Rechtliche Organisationsprobleme muslimischer Gemeinschaften in Deutschland

Gläubige beim Gebet in einer Moschee
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Gläubige beim Gebet in einer Moschee

 

von Christian Waldhoff

Grundprobleme des Organisationsrechts für Religionsgemeinschaften

Religion ist nicht nur ein individuelles Phänomen, praktisch allen relevanten Religionen ist vielmehr zu eigen, dass sie eine mehr oder weniger ausgeprägte korporative Seite besitzen. Religion wird zumeist zusammen mit anderen praktiziert, setzt – freilich abgestuft von Konfession zu Konfession und erst Recht von Religion zu Religion – regelmäßig die Glaubensgemeinschaft als Organisation voraus . Das führt dazu, dass diese „kollektive“ Dimension von Religion aus der Sicht des Staates, der eine fördernde Neutralität zu allem Transzendenten wahrnimmt , Angebote rechtlicher Organisation zur Verfügung stellen muss:

Den Religionsgemeinschaften ist demnach wegen ihrer besonderen Funktion in ihrer Eigenschaft als Organisation ein eigenständiger rechtlicher Status zuzuordnen.

Die staatliche Neutralitätspflicht  ist nicht verletzt, weil die Zuerkennung nicht nach Glaubensinhalten differenziert, die Wahrheitsfrage tabu bleibt. Die staatliche Neutralität besteht nach deutschem Verfassungsrecht gerade nicht darin, Religion zu ignorieren, sondern die unterschiedlichen Religionen nicht willkürlich ungleich zu behandeln. Auch hier ist wiederum der Angebotscharakter des Staatskirchenrechts / Religionsverfassungsrechts zu betonen – keine Religionsgemeinschaft ist gezwungen, sich rechtlich zu organisieren. Will sie freilich am Rechtsverkehr teilnehmen, will sie gar in den Genuss staatlicher Privilegien kommen, stellt sich die Frage nach der weltlichen und d.h. (weltlich-)rechtlichen Organisation.

Durch die Inanspruchnahme staatlichen Organisationsrechts – des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts – verändern sich notwendigerweise auch die Religionsgemeinschaften. Jegliche Kooperation zwischen dem Staat / der Rechtsordnung und Religionsgemeinschaften hat Auswirkungen auf beiden Seiten . Das konnte auch in Bezug auf die christlichen Großkirchen beobachtet werden. Dieses Faktum ist vor dem Neutralitätsparadigma nur akzeptabel, wenn vollkommene Freiwilligkeit auf Seiten der Religionsgemeinschaften besteht.

Religionsgemeinschaften haben in der deutschen Rechtsordnung die Option, den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV zu erlangen. Können oder wollen sie dies nicht, stehen ihnen die Organisationsformen des Privatrechts zur Verfügung, d.h. sie können sich v.a. vereinsrechtlich, ggf. gesellschaftsrechtlich organisieren. Das ist in vielen Fällen unbefriedigend, da diese Organisationsformen schlichtweg nicht „passen“ ; so muss etwa die für das private Vereinsrecht zentrale Vereinsautonomie regelmäßig durch eine verfassungskonforme Auslegung über Art. 4 GG ausgeschaltet werden . Ausländische Rechtsordnungen haben daher eigenständige Organisationsformen für Religionen entwickelt, die diese nicht auf die Stufe von Sportvereinen oder Kegelclubs stellen. Rechtspolitisch ist daher auszuloten, ob dies auch eine Option für das deutsche Religionsrecht darstellen könnte.

Hintergrund ist die (religions-)soziologische Grundannahme, dass religiöse Vereinigung kategorial etwas anderes darstellen, als sonstige Vergemeinschaftungen. In soziologischer Diktion: Dass der in modernen Gesellschaften vorherrschende Organisationstyp der formalen Organisation, auf den die vereins- und gesellschaftsrechtlichen Rechtsformen des Privatrechts zugeschnitten sind, für Religionsgemeinschaften nicht zutreffen, da diese nicht einer Zwecklogik, sondern als (auch) symbolische Gemeinschaften einer religiösen Tradition folgen . Der religiöse „Inhalt“ determiniert die Form des Zusammenschlusses, so dass in historischer Perspektive je charakteristische Formen kollektiver, organisierter Religionsausübung, der „Verfasstheit“ oder Institutionalisierung des religiösen Tuns unterschieden werden können. Für die Rechtsdogmatik hat dies Konrad Hesse aufgegriffen, wenn er jegliche religiöse Vereinigung strikt von den Gewährleistungen des Art. 9 Abs. 1 GG und damit von allgemeinen Assoziationsformen trennt: „Wenn das Grundgesetz in Art. 4 das geistliche Leben der Kirchen und Religionsgemeinschaften schützt, und wenn es darüber hinaus in Art. 140 Sonderbestimmungen für die Kirchen und Religionsgemeinschaften trifft, so zeigt das, dass es diese in Übereinstimmung mit ihrem Eigenverständnis als ein aliud gegenüber weltlichen Verbänden betrachtet. Ihre Zwecke und Aufgaben liegen jenseits derer des weltlichen Gemeinwesens, so dass der allgemeine Vereinsstatus nicht angemessen wäre. Bestätigt wird dies durch den historischen Befund: die Kirchen und Religionsgemeinschaften sind im deutschen Staatskirchenrecht nie auf den allgemeinen privaten Vereinsstatus verwiesen worden. Aus diesen Gründen kann Art. 9 Abs.1 GG weder unmittelbar noch subsidiär für die Kirchen und Religionsgemeinschaften gelten.“

