. Es gilt, ein Umdenken in der Willkommens- und Anerkennungskultur vorzunehmen und diesem Umdenken Taten folgen zu lassen. Im Hinblick auf die Familienzusammenführung bedeutet das: das Abschaffen der Notwendigkeit des Erbringens eines Sprachnachweises vor der Einreise und das Ermöglichen des Spracherwerbs in Deutschland. Die Not der Betroffenen muss endlich erkannt und neue Wege des Zusammenlebens auf Basis von Anerkennung und Wertschätzung ermöglicht werden.

Für die Bundesregierung ist der Zeitpunkt ideal, das Urteil im Fall Doğan zum Anlass zu nehmen und das Erfordernis des Sprachnachweises beim Ehegattennachzug für alle Staatsbürger_innen abzuschaffen. Ein wichtiger Teil in der Begründung des EuGH im Fall Doğan lautet „Der Gerichtshof hebt hervor, dass die Familienzusammenführung ein unerlässliches Mittel zur Ermöglichung des Familienlebens türkischer Erwerbstätiger ist, die dem Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten angehören, und sowohl zur Verbesserung der Qualität ihres Aufenthalts als auch zur Förderung ihrer Integration in diesen Staaten beiträgt." Doch sollte das, was für türkische Erwerbstätige gilt, nicht ebenso für alle anderen Menschen gelten, die ihre Lieben grenzübergreifend gefunden haben?

 

Literatur

Bundesministerium des Inneren (2013): Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei und zu Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen,  abgerufen am 20.09.2014.

Bundesministerium des Inneren (2007): Pressemitteilung Reform des Zuwanderungsgesetztes ist in Kraft getreten, abgerufen am 05.09.2014.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2013): §30 Ehegattennachzug, abgerufen am 22.09.2014.

Europäische Gerichtshof (EuGH) (2014): Urteil im Fall Dogan, abgerufen am 21.09.2014.

Statistisches Bundesamt (2013): Eheschließungen zwischen Deutschen und Ausländern, abgerufen am 22.09.2014.

Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V. (2008): Broschüre „Haben Sie noch eine Idee? Erfahrungen mit der Verschärfung beim Ehegattennachzug“, abgerufen am 22.09.2014.

 

 

 

 

[1] Namen und Geschichte des Paares wurden auf Wunsch der Interviewpartnerin leicht verfremdet.