Die Juristin Armaghan Naghipour skizziert die juristische Praxis für geflüchtete Frauen in Deutschland in Bezug auf die Schulung von Dolmetscherinnen oder die rechtliche Situation im Falle einer Scheidung und zieht konkrete Schlüsse für die Rechtsberatung geflüchteter Frauen.
Zwischen 2012 und 2016 haben über 500.000 Mädchen*[1] und Frauen* in Deutschland Schutz gesucht.[2] Sie sind überwiegend jüngeren Alters und leben häufig im Familienverband. Am stärksten vertreten sind die Herkunftsländer Syrien, Afghanistan und der Irak.[3] Grundsätzlich sind Frauen in der Fluchtmigration jedoch quantitativ unterrepräsentiert: Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat allein im Jahr 2016 insgesamt (also von Männern* und Frauen*) bereits rund 700.000 Asylerstanträge entgegengenommen.[4]
Rechtliche Rahmenbedingungen zur Erlangung von Asyl
Für geflüchtete Frauen* in Deutschland unterscheiden sich die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Erlangung von Asyl derzeit leider kaum von den rechtlichen Rahmenbedingungen für geflüchtete Männer*. Ohne an dieser Stelle dem juristischen Detail zu verfallen, soll dies am Beispiel des „höchsten“ Schutzes für Geflüchtete, der Asylanerkennung, aufgezeigt werden.
Die Flüchtlingseigenschaft ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 16a GG in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention zuzuerkennen, wenn „die Person sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und dessen Schutz sie nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will“.
Der Gesetzeswortlaut zählt in dieser Aufzählung der sogenannten unverfügbaren Merkmale also das Geschlecht nicht zu den Fluchtgründen, gemäß derer Asyl erlangt werden kann. Die geschlechtsspezifischen Benachteiligungen können jedoch unter Rückgriff auf den Asylgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu einer Anerkennung als „Flüchtling“ führen. Nach der Definition des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR)[5] ist eine „bestimmte soziale Gruppe“ eine Gruppe von Personen, die neben ihrem Verfolgungsrisiko jedenfalls ein weiteres gemeinsames Merkmal aufweisen oder von der Gesellschaft als eine homogene Gruppe wahrgenommen werden. Das Merkmal ist oft angeboren und muss unabänderlich oder in anderer Hinsicht prägend für die Identität, das Bewusstsein oder hindernd für die Ausübung der Menschenrechte sein.[6]
Hinsichtlich der Situation von Frauen* bedurfte es für die Rechtspraxis zunächst einmal der Klarstellung, dass geschlechtsspezifische Verfolgung eine Form von Verfolgung in Anknüpfung an das unverfügbare Merkmal „Geschlecht“ darstellt.[7] Aufgrund des eindeutigen Wortlauts von § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz AsylG[8] und der Einfügung bei der Definition der sozialen Gruppe wurde aber letztlich weitestgehend anerkannt, dass beispielsweise eine drohende Genitalverstümmelung als Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anzusehen ist.
Dies gilt auch dann, wenn sie zwar von nichtstaatlichen Akteuren durchgeführt wird, der Staat jedoch erwiesenermaßen nicht willens oder in der Lage ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Dies ist zum Beispiel in Sierra Leone oder Nigeria der Fall.[9] Auch in Fällen der Zwangsverheiratung liegt demgemäß eine geschlechtsspezifische Verfolgung vor, die von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht.
Nachweis individueller Verfolgung in der Praxis
Wenn nun obige Fälle zwar in der Theorie als Verfolgung im Sinne eines Asylgrundes angesehen werden, bleibt dennoch das Hindernis der Glaubhaftmachung, dass eine Antragstellerin auch individuell konkret davon betroffen war. Hierzu muss die Verfolgungsfurcht begründet, das Geschehene also umfassend dargelegt werden.
Vieles hängt in der Praxis also vom Ermessen der anhörenden Person ab, sagt auch Andelka Krizanovic vom Verein Pro Asyl in einem Artikel in der FAZ aus dem Jahr 2016.[10] Dabei übertreten Frauen*, die sich aus einer Zwangsehe lösen oder deren Eingehung verweigern, in ihren Herkunftsländern vielfach religiöse oder kulturelle Normen und setzen sich damit mindestens (aber nicht nur) familiärer Verfolgung oder faktischer Rechtlosigkeit aus.[11]
In überwiegenden Teilen Afghanistans beispielsweise gelten geschiedene Frauen* als unsittlich und haben keinerlei Rückkehrmöglichkeit in den familiären Schutz. Alleinstehenden, unbegleitet zurückkehrenden Frauen* fehlt es an Rechten, die Überlebensperspektiven abseits von Zwangsverheiratung, Betteln oder Prostitution eröffnen.[12] Dabei ist letztere in Afghanistan streng verboten und birgt das Risiko strafrechtlicher Verfolgung.