Solche hier rechtspolitisch geforderten neuen einfachgesetzlichen Organisationsformen jenseits von Vereins- und Gesellschaftsrecht können freilich die normhierarchisch höherrangigen Begriffe der „Körperschaft“, der „Religionsgemeinschaft“ und der „Religionsgesellschaft“ in Art. 7 Abs. 3 GG, 137 WRV, nicht verändern oder modifizieren. Sie stellten unterhalb der Ebene der Verfassung einfachrechtliche Erleichterungen im Sinne des Abbaus von organisationsrechtlichen Diskriminierungen dar. Die Anforderungen, die eine Religion als Ansprechpartner für den Staat erbringen muss, damit nach ihrer Lehre Religionsunterricht an staatlichen Schulen erteilt werden kann, bleiben davon unberührt. Sie liegen auf einer anderen rechtlichen Ebene.

Der Rechtsbegriff der Religionsgemeinschaft

Allen rechtlichen Organisationsformen von Religion liegt der Rechtsbegriff der Religionsgemeinschaft als „Kardinalpunkt“ des Systems zugrunde . Im Grundgesetz ist von „Religionsgesellschaften“ die Rede – ohne dass hier ein Bedeutungsunterschied bestünde . Während im Alten Deutschen Reich bis 1806 auf Reichsebene von den sog. Religionsparteien gesprochen wurde (die hier nur gemeinten Kirchen standen in symbiotischer Verbindung mit dem jeweiligen Landesherrn), wurde dieser angesichts geänderter staatliche Religionspolitik unbrauchbar und durch den staatliche Neutralität ermöglichenden, den Begriff „Kirche“ notwendigerweise vermeidenden, freilich jetzt nur einen „weltlichen Rahmenbegriff“ darstellenden Terminus „Religionsgesellschaft“ ersetzt.

Diese „religiös inhaltsleere säkulare Rahmenform“ passt auf alle Religionen und ist nach deren religiösem Selbstverständnis zu füllen. Im Wechsel der Terminologie bildet sich der Übergang vom christlich-monarchischen Obrigkeitsstaat zum religiös-weltanschaulichen neutralen Staat ab , auch wenn der Terminus entstehungszeitlich „in der Evidenz seines Gegenstandsbereichs“, der christlichen Großkirchen ruhte . „Nicht erst der Körperschaftsstatus nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV, schon der Status der Religionsgemeinschaft hat unmittelbare verfassungsrechtliche Relevanz.“  In Fortentwicklung der Definition von Gerhard Anschütz handelt es sich um einen auf einem religiösen Konsens beruhenden Zusammenschluss von Personen zur umfassenden, gemeinschaftlichen Bezeugung (Verwirklichung) des religiösen Konsenses.

In anderer Diktion sind in der Sache gleichlaufend die Kriterien der Totalität, Homogenität, Zentralität und Konsens erforderlich . Religionsgemeinschaft erweist sich in Differenz zu „Religion“ somit als bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllende, dem Recht und seinen Organisationsformen vorausliegende Organisationsform von Religion. Das Bundesverfassungsgericht hat diese nach religiösem Selbstverständnis auszufüllende Kategorie an gewisse objektivierbare Mindestanforderungen geknüpft: Es muss sich „auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln.“  Diese Anforderungen sind gerichtlich überprüfbar, da sie nicht religiös, sondern weltlich-rechtlich sind. Ohne die Überwindung dieser rechtlichen Hürde, kann organisierte Religion die Segnungen des Religionsrechts nicht in Anspruch nehmen. Damit wird einer religionsrechtlichen Beliebigkeit gegengesteuert.

Der ursprünglich – trotz seiner Neutralität – auf die christlichen Kirchen zugeschnittene Begriff steht insbesondere hinsichtlich des Islam vor neuen Herausforderungen . Die Anforderungen an Religionsgemeinschaften müssen dabei niedriger sein, als die der privilegierten Organisationsform der Körperschaft. Das gilt vor allem in Bezug auf den Religionsunterricht i.S.v. Art. 7 Abs. 3 GG, für den nach wohl herrschender – freilich bestrittener – Auffassung nicht der Körperschaftsstatus auf Seiten der Religionsgemeinschaft Voraussetzung ist.

Damit stellt sich die Frage, ob der Islam als „Religionsgemeinschaft“ (i.S.v. Art. 7 Abs. 3 GG; sinnidentisch die „Religionsgesellschaft“ in Art. 140 GG / Art. 137 WRV) anzuerkennen ist. Hier dürfte eine weniger verfestigte Verfasstheit ausreichen; freilich stellt sich das Problem des „verlässlichen Ansprechpartners“ auch und besonders im Zusammenhang mit dem Religionsunterricht an öffentlichen Schulen. Moscheegemeinden, die einfachrechtlich wohl überwiegend als eingetragene Vereine bürgerlichen Rechts organisiert sind, sind in aller Regel solche Religionsgemeinschaften / Religionsgesellschaften. Problematisch wird die Frage, ob auch übergeordnete Einheiten die Voraussetzungen dieser Rechtsbegriffe erfüllen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidungen zum islamischen Religionsunterricht im Hinblick auf islamische Dachverbände den zentralen Begriff der Religionsgemeinschaft nicht aufgegeben, vielmehr gefordert, die Dachverbände müssten entweder selbst Religionsgemeinschaften sein oder als Teile solcher deren Ansprüche geltend machen: Nur wenn dem Dachverband als mehrstufigem Verband auf örtlicher Ebene aus einzelnen Gläubigen zum Zweck gemeinsamer Religionsausübung gebildete Vereine zugrunde lägen und damit die unerlässliche personale Grundlage gesichert ist, kann der Dachverband als Religionsgemeinschaft akzeptiert werden. Es handelte sich dann um eine von örtlichen Vereinen ausgehende, zu regionalen Verbänden und schließlich zu Landes- oder Bundesverbänden zusammengeschlossene Strukturen:

