Die Länder und Kommunen spielen eine wichtige Rolle für den demokratischen Staatsaufbau – nicht nur als rechtsumsetzende Ebenen, sondern auch als politisch transformative Kraft. Sie dürfen eine deutlich sichtbare proaktive Aufnahmepolitik verfolgen.
Die Länder und Kommunen spielen eine wichtige Rolle für den demokratischen Staatsaufbau – nicht nur als rechtsumsetzende Ebenen, sondern auch als politisch transformative Kraft. Sie dürfen eine deutlich sichtbare proaktive Aufnahmepolitik verfolgen. Sie fördern damit die rechtlich-diskursive Festigung und die Anwendung des geltenden Aufnahmerechts. In der (noch engeren) Einbindung der lokalen Aufnahmebereitschaft liegt das Potenzial eines langfristigen und demokratisch lokal-verwurzelten Aufnahmerechts. Die flucht- und migrationsrechtliche Zuständigkeitsordnung zeigt bereits eine gewisse Durchlässigkeit von den Kommunen über die Länder und den Bund bis hin zur EU und UN sowie zu transnationalen interkommunalen Netzwerken, die noch weiter ausgebaut werden kann. So kann eine zivilgesellschaftlich lokal erzeugte Aufnahmebereitschaft „nach oben“ gereicht und damit eine Aufnahme „von unten“ initiiert werden.
A. Das EU- und Völkerrecht enthält keine staatliche Pflicht, sondern lediglich eine politische Zielvorgabe der Flüchtlingsaufnahme, u. a. im UN-Flüchtlingspakt unter Einbeziehung von Städten und Gemeinden. Durch globale Städte-Netzwerke entsteht eine glokale Ebene im Flucht-/Migrationsrecht, die jedoch staatsorganisationsrechtlich eigegliedert bleibt. Die Einbeziehung der subnationalen Ebenen in Angelegenheiten der Flüchtlingsaufnahme ist Sache der Nationalstaaten, die dabei allerdings das internationale und europäische Recht zur kommunalen Selbstverwaltung, der zwischenstaatlichen Solidarität und des Menschrechtsschutzes zu beachten haben.
B. In der föderalistischen Bundesrepublik Deutschland hat der Bund einfachgesetzlich und im Rahmen des Grundgesetzes weitgehende Kompetenzen in der Flüchtlingsaufnahme an sich gezogen. Angesichts der verfassungsrechtlichen Grundsätze zur Landeszuständigkeit und zur kommunalen Selbstverwaltung ist eine Dezentralisierung aber möglich und sogar gewollt. Für die Aufnahme gelten die konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern für das „Aufenthaltsrecht der Ausländer“ und die „Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen“, die der Bund derzeit abschließend ausgeübt hat, aber für eigene Landesregelungen wieder öffnen könnte. Die Verwaltungskompetenzen sind auf Bund, Länder und Kommunen aufgeteilt und über jeweilige Mitwirkungsrechte miteinander verflochten. Landeseigenverwaltung besteht beim Erlass von Landesaufnahmeprogrammen (im Einvernehmen mit dem Bund), bei der Verteilung (unter Mitwirkung des Bundes) und bei der Unterbringung (teilw. an die Kommunen delegiert) sowie bei der Beteiligung an der Bundesverwaltung zur Visumerteilung (Zustimmung; teilw. an die Kommunen delegiert) und den Bundesaufnahmeprogrammen (Benehmen).
C. Die Kommunen verfügen über Zuständigkeiten aus ihrem Recht zur freiwilligen Selbstverwaltung (insb. Diskursrechte, zum Aufbau von Aufnahmekapazitäten und Multi-Akteur Welcome Centern sowie zur finanziellen Unterstützung) und aus der Übertragung durch die Länder (insb. die Vorab-/Zustimmung der kommunalen Ausländerbehörden zum Visum sowie die Aufnahme und Unterbringung vor Ort).
D. Legale Zugangswege zum Flüchtlingsschutz können durch humanitäre und nicht-humanitäre Visa sowie Aufnahmeprogramme gewährt werden. Die Letztentscheidungsbefugnis liegt in allen Aufnahmemechanismen beim Bund, allerdings teilweise unter Beteiligung der Länder und Kommunen. Sie müssen die kommunale Aufnahmebereitschaft in ihre Ermessensentscheidung zur Aufnahme einbeziehen. Bereits jetzt gelten Wohnsitzauflagen; eine weitergehende Beschränkung ist angesichts des Grund- und Menschrechts auf Freizügigkeit nicht verhältnismäßig.