Wann und vor allem wie eine konkret individuelle Verfolgung stattgefunden hat, ist schwierig nachzuweisen. Hier kommt es in der Anhörung beim BAMF insbesondere auf detailreiche Darstellung seitens der Betroffenen an. Diese wiederum kann nur dann gelingen, wenn die dolmetschende Person geeignet ist, das in der jeweiligen Sprache Dargestellte ohne eigene Färbung oder Konnotation wiederzugeben.
Den Dolmetscher*innen kommt damit im Personengeflecht Staat und Geflüchtete eine tragende Rolle, gar Machtposition, zu, denn sie sind die Vermittler*innen nicht nur zwischen den Sprachen, sondern auch zwischen den Kulturen.[13] Auf ihre Intonation, ihre Wortwahl kommt es maßgebend an. Sie bestimmen damit, wie das Erzählte nicht nur vernommen, sondern vor allem bewertet wird.
Bedauerlicherweise hat das BAMF erst zwei Jahre nach dem erhöhten Aufkommen von Asylanträgen in Deutschland mit der ordentlichen Schulung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern begonnen. Bis zu diesem Zeitpunkt gab es kaum Vorgaben, welche Voraussetzungen sie erfüllen müssen. Zwar müssen sie neuerdings in Deutsch die fortgeschrittene C1-Prüfung bestanden haben. Doch für die jeweilige Fremdsprache sind keine bestimmten Qualifikationen nötig. Das BAMF hält den Abschluss eines sprachenbezogenen Studiums lediglich für „wünschenswert“.
Die bereits abgelehnten Fälle, die zumeist auf nicht nur sprachlich defizitären, sondern vor allem auch inhaltlich unzutreffenden Niederschriften beruhen, liegen derzeit zuhauf bei den Verwaltungsgerichten.[14] Der Bearbeitungsberg hat sich also nur verlagert, von der Exekutive zur Judikative. Asylbewerber*innen haben zwar Anspruch darauf, sich das deutsche Protokoll der Anhörung mündlich in ihre Muttersprache rückübersetzen zu lassen.
Doch viele sehen davon ab, weil sie die dolmetschende Person nicht weiter in Anspruch nehmen wollen (meist geht dem ein solcher Hinweis seitens der Dolmetscherin oder des Dolmetschers voraus). Oder aber ihnen ist schlicht die Bedeutsamkeit der und vor allem ihr Recht zur erneuten Rückübersetzung der Niederschrift nicht bekannt.
Das deutsche Protokoll müssen die Asylbewerber*innen direkt nach der Anhörung unterschreiben. Danach ist es sehr schwer, Übersetzungsfehler anerkannt zu bekommen.
Solange man als Anwältin* in der Anhörung dabei ist, kann vieles gerettet werden. Die meisten Dolmetscher*innen sind allein schon durch die Anwesenheit einer rechts- und/oder gar sprachkundigen Person bedachter. Selbiges gilt für die anhörenden Personen, die oftmals wenig bis keinerlei Berufserfahrung im Asylrecht aufweisen und offensichtlich in der Folge der völligen Überforderung des BAMF in den letzten zwei Jahren eingestellt wurden.