In diesem sog. Dachverbandsmodell ist die Religionsgemeinschaft das Ganze, die Untergliederungen – wo sich das religiöse Leben abspielt – erwiesen sich als Teile derselben. Dabei darf der Dachverband nicht nur eine weitgehend unverbindliche Struktur zur gemeinsamen Interessenwahrnehmung darstellen, er muss vielmehr nach dieser Rechtsprechung für die „Identität der Religionsgemeinschaft wesentliche Aufgaben“ wahrnehmen, die Tätigkeit des Dachverbands müsse „in der gleichen Weise auf die Gläubigen in den örtlichen Vereinen bezogen sein, dass sie sich als Teil eines gemeinsamen, alle diese Gläubigen umfassenden Lebensvollzugs darstellt“. Ob diese Voraussetzungen vorliegen hängt nicht zuletzt von den muslimischen Gemeinschaften ab. Es handelt sich um eine Tatfrage, die hier nicht abstrakt beantwortet werden kann, letztlich von der Rechtsprechung entschieden werden wird.

Der Körperschaftsstatus

Das grundgesetzliche Konzept

Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV besitzen bestimmte Religionsgemeinschaften den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts – ohne dass diese dadurch Teil des Staats würden. Mit diesem Status sind vielfältige Privilegien, teils im GG selbst, teils in der einfachen Rechtsordnung geregelt, verbunden . Nach der Regelung des Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV bleibt der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der WRV vorhandene Körperschaftsstatus von Religionsgemeinschaften erhalten (sog. geborene Körperschaften oder altkorporierte Religionsgemeinschaften). Nach Satz 2 der Vorschrift kann anderen Religionsgemeinschaften auf ihren Antrag hin unter bestimmten Voraussetzungen der Körperschaftsstatus zuerkannt werden (sog. gekorene Körperschaften oder neukorporierte Religionsgemeinschaften). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sie – neben ihrer Eigenschaft als Religionsgesellschaft / Religionsgemeinschaft – die „Gewähr der Dauer“ bieten, wobei neben dem Mitgliederbestand im Rahmen einer Gesamtbewertung auch „der tatsächliche Gesamtzustand der Gemeinschaft zu würdigen“, die Finanzkraft der Organisation, die Mindestbestandszeit oder die Intensität des religiösen Lebens einzubeziehen sind.

Die dauerhafte und klare Verfasstheit wird so zur zentralen Voraussetzung für die Erlangung des Status. An diesem Erfordernis können schon deshalb keine Abstriche gemacht werden, weil der Körperschaftsstatus den so verfassten Religionsgemeinschaften die Ausübung von Hoheitsgewalt ermöglicht und so zu spezifisch staatskirchenrechtlichen Kooperationsformen führt. Das hebt den Körperschaftsstatus von allen anderen Organisationsformen ab. Dieser „Mantelbegriff“ der Körperschaft sei „aber mehr als eine leere Form, weil er den korporierten Religionsgemeinschaften auch eine besondere Rechtsstellung vermittelt, die über diejenige privatrechtlich verfasster Religionsgemeinschaften hinausgeht“.

Dass dieses Kriterium sich entstehungsgeschichtlich plausibel an der Verfasstheit der christlichen Kirchen orientiert , ist vor der religiös-weltanschaulichen Neutralität solange unproblematisch, wie der Status für andere Religionsgemeinschaften offen gehalten wird. Durch Verfassungsinterpretation hat das Bundesverfassungsgericht ungeschriebene Voraussetzungen für die Erlangung des Körperschaftsstatus entwickelt. Negativ dürfen – bei Körperschaften „erst Recht“ – die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG nicht erfüllt sein . Zentral ist das Gebot der Rechtstreue, d.h. die Gewähr dafür, das geltende Recht zu beachten, insbesondere – aber nicht nur dort – die übertragene Hoheitsgewalt nur in den verfassungs- und einfachrechtlichen Bindungen auszuüben .

Dieses Erfordernis hält Spannungen mit religiösen Absolutheitsansprüchen durchaus aus, sofern sich diese in den Handlungen der Religionsgemeinschaft respektive deren Angehöriger nicht gegen die für alle geltende Rechtsordnung – etwa Normen des Strafrechts – richten; zudem führt nicht jeder Rechtsverstoß zur Verneinung von Rechtstreue. Andererseits erlangen die über Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Essentialien des Verfassungsstaats des Grundgesetzes im Rahmen des Gebots der Rechtstreue besondere Bedeutung:

Eine Religionsgemeinschaft, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erwerben will, muss insbesondere die Gewähr dafür bieten, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet. 