Vielen Anwält*innen ist die Begleitung ihrer Mandantinnen zur Anhörung zudem aus zeitlichen und finanziellen Gründen nicht möglich. Daher ist es umso wichtiger, die Frauen gut auf den möglichen Anhörungsverlauf vorzubereiten. Hierzu gehört mindestens die Beantragung einer Dolmetscherin, wenn es um sensible geschlechtsspezifische Fluchtgründe von Frauen* geht.[15]
Rechtliche Rahmenbedingungen in sonstigen Lebensbereichen
Aus anwaltlicher Perspektive ergibt sich ein enges Zusammenspiel zwischen Asyl- und Familienrecht. Mehr als zwei Drittel der geflüchteten Frauen sind verheiratet oder verpartnert. 81 Prozent haben Kinder. Rund 60 Prozent der Syrerinnen und Afghaninnen wurden auf der Flucht von ihren Kindern begleitet.[16] Hinsichtlich des Familienrechts zeichnet sich hier zunehmend ein klares Bild ab: Die Frauen* lernen vermehrt ihre Rechte kennen und nutzen sie.[17]
Während die turbulente Flucht und die Ankommensphase in Deutschland die Paare anfangs enger zusammenschweißen mögen, ist danach ein vorsichtiger Trend zur Scheidung zu beobachten. Die Gründe dafür sind vielseitig. In einer aktuellen Studie zur Situation von geflüchteten Frauen in den Unterkünften[18] gibt ein Großteil der Frauen an, dass die Kindererziehung von den Ehemännern ausschließlich als Aufgabe der Frauen angesehen werde.[19]
Da Kita-Plätze nicht umgehend und auch nicht immer für alle Kinder und ganztags verfügbar seien, führe dies dazu, dass die Frauen* in den Unterkünften blieben und auf die Kinder aufpassten, während ihre Ehemänner* die Sprachkurse besuchen könnten.[20] So fühlen sich viele Frauen häufig unter Ausschluss eines Teilhaberechts in der Gesellschaft mit der Erziehung alleingelassen. Häufig zu beobachtende Konstellationen in der anwaltlichen Praxis zeigen mithin eine hohe Scheidungsbereitschaft auf Seiten der Frauen*.
Ein möglicher Erklärungsansatz mag sein, dass sie erfahren, dass nach deutschem Familienrecht – anders als in den meisten Herkunftsländern – eine Scheidung nach einem Jahr Getrenntleben ohne weitere Gründe erfolgen kann.[21] Leider erklären sich die Ehemänner in den seltensten Fällen mit dieser Vorgehensweise einverstanden. Es folgen zähe Verhandlungen zum Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kinder und zum Sorgerecht, manipulative Verzögerungstaktiken sowie nicht allzu selten auch Beschlüsse nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG)[22], die auf gewalttätige Übergriffe seitens der Ehemänner folgen.
Folgen für die Rechtsberatung von geflüchteten Frauen
Die Verortung geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Geflüchtete an der Schnittstelle zwischen Flüchtlings- und Frauenberatung, zwischen Zivil-, Asyl- und Aufenthaltsrecht hat bislang dazu geführt, dass das Thema in beiden Unterstützungssystemen – Flüchtlings- und Frauenberatung – eine eher untergeordnete Rolle spielt.
Geflüchteten Frauen in Deutschland, die noch vor der Anhörung stehen, sollte dringend angeraten werden, die geschlechtsspezifischen Asylgründe trotz Scham und Traumatisierung in der Anhörung detailliert darzulegen. Auf Seiten der Berater*innen und Anwält*innen sollte umgehend eine Dolmetscherin für die Anhörung bestellt werden, da das BAMF dies nicht automatisch veranlasst. Im Übrigen sollte parallel und schon zu einem frühen Zeitpunkt für ausreichend psychosoziale Betreuung der ankommenden Frauen* gesorgt werden.
Dies hilft einerseits, Erlebtes zu verarbeiten. Sollte es zum Gerichtsverfahren kommen, können die Frauen zudem auf Basis der Inanspruchnahme einer psychosozialen Betreuung ein nationales Abschiebungsverbot begründen. Hinsichtlich des Ankommens in Deutschland ist mit Blick auf den defizitären Zustand in den Unterkünften, insbesondere in Bezug auf Privatsphäre und „safer spaces“, eine umfassende Überholung der Unterbringungsmodalitäten dringend notwendig.[23]
[1] Im Folgenden benutzt die Autorin das Symbol * (den sog. Gender-Stern). Damit soll hervorgehoben werden, dass Gender eine soziale Konstruktion darstellt und mehr Vielfalt erfasst, die nicht klar als männlich oder weiblich (cisgender) deklariert werden kann. Der * soll insoweit Raum bieten für die Selbstidentifizierung von Menschen jenseits des binären Bildes von entweder Mann oder Frau.
[2] Worbs & Baraulina (2017).
[3] Ebd.
[4] BAMF (2017).
[5] UNHCR (2002).
[6] UNHCR (2002).
[7] Huber (2010).
[8] Der da lautet: „Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft.“
[9] VGH Kassel ZAR 2005, 209 mwN. VG Stuttgart Urt. v. 10.6.2005 – A 10 K 13121/03, BeckRS 2005, 29343; zu Kamerun vgl. VG Hamburg Urt. v. 7.11.2005 – 4 A 1970/03, BeckRS 2006, 21011.