Der katholische Wahrheitsanspruch etwa hindert den Körperschaftsstatus nicht, während eine Religionsgemeinschaft, die eine Theokratie errichten will und die im staatskirchenrechtlichen / religionsverfassungsrechtlichen System zu Tage tretende grundsätzliche Säkularität des Staates in Frage stellte, hingegen nicht in den Genuss dieses Status kommen könnte. Ob dies der Fall ist, stellt sich regelmäßig als komplexe Tatfrage dar. Der Staat kann aufgrund seiner religiös-weltanschaulichen Neutralität dabei nicht den Glauben, sondern nur das Verhalten der Religionsgemeinschaft heranziehen und bewerten . Nur letzteres muss „verfassungskompatibel“ sein.

Die Zuständigkeit für die Verleihung des Körperschaftsstatus liegt bei den Ländern und erfolgt teilweise durch Gesetz, teilweise durch Rechtsverordnung, teilweise durch Beschluss der Landesregierung oder des Kultusministeriums in Form von Verwaltungsakten .

Der Islam als Körperschaft des öffentlichen Rechts?

Wird zur Zeit – v.a. im Zusammenhang mit der Problematik des Religionsunterrichts – die Frage ventiliert, ob und inwieweit muslimische Gemeinschaften die Anforderungen an den Rechtsbegriff der Religionsgemeinschaften / Religionsgesellschaft, insbesondere über das sog. Dachverbandsmodell, erfüllen (s.o.), steht weitgehend außer Streit, dass der organisierte Islam in der Bundesrepublik auch auf absehbare Zeit die Voraussetzungen des Körperschaftstatus nach Art. 137 Abs. 5 WRV nicht erfüllen wird .

Das liegt weniger an der schwer zu beantwortenden Frage, ob relevante Stimmen im Islam die grundsätzliche Säkularität des Verfassungsstaats des Grundgesetzes und das staatskirchenrechtliche Grundmodell akzeptieren. Nach seinem Selbstverständnis fehlt dem Islam vielmehr (bisher) die in Art. 137 Abs. 5 WRV vorausgesetzte spezifische Verfasstheit, der körperschaftliche, d.h. mitgliedschaftliche Kern kollektiver Religionsausübung. Entsprechende Anträge islamischer Gruppen wurden bisher stets abschlägig beschieden. Die religionsrechtlichen und -politischen Bemühungen richten sich auf die „Vorstufe“, überhaupt eine Religionsgemeinschaft als Ansprechpartner für Staat und Staatskirchenrecht zu gewinnen.

Bei diesen religionspolitischen Bemühungen ist Vorsicht am Platz, da jeglicher Druck auf die entsprechende Religionsgruppe schnell in kulturkampfähnliche Situationen führen kann. Deshalb muss hier die Freiwilligkeit seitens der jeweiligen Religion ganz im Vordergrund stehen – ungeachtet der Tatsache, dass (wie seinerzeit auch bei den christlichen Kirchen) staatliche Organisationsangebote niemals ohne Rückwirkungen auf Struktur, Verfasstheit und Selbstverständnis der damit in Berührung gelangenden Religion sind . Damit bleibt auf absehbare Zeit die „Entfaltung des Islam als Religion … verfassungsrechtlich in erster Linie auf das Grundrechte der Religionsfreiheit verwiesen“ , ihre organisationsrechtliche Einhegung – sofern keine Rechtsänderung stattfindet – auf die Formen des Vereinsrechts.

Als rechtspolitisches Postulat: Einführung einer eigenständigen Organisationsformen für Religionsgemeinschaften unterhalb des Körperschaftsstatus
Wie gezeigt werden konnte, unterscheidet das Verfassungsrecht mit der staatskirchenrechtlichen Kategorie der Religionsgemeinschaft und den über Art. 9 Abs. 1; 19 Abs. 3 GG geschützten Vereinigungen zwischen beliebigen Zusammenschlüssen natürlicher Personen einerseits und Zusammenschlüssen aus religiösen Gründen, die bestimmte Anforderungen erfüllen, andererseits. Das einfache Recht bildet diese Unterscheidung jedoch nicht hinreichend ab: Das Vereinsrecht des BGB differenziert nicht (mehr) danach, ob religiöse Zwecke verfolgt werden oder nicht. Verfassungsrechtlich ist eine solche Differenzierung angesichts der verfassungskonformen Korrektur der einschlägigen Vorschriften im Wege der Auslegung auch nicht gefordert . Es stellt sich jedoch die Frage, ob diese Regelungslage rechtspolitisch sinnvoll ist.

Die Beziehungen zwischen dem Staat und den in der Bundesrepublik nicht traditionell verwurzelten Religionen leiden nicht zuletzt daran, dass mangels einer organisatorischen Eingliederung dieser Religionen in das staatskirchenrechtliche System des Grundgesetzes institutionelle Ansprechpartner für eine Weiterentwicklung des Verhältnisses fehlen. 

Sollte den (religions-)soziologischen Besonderheiten religiöser Vergemeinschaftungen durch die Zurverfügungstellung einer eigenständigen Organisationsform unterhalb des Körperschaftsstatus, der – aus den dargelegten Gründen – vielen religiösen Gemeinschaften verwehrt bleiben muss, staatlicherseits angeboten werden? Ein Blick nach Österreich kann hier weiterhelfen und Anregungen geben :

Mit dem Gesetz über die Rechtspersönlichkeit religiöser Bekenntnisgemeinschaften (BekGG) wurde in Österreich 1998 eine Rechtsgrundlage für den Erwerb der Rechtsfähigkeit für Religionsgemeinschaften unterhalb des dort ebenfalls existenten Körperschaftsstatus geschaffen : „Die BekG [staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften] erhalten mit der staatlichen Eintragung eine Art Gütesiegel, dem über den Erwerb der Rechtspersönlichkeit hinaus dann rechtliche Relevanz zukommt, wenn die Rechtsordnung an die Qualifizierung als Religion bzw. Religionsgemeinschaft Rechtsfolgen knüpft. Die Verleihung dieses Status vermittelt Erleichterungen bei der Ausübung der Religionsfreiheit durch diese Gruppierung und die Möglichkeit eines entsprechenden Auftretens in der Öffentlichkeit.“ 

Das österreichische Religionsrecht kennt damit drei Stufen religiöser Organisationsformen: Die Körperschaft des öffentlichen Rechts nach dem Anerkennungsgesetz von 1874 (darunter dort auch der Islam!), die staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft als eigenständige privatrechtliche Organisationsform sui generis und religiöse Vereine des Privatrechts, wie sie auch in Deutschland existieren . Die Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung sind gesetzlich geregelt. Hintergrund der österreichischen Lösung war u.a., dass nach einer Art „Alles oder Nichts Prinzip“ die Religionsgemeinschaften entweder korporiert oder gar nicht rechtsfähig sein konnten, da ihnen das Vereinsrecht lange verschlossen blieb . Das war und ist in Deutschland – wie gezeigt – anders. Vor allem besitzen alle Religionsgemeinschaften in Deutschland unabhängig von ihrer Organisationsform grundsätzlich einen verfassungsunmittelbaren Grundstatus .

Die rechtlichen Vorteile lägen in der berechtigten Abhebung religiöser Organisation von jeglichem (Gelegenheits-)Verein. Zwar stellt das Zivilrecht „neutrale“ Organisationsformen zur Verfügung, aus Sicht der Religionsgemeinschaften ist es jedoch wenig befriedigend mit Kegelclubs, Schützenvereinen und dem ADAC in einen Topf geworfen zu werden. Das Vereinsrecht „passt“ schlichtweg in weiten Teilen nicht und kann nur durch die verfassungsrechtliche Überlagerung mittels des Grundrechts der Religionsfreiheit zu funktionsgerechten Ergebnissen führen. Das ist – wie die instanzgerichtliche Rechtsprechung gelegentlich zeigt – mit Unsicherheiten für die Religionsgemeinschaften behaftet, da diese verfassungsrechtliche Überlagerung nicht immer erkannt oder gleich gesehen wird. Insofern hätten eine solche Rechtsform und ein entsprechendes Gesetz vorwiegend symbolischen Charakter.

Nicht zu verkennen wären jedoch die Gewinne an Rechtssicherheit und rechtsstaatlicher Klarheit. Dann wären freilich auch die Voraussetzungen zur Erlangung des Körperschaftsstatus positivrechtlich zu präzisieren und Rechtsordnung wie Rechtsanwendung müssten stärker als bisher damit ringen, was eine Religion ausmacht. Freilich sei auch an dieser Stelle noch einmal betont, dass eine solche neue einfachrechtliche Organisationsform keinesfalls in der Lage wäre, die Voraussetzungen der verfassungsrechtlichen Begriffe der „Religionsgemeinschaft“ und „Religionsgesellschaft“ zu verändern. Dem steht schon die Normenhierarchie, konkret: der Vorrang der Verfassung entgegen.

Fazit und Ausblick

Was bleibt nach diesen Überlegungen an Problemen? Hinsichtlich der rechtlichen Organisationsprobleme von Religion im Verfassungsstaat des Grundgesetzes können folgende Ebenen unterschieden werden:

  • der einzelne Gläubige, der sich stets auf das Grundrecht der Glaubens- und Religionsfreiheit berufen kann; Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist zugleich auf die kollektive Wahrnehmung von Religion ausgerichtet (kollektivrechtliche Dimension des Individualgrundrechts);
  • an mehreren Stellen anerkennt das Grundgesetz Religionsgemeinschaften (Art. 7 Abs. 3 GG) und Religionsgesellschaften (Art. 137 WRV i.V.m. Art. 140 GG) und verlangt solche, wenn daran bestimmte Rechtsfolgen – etwa die Mitwirkung bei Religionsunterricht an öffentlichen Schulen – geknüpft sind; hierbei handelt es sich um Zusammenschlüsse von Angehörigen / Mitgliedern einer Religion zur kollektiven Religionsausübung, die eine gewisse Verfasstheit besitzen müssen, die jedoch nicht den Grad an Organisation und Mitgliedschaft verlangt, wie der Körperschaftsstatus; Religionsgemeinschaften / Religionsgesellschaften stellen die Anknüpfungspunkte für den überkommenen Religionsunterricht konfessioneller Prägung ebenso dar, wie für die Inanspruchnahme der Autonomie, der kollektiven religiösen Selbstbestimmung nach Art. 137 Abs. 3 WRV;
  •  der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts i.S.v. Art. 137 Abs. 5 WRV i.V.m. Art. 140 GG, der – wegen der Vermischung mit staatlicher Hoheitsgewalt, etwa im Rahmen der Kirchensteuererhebung – die höchsten Anforderungen stellt.