[10] Meyn (2016).
[11] VGH Kassel NVwZ-RR 2006, 504.
[12] VG Lüneburg Urt. v. 27.4.2005 – 1 A 386/03; Troxler (2017), speziell zur Lage der Frauen siehe S. 14 f.; UNAMA (2015) S. 3, 15f; UNAMA (2015b) S. 18; USDOS (2015) S. 38, 42-44; Die Bundesregierung (2014) S. 41.
[13] Vgl. Klovert (2017) zum Problem.
[14] Vgl. TAZ (2017).
[15] Hier sei erwähnt, dass derzeit auch viele geflüchtete junge Männer* von Vergewaltigungen als sog. Tanzjungen für die Taliban berichten. Auch hier gilt es den Betroffenen deutlich zu machen, dass sie das Recht haben, die dolmetschenden Personen zu wechseln, sobald sie sich unwohl fühlen.
[16] FAZ (2017).
[17] So auch Familienrechtsanwältin Abokal aus Berlin im Interview, siehe Fröhlich (2017).
[18] Dilger & Dohrn (Hrsg.) (2016).
[19] Ebd. Miriam Bräu, Mara Erlenmaier, S. 295.
[20] Ebd.
[21] Gemäß § 1565 Abs.1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das wird nach einem Jahr Getrenntleben vermutet. Zu beachten ist, dass nach der Schuld für das Scheitern der Ehe nicht gefragt wird und es nur auf die „Zerrüttung“ ankommt. Deshalb spricht man auch vom „Zerrüttungsprinzip“.
[22] Gewaltschutzgesetz. Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das als Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung erlassen wurde. Es trat am 1. Januar 2002 in Kraft. Bei Körperverletzung oder massiver Bedrohung beispielsweise kann nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes ein Betretungsverbot der Wohnung ausgesprochen werden. Danach müssen Personen, die häusliche Gewalt erfahren haben oder von ihr bedroht sind, nicht mehr den gemeinsamen Haushalt verlassen, in einem Frauenhaus Zuflucht suchen oder gar obdachlos werden, wie das früher tatsächlich der Fall war. Sie können nun per Eilanordnung leichter vor Gericht durchsetzen, dass ihnen die gemeinsame Wohnung zeitlich befristet oder dauerhaft zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird (§ 2 GewSchG). Dies sollte bspw. gerade dann erfolgen, wenn das Wohl im Haushalt lebender Kinder gefährdet ist.
[23] Hierzu ausführlich: Dilger und Dohrn (Hrsg.) (2016).
Literatur
BAMF (2017): Aktuelle Zahlen zu Asyl in Deutschland, Stand: September 2017.
Die Bundesregierung (2014): Fortschrittsbericht Afghanistan 2014, November 2014.
Dilger, Hansjörg/Dohrn, Kristina (Hrsg.) (2016): Living in Refugee Camps in Berlin. Women’s Perspectives and Experiences. In Zusammenarbeit mit International Women Space. Berliner Beiträge zur Ethnologie. Berlin: Weißensee Verlag.
FAZ (2017): Geflüchtete Frauen und Kinder leiden in Gruppenunterkünften. Artikel zur aktuellen Studie der Charité Berlin. [07.02.2018].
Fröhlich, Alexander (2017): Das Kopftuch beschäftigt immer wieder die Justiz. Tagesspiegel. [07.02.2018].
Huber (2010): Aufenthaltsgesetz, AsylG § 3b Rn. 27-39.
Klovert, Heike (2017): Ohne Worte. Probleme mit schlecht qualifizierten Dolmetschern. Spiegel Online. 15.06.2017. [07.02.2018].
Meyn, Sophie Charlotte (2016): Frauen auf der Flucht: Genitalverstümmelung als Asylgrund? FAZ Online 03.07.2016.[06.02.2018].
TAZ (2017): Asyl-Klagen vor Verwaltungsgerichten. Zehntausende anhängige Verfahren. TAZ. 23. 7. 2017. [06.02.2018].
UNAMA (2015a): Annual Report 2014, Februar 2015. Kabul, Afghanistan.
UNAMA (2015b): Mid Year Report 2015, August 2015, Kabul, Afghanistan.
USDOS (2015): Afghanistan 2014 Human Rights Report. Country Reports on Human Rights Practices for 2014. 25. Juni 2015. [07.02.2018].