Wie sich Religion organisiert, bleibt stets ihrem Selbstverständnis überlassen. Eine Religion kann ihre Organisation bewusst verändern, um in den Genuss etwa der Vorteile des Körperschaftsstatus zu gelangen oder um Religionsunterricht an öffentlichen Schulen mitbestimmen zu können, sie kann dies aber auch bewusst oder unbewusst unterlassen, um ihre Identität zu wahren. Insofern ist das staatliche Organisationsrecht für Religionen stets und notwendig vom Grundsatz der Freiwilligkeit gekennzeichnet, besitzt „Angebotscharakter“.

„Quer“ zu diesem verfassungsrechtlichen Tableau liegen die einfachrechtlichen Möglichkeiten, als Mehrheit von Gläubigen Rechtsfähigkeit (nach Zivilrecht) zu erlangen, sich entsprechend organisieren zu können: Hier steht vor allem das Rechtsinstitut des bürgerlichrechtlichen Vereins („e.V.“) zur Verfügung aber auch Formen des Gesellschaftsrechts wären denkbar. Der hier zentrale, vom 68. Deutschen Juristentag im September 2010 abgelehnte rechtspolitische Vorschlag, eine eigenständige zivilrechtliche Organisationsform für Religionen jenseits des Vereins- und Gesellschaftsrechts zu schaffen, ändert an der dargelegten verfassungsrechtlichen Abstufung und Voraussetzungen nichts. Wegen des Vorrangs des Verfassungsrechts (Art. 1 Abs. 3; 20 Abs. 3 GG) könnte er – genauso wenig wie etwa das Vereinsrecht des BGB – als einfachgesetzliche Ausprägung auch nicht dazu führen, dass automatisch alle seine Inhaber als Religionsgemeinschaft i.S.v. Art. 7 Abs. 3 GG oder als Religionsgesellschaft i.S.v. Art. 137 Abs. 3 WRV anzusehen wären.

Die Voraussetzungen dieser verfassungsrechtlichen Rechtsbegriffe müssten zusätzlich vorliegen, sie sind gesondert zu prüfen, damit die daran anknüpfenden Rechtsfolgen eintreten können. Die Schaffung einer solchen neuen Organisationsform diente m.E. demgegenüber in erster Linie dazu, diskriminierende Rechtsanwendung abzumildern oder zu beseitigen. Diese bestand in der Vergangenheit mehrfach darin, dass die Zivilgerichte, zumindest in den unteren Instanzen, die Notwendigkeit der verfassungskonformen Auslegung des Vereinsrechts des BGB nicht immer oder nicht immer richtig erkannt haben; für die Religionsgemeinschaften ist es letztlich eine Zumutung, sich erst durch den Instanzenzug klagen zu müssen, damit dieses Verfassungspostulat durchgesetzt werden kann.

Diese Feststellungen machen zugleich deutlich, dass durch die Einführung einer solchen einfachgesetzlichen neuen Organisationsform nicht zugleich die Problematik des islamischen Religionsunterrichts „gelöst“ wäre: Diese hängt an den – etwa vom Bundesverwaltungsgericht interpretierten – Voraussetzungen, die für eine „Religionsgemeinschaft“ i.S.v. Art. 7 Abs. 3 GG vorliegen müssen. Theoretisch wäre es damit denkbar, dass sich ein Zusammenschluss von Muslimen der neuen einfachrechtlichen Organisationsform bediente, jedoch nicht die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 3 GG, d.h. er „Religionsgemeinschaft“ i.S. dieser Vorschrift erfüllte. Das Bundesverwaltungsgericht scheint mir mit seiner Entscheidung zum „Dachverbandsmodell“ hier freilich auf dem richtigen Weg zu sein, wenn die Anforderungen an das Vorliegen einer Religionsgemeinschaft nicht überstreng interpretiert werden. Sofern von einer „Übergangs-“ oder „Experimentierphase“ in Bezug auf islamischen Religionsunterricht gesprochen wird, bezieht sich das darauf, ob die Ansprechpartner auf Seiten der Religion sich als so verlässlich und verfestigt erweisen, dass der Staat sie als Garant für die religionstreue Ausrichtung der Inhalte dieses Religionsunterrichts auf Dauer wird akzeptieren können. Das ist freilich eine Frage, die unabhängig von einer neuen, einfachgesetzlichen Organisationsform für Religionen ist.

 

Endnoten

  1. Heckel, ZevKR 44 (1999), S. 340 (373); Magen, Körperschaftsstatus und Religionsfreiheit, 2004, S. 224, 229 ff.; aus soziologischer Sicht etwa Luhmann, Religion als System, in: Dahm/Luhmann/Stoodt (Hrsg.), Religion – System und Sozialisation, 1972, S. 11 ff.; ders. (Fn. 23), S. 226 ff.; Roßteutscher, Religion, Zivilgesellschaft, Demokratie, 2009, S. 31 ff.
  2. BVerfGE 102, 282 (300); insgesamt Heinig, JZ 2009, S. 1136; Waldhoff, Neue Religionskonflikte und staatliche Neutralität, Gutachten D zum 68. DJT, 2010, S. D 42 ff.
  3. Eingehender Grzeszick, Verfassungstheoretische Grundlagen des Verhältnisses von Staat und Religion, in: Heinig/Walter (Hrsg.), Staatskirchenrecht oder Religionsverfassungsrecht? 2007, S. 133 (137 ff.).
  4. Ebd., S. 141.
  5. Siehe die Nachweise in Fn. 2.
  6. Auf innerreligiöses (kirchenrechtliches) Organisationsrecht, ist hier nicht einzugehen, vgl. etwa für die Katholische Kirche can. 215, 298 ff.; de Wall/Muckel, Kirchenrecht, 2009, § 18 Rz. 73 ff.
  7. Kloepfer, DÖV 2006, S. 45 (54).
  8. Vgl. auch Kopp, NJW 1989, S. 2497; der Hinweis, dass sich im 19. Jh. etwa katholische Orden oder Kongregationen in den Rechtsformen einer AG oder GmbH organisierten, um das vereinsrechtliche Konzessionssystem (etwa im Kulturkampf) zu umgehen, ist nicht nur kein Gegenargument, sondern stärkt die hier artikulierten Bedenken. 
  9. BVerfGE 83, 341; OLG Köln, NJW 1992, 1048; zum Ganzen ausführlicher Waldhoff (Fn. 2), S. D 82 ff.
  10. Vgl. im Rückgriff auf die einschlägige (religions-)soziologische Literatur umfassend Magen (Fn. 1), S. 224 ff.
  11. Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, in: Listl/Pirson (Hrsg.), Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 17 S. 523; a.A. Ehlers, in: Sachs (Hrsg.), GG, 5. Aufl. 2009, Art. 140 GG/137 WRV Rz. 3: Art. 137 Abs. 2 WRV als lex specialis zu Art. 4 GG.
  12. Heckel, Von der „Religionspartei“ zur „Religionsgesellschaft“, in: FS Isensee, 2007, S. 1003; Wolff, in: Beuthien/Gummert (Hrsg.), Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 5, 3. Aufl. 2009, § 51 Rz. 5; Rechtsvergleich bei Thüsing, ZevKR 45 (2000), S. 592.
  13. Pieroth/Goerisch, JuS 2002, S. 937 f.; vgl. auch VG Darmstadt, NVwZ-RR 2000, 513 (514); BVerwGE 110, 326 (342).
  14. Eingehend Heckel (Fn. 12), S. 1003 ff.; zur historischen Dimension von Religion als Rechtsbegriff Heun, ZRG Kan. 117 (2000), S. 334; Strätz, „Die Religionen Müssen alle Tollerieret werden“, in: FS Maurer, 2001, S. 445.
  15. Heckel (Fn. 12), S. 1022, 1024.
  16. Poscher, Der Staat 39 (2000), S. 49.
  17. Poscher (Fn. 16), S. 53.
  18. Pieroth/Görisch (Fn. 13), S. 938; vgl. auch Jurina, Die Religionsgemeinschaften mit privatrechtlichem Status, in: Listl/Pirson (Hrsg.), Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 2, 2. Aufl. 1995, S. 689 (690 ff.); ders., KuR 2009, S. 207 (215).
  19. Poscher (Fn. 16), S. 49.
  20. BVerfGE 83, 342 (353); vgl. auch Poscher (Fn. 16), S. 51 f.; Ehlers, in: Sachs (Hrsg.), GG, 5. Aufl. 2009, Art. 140 Rz. 6.
  21. Poscher (Fn. 16), 51 f., 67.
  22. Hense, Staatsverträge mit Muslimen, in: FS Hollerbach, 2007, S. 115 (118); zu Recht weist Heckel (Fn. 1), 347 ff., 349 darauf hin, dass seit 1919 die rechtlichen Institutionen prinzipiell offen seien: „Dass der Islam keine ‚Kirche’ kennt und ihm die Bildung einer ‚Religionsgemeinschaft’ aus Glaubensgründen fremd sei, rechtfertigt nicht, die Muslime von den institutionellen Entfaltungsmöglichkeiten des deutschen Staatskirchenrechts auszuschließen.“
  23. BVerwGE 123, 49 ff.
  24. BVerwGE 123, 49 (59 f.); näher Jurina (Fn. 18), S. 217 f.; Heckel (Fn. 1), 350 Fn. 100.
  25. BVerfGE 53, 366 (387 f.); 66, 1 (20; 70, 138 (160 f.); 102, 370 (387); Kirchhof, Die Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts, in: Listl/Pirson (Hrsg.), Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1, 2. Aufl. 1994, S. 651 (657, 664 f.); Jeand’Heur/Korioth, Grundzüge des Staatskirchenrechts, 2000, Rz. 221; v.Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 128 f.
  26. Zu diesem sog. Privilegienbündel statt vieler nur Kirchhof (Fn. 25), S. 670 ff.; Jeand’Heur/Korioth, Staatskirchenrecht (Fn. 25), Rz. 240 ff.
  27. BVerfGE 102, 370 (384 f.); Kirchhof (Fn. 25), S. 684 ff.
  28. BVerfGE 102, 370 (388).
  29. Zur Entstehungsgeschichte Kirchhof (Fn. 25), S. 658 ff.
  30. BVerfGE 102, 370 (389); BVerwGE 105, 117 (121 f.); OVG Berlin, NVwZ 1996, 478 (480); Morlok/Heinig, NVwZ 1999, S. 697 (703 f.).
  31. BVerfGE 102, 370 (390 ff.).
  32. BVerfGE 102, 370 (392).
  33. BVerfGE 102, 370 (394, 397).
  34. v.Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht (Fn. 25), S. 138 f.
  35. Heun, Integration des Islam, in: Heinig/Walter (Hrsg.), Staatskirchenrecht oder Religionsverfassungsrecht? 2007, S. 339 (341); Wanura/Rips, Der Islam – Körperschaft des öffentlichen Rechts? 1981; v.Campenhausen, ZevKR 25 (1980), S. 135 (141 ff.); Stempel, ZAuslR 1988, S. 108 (113 f.); Weber, ZevKR 34 (1989), S. 337 (370 ff.); ders., Muslimische Gemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts unter dem Grundgesetz, in: Oebbecke (Hrsg.), Muslimische Gemeinschaften im deutschen Recht, 2003, S. 85; Loschelder, Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche 20 (1986), S. 149 (162 ff.); Albrecht, KuR 1995, S. 1; Muckl, DÖV 1995, S. 311; ders., Leipziger Beiträge zur Orientforschung 12 (2003), S. 11 (12 ff.); Kloepfer (Fn. 7), S. 52 f.; v.Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht (Fn. 25), S. 86 f.; Heun, Integration des Islam, in: Heinig/Walter (Hrsg.), Staatskirchenrecht oder Religionsverfassungsrecht? 2007, S. 339 (341 f.).
  36. Zu Institutionalisierungspotentialen des Islam etwa Loschelder, „ … in einem vom Christentum geprägten Lande“, in: FS Bethge, 2009, S. 17 (27 f.); dort auch Hinweise zur Sondersituation in Österreich: Nachdem auf dem Berliner Kongress 1878 Österreich-Ungarn die Verwaltung von Bosnien und Herzegowina zugesprochen wurde, gelangten relevante Bevölkerungsteile muslimischen Glaubens in die Doppelmonarchie; nach der endgültigen Annektion 1908 wurde der Islam 1912 durch Gesetz als Religionsgemeinschaft anerkannt, eine Einschränkung hinsichtlich der Glaubensausrichtung 1987 durch den VerfGH aufgehoben: „In der Folgezeit hat sich der Islam in die religionsrechtliche Ordnung des österreichischen Staates eingefügt. Im Jahre 1979 wurde eine islamische Kultusgemeinschaft, die ‚Religionsgemeinde’, genehmigt. Der gesamte Prozess ist seit der Zeit der Monarchie von beiden Seiten sehr liberal und pragmatisch vorangetrieben worden.“ Ebd., S. 28; ferner Schwarz, Überlegungen zum rechtlichen Status der Kirchen und Religionsgesellschaften in Österreich, FS Link, 2003, S. 445; ausführlich Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht, 2003, S. 623 ff.
  37. Heun (Fn. 35), S. 341 f.
  38. Vgl. BVerfGE 83, 341 (355): „Der Gewährleistungsgehalt der religiösen Vereinigungsfreiheit umfasst die Freiheit, aus gemeinsamem Glauben sich zu einer Religionsgesellschaft zusammenzuschließen und zu organisieren. Schon der Begriff der Religionsgesellschaft weist darauf hin, dass ein Zusammenschluss auf dem Boden der staatlichen Rechtsordnung gemeint ist und nicht etwa nur eine rein geistliche Kultgemeinschaft. Die Möglichkeit der Bildung einer Religionsgesellschaft soll den Weg eröffnen, sich als Vereinigung von Menschen zur Verwirklichung des gemeinsamen religiösen Zwecks zu organisieren, eine rechtliche Gestalt zu geben und am allgemeinen Rechtsverkehr teilzunehmen. Damit ist kein Anspruch auf eine bestimmte Rechtsform gemeint, etwa die des rechtsfähigen Vereins oder einer sonstigen Form der juristischen Person; gewährleistet ist die Möglichkeit einer irgendwie gearteten rechtlichen Existenz einschließlich der Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr.“ Vgl. auch die insgesamt positive Würdigung am Bsp. der Bahai bei Towfigh, Die rechtliche Verfassung von Religionsgemeinschaften, 2006, S. 123 ff., 231 f.
  39. Poscher (Fn. 16), S. 67.
  40. Vgl. – wenn auch kritisch – Kupke, KuR 2000, S. 11; dort auch Hinweise zur schweizerischen Rechtslage.
  41. BGBl I 1998, 19.
  42. Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht, 2003, S. 115; zu den Vorteilen auch Schwendenwein, Das neue österreichische Gesetz über die Bekenntnisgemeinschaften, FS Listl zum 70. Geb., 1999, S. 309 (312 f.); ferner Grabenwarter, JRP 5 (1997), S. 265.
  43. Kupke (Fn. 40), S. 15 f.
  44. Schwendenwein (Fn. 42), S. 313.
  45. Hollerbach, Grundlagen des Staatskirchenrechts, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 6, 1. Aufl. 1987, § 138 Rz. 88; v.Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht (Fn. 25), S. 119; Wolff, in: Beuthien/Gummert (Hrsg.), Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 5, 3. Aufl. 2009, § 551 Rz. 1, 23 ff.

 

 

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Christian Waldhoff ist Professor für Öffentliches Recht an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn. U.a. ist er sachverständiger Berater der Kommission Wissenschaft und Kultur der Deutschen Bischofskonferenz.